Die Zahl der Menschen, die Rentenansprüche für die Pflege von Angehörigen oder Freunden erworben haben, ist stark gestiegen. Im Jahr 2018 zählte die Deutsche Rentenversicherung 673.139 so genannte häusliche Pflegepersonen in ihrer Statistik der aktiv Versicherten ohne Rentenbezug. Das sind knapp 25 Prozent (146.139 Personen) mehr als im Vorjahr.
Für Pflegepersonen, die Angehörige, Nachbarn oder Freunde in häuslicher Umgebung pflegen, zahlt die Pflegeversicherung an die Rentenversicherung Rentenbeiträge. Voraussetzung für diese Leistung: Die häusliche Pflege darf nicht gewerbsmäßig stattfinden und die pflegebedürftige Person muss einen Pflegegrad von mindestens 2 haben. Außerdem muss die Pflege mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, ausgeübt werden. Pflegende dürfen nebenbei nicht mehr als 30 Stunden arbeiten.
Das prüfen die Pflegekassen
Die Pflegekassen prüfen zunächst bei der zu pflegenden Person:
- Ist die Pflege notwendig? Dies wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt.
- Hat die zu pflegenden Person überhaupt Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung?
- Befindet sich ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz?
Wie wirkt sich die Pflege auf die Rente aus?
Die Pflegezeit gilt als Beitragszeit und wird auf die so genannte Wartezeit angerechnet. Wie hoch die Beiträge der Pflegeversicherung jeweils sind, hängt unter anderem vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen, dem zeitlichen Einsatz und dem Ort der Pflege ab. Ein Jahr Pflege erhöht die monatliche Rente, bei Pflegegrad 5 des gepflegten Menschen, um rund 30 Euro.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de