Nach Ansicht von Heinrich Dörner, Rechtsprofessor an der Universität Münster, sind einseitige Änderungen von Provisionsvereinbarungen oder die Verlängerung der Stornohaftzeiten durch Versicherungsgesellschaften rechtlich nicht haltbar. Warum, dokumentiert der Fachmann in einem Gutachten für den .
Entsprechende Änderungen, die den Vertretern per Serienbrief mitgeteilt worden waren, können grundsätzlich nur durch einen einvernehmlichen Vertrag erfolgen, erklärt der Rechtswissenschaftler in seinem Gutachten. Hierzu ist eine ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen nötig.
Wer sich nicht äußert, stimmt noch lange nicht zu
Hierzu reiche es grundsätzlich nicht, dass der Empfänger auf den Serienbrief schweige. Der Grund: In den vorliegenden Serienbriefen ist den Vertretern keine angemessene Frist zu einer Stellungnahme eingeräumt und auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen worden, so Dörner. Zudem lasse schon die rege Diskussion über die Zulässigkeit einseitiger Vertragsänderungen in der Branche darauf schließen, dass ein fehlender Widerspruch auf ein solches Schreiben nicht als Zustimmung zu deuten ist.
Auch vorformulierte Änderungsklauseln in Agenturverträgen berechtigen die Versicherer nicht zwangsläufig zur einer einseitigen Vertragsveränderung. Hier seien die Vorgaben der Gerichte sehr streng, erläutert der Jurist. Die Änderungsklausel müsse transparent sowie Anlass und Umfang der Änderung hinreichend konkretisiert sein. "Unzulässig ist eine Klausel, die dem Unternehmen eine Durchsetzung eigener Interessen ohne angemessenen Ausgleich und ohne Berücksichtigung der Interessen des Vertreters gestattet", so das Gutachten weiter.
Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage
Selbst wenn sich die Gesellschaft infolge des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf den so genannten Wegfall der Geschäftsgrundlage pocht, ist die einseitige Vertragsanpassung durch eine Partei nicht erlaubt. Hier muss im Streitfall eine Vertragsänderung im Klagewege geltend gemacht werden. Dann würden jedoch die bisherigen Vertragsregelungen bis zum Richterspruch fort bestehen. Zudem sei es sehr fraglich, so Dörner, ob - etwa durch das neue VVG - die Geschäftsgrundlage zwischen Versicherer und Vertreter überhaupt gestört ist.
Der Jurist kommt daher in seinem Gutachten zum Schluss, dass die von den Versicherungsunternehmen vorgenommenen einseitigen Vertragsanpassungen unzulässig und damit unwirksam sind.
Entsprechende Änderungen, die den Vertretern per Serienbrief mitgeteilt worden waren, können grundsätzlich nur durch einen einvernehmlichen Vertrag erfolgen, erklärt der Rechtswissenschaftler in seinem Gutachten. Hierzu ist eine ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen nötig.
Wer sich nicht äußert, stimmt noch lange nicht zu
Hierzu reiche es grundsätzlich nicht, dass der Empfänger auf den Serienbrief schweige. Der Grund: In den vorliegenden Serienbriefen ist den Vertretern keine angemessene Frist zu einer Stellungnahme eingeräumt und auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen worden, so Dörner. Zudem lasse schon die rege Diskussion über die Zulässigkeit einseitiger Vertragsänderungen in der Branche darauf schließen, dass ein fehlender Widerspruch auf ein solches Schreiben nicht als Zustimmung zu deuten ist.
Auch vorformulierte Änderungsklauseln in Agenturverträgen berechtigen die Versicherer nicht zwangsläufig zur einer einseitigen Vertragsveränderung. Hier seien die Vorgaben der Gerichte sehr streng, erläutert der Jurist. Die Änderungsklausel müsse transparent sowie Anlass und Umfang der Änderung hinreichend konkretisiert sein. "Unzulässig ist eine Klausel, die dem Unternehmen eine Durchsetzung eigener Interessen ohne angemessenen Ausgleich und ohne Berücksichtigung der Interessen des Vertreters gestattet", so das Gutachten weiter.
Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage
Selbst wenn sich die Gesellschaft infolge des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf den so genannten Wegfall der Geschäftsgrundlage pocht, ist die einseitige Vertragsanpassung durch eine Partei nicht erlaubt. Hier muss im Streitfall eine Vertragsänderung im Klagewege geltend gemacht werden. Dann würden jedoch die bisherigen Vertragsregelungen bis zum Richterspruch fort bestehen. Zudem sei es sehr fraglich, so Dörner, ob - etwa durch das neue VVG - die Geschäftsgrundlage zwischen Versicherer und Vertreter überhaupt gestört ist.
Der Jurist kommt daher in seinem Gutachten zum Schluss, dass die von den Versicherungsunternehmen vorgenommenen einseitigen Vertragsanpassungen unzulässig und damit unwirksam sind.
Autor(en): Angelika Breinich-Schilly