Höhere Haftpflichtdeckung im Schienenverkehr

740px 535px
Vor drei Monaten ist das "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich" in Kraft getreten.
Eisenbahnunternehmen, Fahrzeughalter und Wagenhalter müssen demnach bis zum 2. März 2017 die
Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung auf mindestens 20 Millionen Euro erhöhen.


Am 02. September 2016 ist das "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich" (ERegG) in Kraft getreten.Damit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, die einen einheitlichen europäischen Eisenbahnraum mit mehr Wettbewerb und Verbraucherschutz schaffen soll. Mit der Neuregelung wurde auch das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) geändert. Die Eisenbahnpflichtversicherungsordnung (EBHaftPflV) wurde aufgehoben. Alle versicherungsrechtlichen Regelungen finden sich nun in den Paragrafen 14 bis 14d AEG. Demnach sind alle Eisenbahnunternehmen, Fahrzeughalter und Wagenhalter verpflichtet, die Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung auf mindestens 20 Millionen Euro je Schadenereignis zu erhöhen, die zweimal im Jahr zur Verfügung stehen muss.

Für die Erhöhung hat der Gesetzgeber eine Frist vorgesehen (§ 38, Absatz 4). Die Eisenbahnunternehmen haben bis zum 2. März 2017 Zeit, die erhöhte Deckungssumme ihrer Police der zuständigen Aufsichtsbehörde nachzuweisen. "Das Eisenbahn-Bundesamt überwacht in seinem Zuständigkeitsbereich den rechtzeitigen Eingang der Versicherungsnachweise und bittet um Vorlage", teilt die Behörde mit.

Neuregelung seit 20 Jahren
Betroffen von der gestiegenen Eisenbahn-Pflichtversicherung sind alle Verkehrsbetriebe und -gesellschaften, die die Schienennetze samt Infrastruktur betreiben, "ebenso wie solche, die Loks und Waggons zur Personen- und Güterbeförderung bereitstellen", so Marco Visser vom Versicherer HDI Global SE. Die bisherige Mindestversicherungssumme betrug 20 Millionen DM (10,23 Millionen Euro). Sie wurde zwanzig Jahre lang nicht erhöht. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Lizenz von Unternehmen im Eisenbahnbereich. Viele kleinere Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber haben sich bei der Wahl der Deckungssumme stets an die mindestens vorgeschriebene Summe gehalten, so die Erfahrung des Industrieversicherungsmaklers BDJ.

Schließlich bedeute eine erhöhte Deckungssumme auch höhere Versicherungskosten. Das Bundesverkehrsministerium überlegte im Gesetzgebungsverfahren, die Mindestdeckungssumme auf 75 Millionen Euro anzuheben. Dabei orientierte sich das Ministerium am materiellen Schaden des schwersten Eisenbahnunfalls in Deutschland, nämlich den von Eschede im Jahr 1998.

Raum für individuelle Lösungen

Die Versicherungswirtschaft konnte eine solch hohe Pflichtversicherungssumme erfolgreich abwenden. Der GDV plädierte sogar dafür, die alte Mindestdeckung von 10,23 Millionen Euro beizubehalten "oder sie allenfalls moderat anzuheben". Es sei kein Fall bekannt, in dem ein Geschädigter wegen des Verbrauchs der Versicherungssumme nicht entschädigt werden konnte,so die Argumentation des Branchenverbandes.
Die Praxis zeigt, dass die versicherungspflichtigen Eisenbahnunternehmen die Gestaltungsfreiheit, die ihnen die derzeitige Pflichtversicherungsregelung belässt, schon heute sehr verantwortungsvoll nutzen, heißt es in einer Stellungnahme des Versichererverbandes.

Auch Michael Stavenhagen, Prokurist bei BDJ Versicherungsmakler, berichtet, dass kein Schadenfall bislang die volle Höhe der derzeit gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssumme auch nur annähernd erreicht habe. Stavenhagen führt dies zum einen an dem hohen technischen Sicherheitsniveau auf der Schiene in Deutschland zurück, wodurch Schäden mit hohen Schadenersatzansprüchen insbesondere durch Personenschäden ausblieben.

Eingehende Analyse des tatsächlichen Versicherungsbedarfes

Zudem gebe es kaum Schadensfälle, die ausschließlich auf das Verschulden eines einzelnen Beteiligten zurückgeführt werden können. "Vielmehr ist häufig ein Mitverschulden beim Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem Infrastrukturbetreiber oder zum Beispiel der Werkstätten festzustellen", so Stavenhagen. Die Höhe der tatsächlich in den Haftpflichtversicherungsverträgen zu vereinbarenden Deckungssumme jedes einzelnen Unternehmens sollte immer Gegenstand einer eingehenden Analyse des tatsächlichen Versicherungsbedarfes sein, so der Versicherungsmakler. Dabei kommt es darauf an, ob der Kunde beispielsweise regelmäßig auf Strecken fährt, auf denen auch Hochgeschwindigkeitsverkehre abgewickelt werden, oder ob lediglich Rangierdienstleistungen in einem Terminal erbracht werden.

Auch die Art des transportierten Gutes, die Anzahl der durchgeführten Fahrten und die eigene Teilnahme am Schienenpersonenverkehr spielen bei der Bemessung der Deckungssumme eine wichtige Rolle. Nicht zuletzt sind jedoch auch vertragliche Pflichten und die Wirtschaftlichkeit des Versicherungsschutzes bei der Bemessung der Deckungssummen zu berücksichtigen.

Bildquelle: © Marco 2811/ fotolia

Autor(en): Umar Choudhry

Alle Branche News