Auch die Banken und Sparkassen kritisieren Pläne des Bundesfinanzministeriums zu Restkreditversicherungen. „Sinnvolle und wichtige Produkte für Kunden seien gefährdet, so der säulenübergreifende Banken-Spitzenverband.
Der Spitzenverband "Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK)" kritisiert die Pläne des Bundesfinanzministeriums (BMF), bei der Restkreditversicherung einen gesetzlichen Provisionsdeckel von 2,5 Prozent einzuführen. Dieser ist einem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zu einem „Gesetz zur Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen“ zu entnehmen.
Besser freiwillig als per Gesetz
Die deutschen Banken und Sparkassen verweisen darauf, dass unter anderem die erst kürzlich veröffentlichte Selbstverpflichtung der DK für verbraucherfreundliche Restkreditversicherungen (RKV) diesen – auch verfassungsrechtlich bedenklichen – staatlichen Eingriff in die Preisgestaltung überflüssig mache. Die freiwillige Empfehlung sei viel besser dafür geeignet, die RKV-Produkte in vielen Aspekten für die Kunden weiter zu verbessern und verbraucherfreundliche Regelungen zu ermöglichen.
Verbraucherschutz werde nicht gestärkt
Eine stichhaltige Begründung für einen gesetzlich verordneten Provisionsdeckel sei für die DK nicht zu erkennen. Auch die vom BMF angeführten Ergebnisse einer Bafin-Marktuntersuchung seien keine Rechtfertigung für solch einen gravierenden Eingriff in den Versicherungsschutz für Darlehensnehmer. Der Verbraucherschutz werde dadurch jedenfalls nicht gestärkt, die Kunde-Bank-Beziehung nachhaltig beschädigt.
Undifferenzierter Deckel
Es drohe die Gefahr, dass die Banken und Sparkassen nach Einführung eines solchen Deckels bestimmte Produkte, die Lebensrisiken absicherten, nicht mehr anbieten könnten – Beispiel: Absicherung bei Arbeitsplatzverlust. Denn der vom Gesetzgeber verordnete Provisionsdeckel gehe undifferenziert über sämtliche Produkte der RKV hinweg, ohne die vielfältigen Beratungsleistungen der Kreditinstitute zu berücksichtigen. So werde es nach dem aktuellen Vorschlag etwa durchaus möglich sein, dass die dann zulässige Vergütung nicht einmal die Kosten für Beratungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten decken würde.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de