Das Institut für Transparenz (ITA) hat für das Bundesministerium der Finanzen das Forschungsgutachten „Kostenbegrenzung für zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge“ angefertigt, das kürzlich veröffentlicht wurde. Darin schlägt das ITA eine Verstärkung der Transparenzvorgaben vor.
Für den Fall, dass diese nicht wirken, hat es zwei Alternativen für effiziente Kostenbegrenzungen entwickelt: Entweder müsste der Gesetzgeber Obergrenzen für sämtliche Einzelkosten festlegen oder die Effektivkosten kombiniert mit bestimmten Einzelkosten begrenzen. Direkte Kosten auf Zulagen sollten ganz untersagt werden.
Kunden sollen Kosten besser vergleichen können
Nach Ansicht des Instituts aus Berlin ist es bisher für Verbraucher schwierig, Altersvorsorgeprodukte anhand der Kosten zu vergleichen. „Verbraucher sollten Altersvorsorgeprodukte und deren Kosten einfach aber vergleichen können“, fordert Dr. Mark Ortmann, Geschäftsführer des ITA. Als einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung bezeichnet Ortmann das Produktinformationsblatt für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte. Im Entwurf einer Altersvorsorge-Produktinformationsblätter-Verordnung werden die Einzelheiten dazu festgelegt.
Und: Lebensversicherer sollten ihre kollektiven Kapitalanlagekosten ausweisen. Der Katalog zulässiger Kostenarten in § 2a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sollte sehr eng ausgelegt werden. Basis-Renten dürften schließlich nur zertifiziert werden, wenn eine jederzeitige Übertragung des Guthabens auf einen anderen Basis-Rentenvertrag vorgesehen ist.
Kostenarten unterschiedlich beschränken
Würden diese ergänzenden Transparenzvorgaben berücksichtigt, sollten Verbraucher in der Lage sein, die Produktkosten zu vergleichen. Sollten die Kosten dennoch nicht sinken, erscheine eine Begrenzung angemessen. Das ITA schlägt in seinem Gutachten zum einen eine Begrenzung der einzelnen Kosten vor. Um die Produktvielfalt nicht einzuschränken, das war eine Vorgabe der Ausschreibung, sollten die Kostenarten unterschiedlich beschränkt werden. Je nach Produktart sollten sie nach Ansparphase auf der einen Seite und Auszahlungs- beziehungsweise Darlehensphase auf der anderen Seite unterteilt werden. Zum Beispiel sollten für alle Produkte höchstens 15 Euro laufende Stückkosten und zwei Prozent Kosten auf das Guthaben beziehungsweise die Zinsmarge zulässig sein.
Obergrenzen der Einzelkosten pauschal festlegen
Alternativ schlägt das ITA vor, die Gesamtkostenkennzahl „Effektivkosten“ zu beschränken. Je konservativer ein Produkt ist, desto niedriger sind die Kosten und umgekehrt. Daher sollten die Obergrenzen der Effektivkosten in der Ansparphase nach Chancen-Risiko-Klassen gestaffelt sein. Das ITA schlägt vor, die Effektivkosten zwischen 1,2 und drei Prozent jährlich je nach Chancen-Risiko-Klasse und Laufzeit zu begrenzen.
Im Zusammenhang mit der Begrenzung der Effektivkosten könnten die Obergrenzen der Einzelkosten pauschal über alle Produktarten hinweg festgesetzt werden. Abschluss- und Vertriebskosten sollten auf vier Prozent der vereinbarten Beitragssumme (ohne Zulagen), laufende Kosten auf die Eigenbeiträge auf 6,5 Prozent und Stückkosten auf 15 Euro jährlich begrenzt werden.
Verstöße gegen Kostenobergrenzen sollten Zahlungsansprüche des betroffenen Verbrauchers, aber auch Geldbußen auslösen.
Quelle: ITA; Bildquelle: Meris Neininger
Für den Fall, dass diese nicht wirken, hat es zwei Alternativen für effiziente Kostenbegrenzungen entwickelt: Entweder müsste der Gesetzgeber Obergrenzen für sämtliche Einzelkosten festlegen oder die Effektivkosten kombiniert mit bestimmten Einzelkosten begrenzen. Direkte Kosten auf Zulagen sollten ganz untersagt werden.
Kunden sollen Kosten besser vergleichen können
Nach Ansicht des Instituts aus Berlin ist es bisher für Verbraucher schwierig, Altersvorsorgeprodukte anhand der Kosten zu vergleichen. „Verbraucher sollten Altersvorsorgeprodukte und deren Kosten einfach aber vergleichen können“, fordert Dr. Mark Ortmann, Geschäftsführer des ITA. Als einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung bezeichnet Ortmann das Produktinformationsblatt für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte. Im Entwurf einer Altersvorsorge-Produktinformationsblätter-Verordnung werden die Einzelheiten dazu festgelegt.
Und: Lebensversicherer sollten ihre kollektiven Kapitalanlagekosten ausweisen. Der Katalog zulässiger Kostenarten in § 2a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sollte sehr eng ausgelegt werden. Basis-Renten dürften schließlich nur zertifiziert werden, wenn eine jederzeitige Übertragung des Guthabens auf einen anderen Basis-Rentenvertrag vorgesehen ist.
Kostenarten unterschiedlich beschränken
Würden diese ergänzenden Transparenzvorgaben berücksichtigt, sollten Verbraucher in der Lage sein, die Produktkosten zu vergleichen. Sollten die Kosten dennoch nicht sinken, erscheine eine Begrenzung angemessen. Das ITA schlägt in seinem Gutachten zum einen eine Begrenzung der einzelnen Kosten vor. Um die Produktvielfalt nicht einzuschränken, das war eine Vorgabe der Ausschreibung, sollten die Kostenarten unterschiedlich beschränkt werden. Je nach Produktart sollten sie nach Ansparphase auf der einen Seite und Auszahlungs- beziehungsweise Darlehensphase auf der anderen Seite unterteilt werden. Zum Beispiel sollten für alle Produkte höchstens 15 Euro laufende Stückkosten und zwei Prozent Kosten auf das Guthaben beziehungsweise die Zinsmarge zulässig sein.
Obergrenzen der Einzelkosten pauschal festlegen
Alternativ schlägt das ITA vor, die Gesamtkostenkennzahl „Effektivkosten“ zu beschränken. Je konservativer ein Produkt ist, desto niedriger sind die Kosten und umgekehrt. Daher sollten die Obergrenzen der Effektivkosten in der Ansparphase nach Chancen-Risiko-Klassen gestaffelt sein. Das ITA schlägt vor, die Effektivkosten zwischen 1,2 und drei Prozent jährlich je nach Chancen-Risiko-Klasse und Laufzeit zu begrenzen.
Im Zusammenhang mit der Begrenzung der Effektivkosten könnten die Obergrenzen der Einzelkosten pauschal über alle Produktarten hinweg festgesetzt werden. Abschluss- und Vertriebskosten sollten auf vier Prozent der vereinbarten Beitragssumme (ohne Zulagen), laufende Kosten auf die Eigenbeiträge auf 6,5 Prozent und Stückkosten auf 15 Euro jährlich begrenzt werden.
Verstöße gegen Kostenobergrenzen sollten Zahlungsansprüche des betroffenen Verbrauchers, aber auch Geldbußen auslösen.
Quelle: ITA; Bildquelle: Meris Neininger
Autor(en): versicherungsmagazin.de