Der BVK begrüßt die Ende Februar vom Europäischen Parlament verabschiedete Fassung der neuen Vermittlerrichtlinie, weil sie in weiten Teilen eine Wettbewerbsgerechtigkeit herstellt. Sehr kritisch äußert sich der Vermittlerverband aber zu den weitgehenden Befugnissen für die Versicherungsaufsicht.
Die Vermittlerrichtlinie 2 hat nach dem Trilog – einem Dreiergespräch zwischen Europäischer Kommission, Parlament und Rat – zur Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie MiFID einen neuen Schub bekommen. Denn zur Freude der Versicherungsbranche wurden Versicherungsanlageprodukte nicht in die MiFID einbezogen. Es war aber klar, dass dies den Druck erhöhen würde, vergleichbare schärfere Regeln für solche Produkte in der benachbarten Vermittlerrichtlinie (IMD) zu verankern.
Keine durchgängige Wettbewerbsgerechtigkeit
Am 26. Februar hat das Europäische Parlament seine Linie festgezurrt und einen Entwurf verabschiedet, der verschiedene Erleichterungen gegenüber der ursprünglichen Textfassung der Europäischen Kommission von 2012 vorsieht. Dies begrüßt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) in einer Stellungnahme ausdrücklich.
Vor allem sieht der Verband in der Neufassung eine höhere Wettbewerbsgerechtigkeit gesichert, weil auch Angestellte nun in den Geltungsbereich einbezogen werden. Dieses Prinzip werde allerdings „nicht durchgängig aufrechterhalten“, beklagt der BVK. Denn weiterhin bleiben Ausnahmen bestehen: Versicherer können für erlaubnisfreie gebundene Vertreter weiter selbst die Eignung feststellen und Qualifizierung gewährleisten.
In größeren Vermittlungsunternehmen wie zum Beispiel Banken muss auch weiterhin nicht jeder selbst qualifiziert sein, der die Kunden tatsächlich berät. Der BVK bemängelt gerade bei den Banken eine fehlende Qualifizierung, in manchen Filialen sei kein einziger Mitarbeiter ausgebildet.
Der BVK begrüßt die Anforderung zur regelmäßigen Weiterbildung. Hier wünscht er sich jedoch noch eine Klarstellung, denn der jetzt verabschiedete Entwurf der IMD spricht von 200 Stunden Weiterbildung in fünf Jahren – die deutsche „gut beraten“-Initiative definiert „Stunde“ allerdings nur als „Schulstunde“ zu 45 Minuten. Ob das mit der Intention des Europäischen Parlaments konform geht, ist noch nicht bekannt. 200 Zeitstunden würde der BVK jedenfalls als unverhältnismäßig viel ansehen.
Versicherungsaufsicht als Ersatz-Gesetzgeber?
Der BVK positioniert sich weiterhin kritisch zur geplanten Offenlegungspflicht der Provisionen. Diese wurde zwar im aktuellen Entwurf deutlich entschärft, es soll nur noch zwingend die Art und Quelle der Vergütung genannt werden müssen. Auf Nachfrage kann der Kunde aber weitergehende Details verlangen, welche, muss noch definiert werden. Das große „Aber“ lautet, dass zum einen die Mitgliedsstaaten ausdrücklich weitergehende Regelungen wie beispielsweise einen zwingenden Ausweis der konkret gezahlten Provision einführen können, und dass die Europäische Versicherungsaufsicht EIOPA den Umfang der Offenlegungspflicht näher definieren darf.
Überhaupt reibt sich der BVK an der prominenten Stellung, die die EIOPA über weitgehende Ermächtigungsgrundlagen erhält und sieht das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive verletzt. Für Deutschland jedenfalls hält der BVK daran fest, dass der Ausweis der in eine Versicherung einkalkulierten Kosten nach der Versicherungsvertragsgesetz-Informationspflichtenverordnung für den Kunden viel hilfreicher und für seine Entscheidung relevanter ist und deshalb auch in Zukunft ausreichen sollte. „Eine Fokussierung auf die Vergütung kann zu falschen Anreizen im Verbraucherverhalten führen“, so der BVK.
Der Verband begrüßt die Etablierung eines Produktinformationsblatts über die neue IMD. Gleichwohl will er aber verhindert wissen, dass die Versicherer ihre Pflichten in diesem Zusammenhang auf die Vermittler abwälzen.
Klassische Lebensversicherungen sind keine Anlageprodukte
Für die Versicherungsanlageprodukte fordert der BVK ebenfalls eine Klarstellung. Nach der jetzigen Fassung der Richtlinie ist nicht auszuschließen, dass jegliche Form einer Lebens- und Rentenversicherung mit Sparanteilen dieser Kategorie zugeordnet wird, mit der Folge verschärfter Pflichten bei der Produktinformation und der Beratung. Klassische deckungsstockgestützte Lebens- und Rentenversicherung seien aber „von der Grundtendenz eher ein Versicherungsprodukt als ein Anlageprodukt“, dienen der Altersvorsorge, sehen eine langfristige Bindung und einen Vorrang der garantierten Leistungen für die gesamte Versichertengemeinschaft vor „möglichst hohen Auszahlungen an Einzelne“ vor.
Ausdrücklich wendet sich der Verband schließlich gegen die von der EU geplanten Sanktionen bei Verstößen gegen das Vermittlerrecht. Eine Obergrenze bei möglichen Geldstrafen von immerhin fünf Millionen Euro für natürliche Personen lehnt er „als völlig unverhältnismäßig“ ab.
Versicherer zur Unterstützung aufgefordert
Insgesamt stellt sich aber die Vermittlerschaft darauf ein, dass sich der Versicherungsvertrieb deutlich verändern wird. Gerade bei den Vertriebsformen und den tradierten Vergütungen wird es Änderungen geben, machte BVK-Präsident Michael H. Heinz auch beim 4. Versicherungsvermittler-Tag Nord-Westfalen in Münster deutlich. Die Politik fordere Änderungen, und diesen müssen Vermittler sich stellen, machte er in einer Podiumsdiskussion deutlich.
Allerdings forderte Heinz von den Versicherern mit Blick auf die geplante Deckelung der Lebensversicherungsprovisionen und mögliche Erhöhung der Stornohaftzeiten mehr Unterstützung ein. Die Unternehmen dürften sich nicht zurückziehen und die Vermittler die Kürzungen ausbaden lassen. Fantasie sei gefordert, auch mit neuen Vergütungsmodellen und dazu passenden Tarifen den Vermittlern eine auskömmliche Entlohnung zu sichern.
Bildquelle: Picscout / Picture alliance
Die Vermittlerrichtlinie 2 hat nach dem Trilog – einem Dreiergespräch zwischen Europäischer Kommission, Parlament und Rat – zur Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie MiFID einen neuen Schub bekommen. Denn zur Freude der Versicherungsbranche wurden Versicherungsanlageprodukte nicht in die MiFID einbezogen. Es war aber klar, dass dies den Druck erhöhen würde, vergleichbare schärfere Regeln für solche Produkte in der benachbarten Vermittlerrichtlinie (IMD) zu verankern.
Keine durchgängige Wettbewerbsgerechtigkeit
Am 26. Februar hat das Europäische Parlament seine Linie festgezurrt und einen Entwurf verabschiedet, der verschiedene Erleichterungen gegenüber der ursprünglichen Textfassung der Europäischen Kommission von 2012 vorsieht. Dies begrüßt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) in einer Stellungnahme ausdrücklich.
Vor allem sieht der Verband in der Neufassung eine höhere Wettbewerbsgerechtigkeit gesichert, weil auch Angestellte nun in den Geltungsbereich einbezogen werden. Dieses Prinzip werde allerdings „nicht durchgängig aufrechterhalten“, beklagt der BVK. Denn weiterhin bleiben Ausnahmen bestehen: Versicherer können für erlaubnisfreie gebundene Vertreter weiter selbst die Eignung feststellen und Qualifizierung gewährleisten.
In größeren Vermittlungsunternehmen wie zum Beispiel Banken muss auch weiterhin nicht jeder selbst qualifiziert sein, der die Kunden tatsächlich berät. Der BVK bemängelt gerade bei den Banken eine fehlende Qualifizierung, in manchen Filialen sei kein einziger Mitarbeiter ausgebildet.
Der BVK begrüßt die Anforderung zur regelmäßigen Weiterbildung. Hier wünscht er sich jedoch noch eine Klarstellung, denn der jetzt verabschiedete Entwurf der IMD spricht von 200 Stunden Weiterbildung in fünf Jahren – die deutsche „gut beraten“-Initiative definiert „Stunde“ allerdings nur als „Schulstunde“ zu 45 Minuten. Ob das mit der Intention des Europäischen Parlaments konform geht, ist noch nicht bekannt. 200 Zeitstunden würde der BVK jedenfalls als unverhältnismäßig viel ansehen.
Versicherungsaufsicht als Ersatz-Gesetzgeber?
Der BVK positioniert sich weiterhin kritisch zur geplanten Offenlegungspflicht der Provisionen. Diese wurde zwar im aktuellen Entwurf deutlich entschärft, es soll nur noch zwingend die Art und Quelle der Vergütung genannt werden müssen. Auf Nachfrage kann der Kunde aber weitergehende Details verlangen, welche, muss noch definiert werden. Das große „Aber“ lautet, dass zum einen die Mitgliedsstaaten ausdrücklich weitergehende Regelungen wie beispielsweise einen zwingenden Ausweis der konkret gezahlten Provision einführen können, und dass die Europäische Versicherungsaufsicht EIOPA den Umfang der Offenlegungspflicht näher definieren darf.
Überhaupt reibt sich der BVK an der prominenten Stellung, die die EIOPA über weitgehende Ermächtigungsgrundlagen erhält und sieht das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive verletzt. Für Deutschland jedenfalls hält der BVK daran fest, dass der Ausweis der in eine Versicherung einkalkulierten Kosten nach der Versicherungsvertragsgesetz-Informationspflichtenverordnung für den Kunden viel hilfreicher und für seine Entscheidung relevanter ist und deshalb auch in Zukunft ausreichen sollte. „Eine Fokussierung auf die Vergütung kann zu falschen Anreizen im Verbraucherverhalten führen“, so der BVK.
Der Verband begrüßt die Etablierung eines Produktinformationsblatts über die neue IMD. Gleichwohl will er aber verhindert wissen, dass die Versicherer ihre Pflichten in diesem Zusammenhang auf die Vermittler abwälzen.
Klassische Lebensversicherungen sind keine Anlageprodukte
Für die Versicherungsanlageprodukte fordert der BVK ebenfalls eine Klarstellung. Nach der jetzigen Fassung der Richtlinie ist nicht auszuschließen, dass jegliche Form einer Lebens- und Rentenversicherung mit Sparanteilen dieser Kategorie zugeordnet wird, mit der Folge verschärfter Pflichten bei der Produktinformation und der Beratung. Klassische deckungsstockgestützte Lebens- und Rentenversicherung seien aber „von der Grundtendenz eher ein Versicherungsprodukt als ein Anlageprodukt“, dienen der Altersvorsorge, sehen eine langfristige Bindung und einen Vorrang der garantierten Leistungen für die gesamte Versichertengemeinschaft vor „möglichst hohen Auszahlungen an Einzelne“ vor.
Ausdrücklich wendet sich der Verband schließlich gegen die von der EU geplanten Sanktionen bei Verstößen gegen das Vermittlerrecht. Eine Obergrenze bei möglichen Geldstrafen von immerhin fünf Millionen Euro für natürliche Personen lehnt er „als völlig unverhältnismäßig“ ab.
Versicherer zur Unterstützung aufgefordert
Insgesamt stellt sich aber die Vermittlerschaft darauf ein, dass sich der Versicherungsvertrieb deutlich verändern wird. Gerade bei den Vertriebsformen und den tradierten Vergütungen wird es Änderungen geben, machte BVK-Präsident Michael H. Heinz auch beim 4. Versicherungsvermittler-Tag Nord-Westfalen in Münster deutlich. Die Politik fordere Änderungen, und diesen müssen Vermittler sich stellen, machte er in einer Podiumsdiskussion deutlich.
Allerdings forderte Heinz von den Versicherern mit Blick auf die geplante Deckelung der Lebensversicherungsprovisionen und mögliche Erhöhung der Stornohaftzeiten mehr Unterstützung ein. Die Unternehmen dürften sich nicht zurückziehen und die Vermittler die Kürzungen ausbaden lassen. Fantasie sei gefordert, auch mit neuen Vergütungsmodellen und dazu passenden Tarifen den Vermittlern eine auskömmliche Entlohnung zu sichern.
Bildquelle: Picscout / Picture alliance
Autor(en): Matthias Beenken