Ab 1. Juli greifen weitreichende Änderungen in der Sozialversicherung als Folge der Gesundheitsreform. Dadurch kommt es zu einer Umstellung des Beitragssystems. So dass in den Lohn- und
Gehaltsabteilungen ein erheblicher Mehraufwand zu betreiben ist. Ab
dem Stichtag muss bei der Entgeltabrechnung der neue Zusatzbeitrag
zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnet werden. Diese
Aktualisierungen in die Arbeitsabläufe zu integrieren ist Pflicht,
anderenfalls berechnet der Unternehmer die Krankenkassenbeiträge der Arbeitnehmer falsch.
Hier die wichtigsten Änderungen:
Die Kassen senken den Beitrag um 0,9 Prozent, erheben aber den neuen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent, den der Arbeitnehmer in vollen Umfang trägt. Der Arbeitgeber senkt somit die Lohnnebenkosten um 0,45 Prozent.
Auch bei einem freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer sinkt
der Arbeitgeberzuschuss um 0,45 Prozent. Der Höchstzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer sinkt von 252,04 Euro auf 236,18 Euro. Gleitzonenbeschäftigte werden ebenfalls mit dem 0,9 Prozent Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung belastet. Für sie ist jedoch auch der Zusatzbeitrag aus dem niedrigeren Gleitzonen-Bemessungsentgelt zu ermitteln.
Ab dem gleichen Stichtag gilt die neue Lohnpfändungstabelle. Die
Lohnpfändungsfreigrenzen werden von 939,99 EUR auf 989,99 EUR
monatlich angehoben.
Quelle: Haufe Mediengruppe
Gehaltsabteilungen ein erheblicher Mehraufwand zu betreiben ist. Ab
dem Stichtag muss bei der Entgeltabrechnung der neue Zusatzbeitrag
zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnet werden. Diese
Aktualisierungen in die Arbeitsabläufe zu integrieren ist Pflicht,
anderenfalls berechnet der Unternehmer die Krankenkassenbeiträge der Arbeitnehmer falsch.
Hier die wichtigsten Änderungen:
Die Kassen senken den Beitrag um 0,9 Prozent, erheben aber den neuen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent, den der Arbeitnehmer in vollen Umfang trägt. Der Arbeitgeber senkt somit die Lohnnebenkosten um 0,45 Prozent.
Auch bei einem freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer sinkt
der Arbeitgeberzuschuss um 0,45 Prozent. Der Höchstzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer sinkt von 252,04 Euro auf 236,18 Euro. Gleitzonenbeschäftigte werden ebenfalls mit dem 0,9 Prozent Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung belastet. Für sie ist jedoch auch der Zusatzbeitrag aus dem niedrigeren Gleitzonen-Bemessungsentgelt zu ermitteln.
Ab dem gleichen Stichtag gilt die neue Lohnpfändungstabelle. Die
Lohnpfändungsfreigrenzen werden von 939,99 EUR auf 989,99 EUR
monatlich angehoben.
Quelle: Haufe Mediengruppe
Autor(en): Susanne Niemann