IDD: Schlechte Nachrichten für notorische Aufschieber

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Freunde des ewigen Aufschiebens werden hoffen, dass ihnen eine Wirksamkeit der Europäischen Vertriebsrichtlinie am 23. Februar erspart bleibt. Leider nein. Wo es aber noch Probleme und offene Rechtsfragen gibt.

„IDD-Verschiebung birgt ungeklärte Rechtsfolgen“, betitelte der Bund der Versicherten vergangene Woche eine Pressemitteilung. Auch in diversen Newsletters war schon immer wieder von einer angeblichen „Verschiebung der IDD“ die Rede. Die Freunde der so genannten Prokrastination werden sich gefreut haben.

Tatsächlich gibt es keine Beschlusslage zu einer „Verschiebung der IDD“, wie auch der Bund der Versicherten in seiner Presserklärung richtigstellt. Es gibt lediglich die Absichtserklärung der EU-Kommission, die Anwendung der Richtlinie auf den 1. Oktober 2018 zu verschieben, das ist ein großer Unterschied. Die Richtlinie selbst ist längst in Kraft – seit 23. Februar 2016. Und der Umsetzungszeitraum für die Mitgliedsländer soll unverändert am 23. Februar 2018 enden. Auch das will die EU-Kommission keineswegs ändern. Es könnte dann aber jedes Mitgliedsland seinen Versicherungsvertreibern – Versicherern und Vermittlern – Zeit einräumen bis zum 1. Oktober, die neuen Regeln umzusetzen.

Keine Regierung, keine neuen Gesetze
Das ist aber für Deutschland nicht zu erwarten, weil wir auch über vier Monate nach der Bundestagswahl keine handlungsfähige neue Bundesregierung haben.

Es gibt aber andere Probleme, auf die der Bund der Versicherten zu Recht aufmerksam macht. So fehlen weiter die beiden veränderten Rechtsverordnungen – Versicherungsvermittlungs- und VVG-Informationspflichtenverordnung. Nach allen derzeit zu erhaltenden Auskünften ist nicht damit zu rechnen, dass diese von der geschäftsführenden Bundesregierung rechtzeitig in den verbleibenden zweieinhalb Wochen bis zum 23. Februar erlassen und verkündet werden. Somit muss die Branche weiter rätseln, wie die endgültigen Verordnungen aussehen.

Auch die beiden Europäischen Rechtsverordnungen (Delegierte Rechtsakte) zum Produktgenehmigungsverfahren und zu Interessenkonflikten beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten sind noch nicht offiziell in Kraft, wenn auch immerhin seit Mitte Dezember feststeht, dass die im September vorgelegten Fassungen der EU-Kommission von Parlament und Rat akzeptiert werden und damit in Kraft treten dürfen. Hier jedenfalls kann sich kein Versicherungsvertreiber darauf berufen, vollkommen überrascht zu sein, welche Anforderungen er erfüllen muss.

Welche Unklarheiten verbleiben
Was aber bleibt nun im Einzelnen unklar? Das betrifft vor allem einige Inhalte aus den fehlenden deutschen Verordnungen. Für die Versicherer bleibt eine Restunsicherheit hinsichtlich des neuen, europaeinheitlichen Produktinformationsblatts (IPID), das das bisherige „PiB“ ersetzt. So wird gerätselt, ob Versicherer übergangsweise beides vorhalten müssen, was wohl keinen Sinn machen würde, weil die Inhalte im

Prinzip identisch sind, nur nicht die Aufmachung. Insofern ist es wahrscheinlich kein Fehler, das alte PiB auslaufen zu lassen und durch das neue IPID zu ersetzen, das die Europäische Versicherungsaufsicht Eiopa veröffentlicht hat. Eine diesbezügliche Klarstellung durch die BaFin wäre für die deutschen Versicherer wahrscheinlich hilfreich.

Erweiterte Bildungsanforderungen
Für Vermittler und Versicherer gemeinsam interessant ist die Vermittlungsverordnung, was die Vorschriften zur Aus- und zur Weiterbildung angeht. Denn die IDD sieht einen deutlich erweiterten Katalog an „Mindestanforderungen an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten“ vor, den das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) in seinen ersten Entwurf einer neuen VersVermV Ende Oktober noch gar nicht einmal eingearbeitet hatte. Es müssen daher die Sachkundeausbildungen und -prüfungen deutlich verändert werden. Beispielsweise reicht es nicht mehr, nur allgemeine Grundkenntnisse über die Lebensversicherung zu haben, denn nun gibt es die besondere Kategorie „Versicherungsanlageprodukte“ sowie sonstige Lebensversicherungen mit jeweils unterschiedlich weitgehenden Bildungsinhalten.

Unklar: Wie eine angemessene Weiterbildung aussieht
Weiter bleibt unklar, welche Anforderungen die Weiterbildungsnachweise oder die Weiterbildungsanbieter zu erfüllen haben. Das BMWi hatte einen Vorschlag zu „Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme“ gemacht, die aber jedenfalls vom Weiterbildungsverpflichteten zum Teil gar nicht überprüfbar sind, sondern nur vom Bildungsanbieter selbst nachzuweisen sind – der aber unterliegt keiner Erlaubnis- und Überwachungspflicht. Allerdings sollten auch hier Vermittler wie Versicherer keineswegs den Schluss ziehen, man könne sich noch nicht weiterbilden. Denn das BMWi hat deutlich gemacht, dass es die Grundideen einer Weiterbildung mit überprüfbarer Qualität, wie sie die Brancheninitiative „gut beraten“ etabliert hat, gutheißt. Es gibt also keinen Grund, „alles auf Anfang zu setzen“.

Umstritten ist noch der Vorschlag des BMWi, bei jeder Weiterbildungsmaßnahme eine Lernerfolgskontrolle zu verlangen. Damit wird die Forderung der IDD nach einer „wirksamen Kontrolle und Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten“ umgesetzt. Die Branche wehrt sich allerdings dagegen und meint, dass bestimmte Lernformen wie zum Beispiel Fachvorträge nicht mit einer Lernerfolgskontrolle zu verbinden seien. Allerdings hat das BMWi bisher jedenfalls auf eine Definition des Begriffs Lernerfolgskontrolle verzichtet, sodass unter rein pädagogischen Gesichtspunkten eine sinnvolle Freiheit besteht, eine der Lernform adäquate Form der Lernerfolgskontrolle zu finden und einzusetzen. Das sollte für Bildungsprofis kein unlösbares Problem darstellen.

Produktgenehmigung sowie Visitenkarte
Da der Produktgenehmigungsprozess noch nicht in jeder Hinsicht klar ist, dürfte auch die Pflicht zur Beschaffung der entsprechenden Informationen für Vermittler schwer einzufordern sein. Das beträfe aber ohnehin nur ab 23. Februar 2018 neu eingeführte Versicherungsprodukte, sodass Versicherer es selbst in der Hand haben, ob sie schon gleich am 24. Februar 2018 den Vertrieb mit neuen Produkten und damit mit Informationspflichten überschütten oder vernünftigerweise sich etwas zurückhalten. Das Rechtsproblem ist sicher auch lösbar.

Dann müssen Vermittler die statusbezogene Erstinformation ergänzen, meist ist das die Visitenkarte. Hier sollte auf die endgültige VersVermV gewartet werden, und bis dahin dürfte es keinen Grund geben für Aufsichtsbehörden, auf fehlender Rechtsgrundlage Verstöße ahnden zu wollen.

Im bestmögliches Interesse des Kunden – was auch immer das heißen mag
Für Versicherer und Vermittler gemeinsam von großer Bedeutung sind die Vorgaben zur Vermeidung von Interessenkonflikten, insbesondere durch Verkaufsziele, Vergütungen und Anreizen gegenüber Angestellten und (nachgeordneten) Vermittlern. Hier zeigt das Konsultationsverfahren der BaFin zu einem neuen Vertriebsrundschreiben, dass noch Unsicherheiten und Interpretationsspielräume bestehen.

Aber: Deutsche Versicherer und Vermittler müssen verstehen und akzeptieren, dass mit der IDD auch bei Vertriebsfragen die aus dem angelsächsischen Rechtsraum stammende Prinzipienbasierung Einzug gehalten hat. Versicherungsvertreiber sollen ihrem Handeln „das bestmögliche Interesse“ des Kunden zugrunde legen, heißt das zentrale Prinzip der IDD, umgesetzt im neuen § 1a VVG. Es dürfte daher schwer fallen, einen krassen Fehlanreiz wie zum Beispiel einen reinen Produktwettbewerb, bei dem nur einzelne Produkte unabhängig vom Kundenbedarf gefördert werden, oder unanständige Vergütungsgestaltungen nur damit rechtfertigen zu wollen, dass es noch keine allerletzte Interpretationssicherheit aus der nicht verabschiedeten VersVermV und dem fehlenden, finalen Vertriebsrundschreiben der Bafin gebe. Vertreiber sind verantwortlich, sich selbst Gedanken zu machen, wie sie die Anforderung erfüllen, im „bestmöglichen Interesse“ des Kunden zu handeln.

Fazit: Schlechte Nachrichten für notorische Aufschieber: „Die IDD“ wird nicht verschoben.

Autor(en): Matthias Beenken

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