Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat das von der Regierung vorgelegte Versichertenentlastungsgesetz in geänderter Fassung beschlossen. In der Schlussberatung wurden noch 16 Änderungsanträge der Regierungsfraktionen mehrheitlich angenommen. Der Gesetzentwurf soll heute im Bundestag verabschiedet werden.
Für den geänderten Gesetzentwurf des Versichertenentlastungsgesetz votierten die Fraktionen von Union, SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktionen von AfD und Linken enthielten sich, die FDP stimmte gegen die Vorlage.
Beitragszahler um rund acht Milliarden Euro pro Jahr entlasten
Mit dem Versichertenentlastungsgesetz soll in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab 2019 die vollständige paritätische Finanzierung wieder eingeführt werden. So wird der Zusatzbeitrag, der bisher nur von den Versicherten getragen wird, künftig wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezahlt. Die Beitragszahler sollen mit dem Gesetz um insgesamt rund acht Milliarden Euro pro Jahr entlastet werden.
Der Gesetzentwurf sieht auch eine Entlastung kleiner Selbstständiger vor, die sich in der GKV versichern wollen. Demnach soll der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige ab 2019 halbiert werden. Der Ausschuss verständigte sich darauf, die Mindestbemessungsgrundlage noch stärker abzusenken, als ursprünglich geplant. Ferner sollen Krankengeld und Mutterschaftsgeld auch bei Selbstständigen beitragsfrei ausgezahlt werden.
Oberstes Ziel: Finanzreserven abschmelzen
Zugleich sollen die Krankenkassen dazu verpflichtet werden, "passive" Mitgliedschaften zu beenden, um eine weitere Anhäufung von Beitragsschulden zu verhindern.
Angesichts der zum Teil hohen Rücklagen von Krankenkassen sollen diese dazu angehalten werden, ihre Finanzreserven abzuschmelzen. Die Rücklagen dürfen dem Entwurf zufolge künftig eine Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Überschüssige Beitragseinnahmen müssen ab 2020 innerhalb von drei Jahren abgebaut werden. Krankenkassen mit einer Reserve von mehr als einer Monatsausgabe dürfen ihren Zusatzbeitrag nicht anheben. Zugleich soll der Risikostrukturausgleich (RSA) reformiert werden.
Schließlich soll ehemaligen Zeitsoldaten ab 2019 ein einheitlicher Zugang zur GKV ermöglicht werden. Die Soldaten erhalten ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der GKV und nach Ende ihrer Dienstzeit einen Beitragszuschuss, der anstelle der Beihilfe gezahlt wird. Der Ausschuss beschloss darüber hinaus noch eine befristete Regelung für wenige Altfälle, die nun entscheiden dürfen, ob sie in die GKV wechseln wollen.
Zusätzlichen Erstattungen des Bundes an die Deutsche Rentenversicherung
Und wer profitiert von diesem neuen Gesetz, wer muss welche Kosten tragen? Der Bund als Arbeitgeber wird durch die paritätische Beitragsfinanzierung um jährlich rund 30 Millionen Euro belastet. Die zusätzlichen Erstattungen des Bundes an die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) werden im Jahr 2019 jährlich rund 25,5 Millionen Euro betragen. Von den neuen Ländern werden dem Bund für die Mehraufwendungen der überführten Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR im Jahr 2019 rund 13,2 Millionen Euro erstattet.
Der Bund trägt gemäß § 215 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch das Defizit in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Durch die künftige paritätische Finanzierung des Zusatzbeitragssatzes sind deshalb in der knappschaftlichen Rentenversicherung ab dem Jahr 2019 jährliche Mehrausgaben des Bundes in Höhe von etwa40 Millionen Euro zu erwarten.
Beitragsmindereinnahmen von jährlich mindestens 20 Millionen Euro
Die paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages führt zu einer Absenkung des Beitragssatzes der Mitglieder zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und zu Beitragsmindereinnahmen ab dem Jahr 2019 von jährlich mindestens 20 Millionen Euro. Daraus können ab dem Jahr 2020 im Rahmen der Risikoausgleichsleistungen des Bundes zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten Mehrbelastungen in dieser Höhe für den Bund entstehen.
Der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen durch die Halbierung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der freiwilligen Krankenversicherung durch geringere Beitragseinnahmen für Selbstständige im Jahr 2019 Mindereinnahmen in Höhe von etwa 800 Millionen Euro. Der sozialen Pflegeversicherung entstehen
dadurch, dass die Halbierung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage auch bei ihr erfolgt, Mindereinnahmen von etwa 135 Millionen Euro.
Beitragssenkungen in einem Volumen von jährlich etwa einer bis 1,5 Milliarden Euro
Die Senkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige führt durch das verminderte Sonderausgabenabzugsvolumen zu Steuermehreinnahmen bei der Lohn- und Einkommensteuer in einer Größenordnung von 100 Millionen Euro jährlich.
Der Abbau der Rücklagen bei den Krankenkassen ermöglicht ab dem Jahr 2020 Beitragssenkungen in einem Volumen von jährlich etwa einer bis 1,5 Milliarden Euro. Infolge ergeben sich entsprechende Mindereinnahmen bei den Krankenkassen.
Quelle: Deutscher Bundestag
Autor(en): Versicherungsmagazin