Genaue Lesart des Referentenentwurfs

Im Bericht des VM-Newsletters vom 15. Dezember 2004 gab es bei der Widergabe beim Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in nationales Recht Interpretations-Probleme. Versicherungs-Fachautor Matthias Beenken weist auf die Besonderheiten hin.

Inhaltlich wurde bekannt, dass die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) mit dem ersten Teil der Richtlinien-Umsetzung, von den Fachleuten als Vorschaltgesetz bezeichnet, nun endgültig Pflicht wird.

Mathias Beenken betont in Bezug auf die Text-Passage im Entwurf „Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden…“, dass es sich hier nicht um eine Verpflichtung sondern um eine Kann-Bestimmung handele. Damit habe das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) den Bedenken des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Rechnung getragen, wonach die fünfjährige Nachhaftung heute Standard in der VSH sei. Man wollte zwecks Kalkulationssicherheit vorbeugen, unbegrenzt haften zu müssen. Beenken: „Für die Makler-Verbände bleibt nur dringend zu empfehlen, eine gleichartige Beschränkung ihrer Haftung zu fordern – gesetzlich drei Jahre, aber erst ab Kenntnis des Geschädigten.“

Aussagen über das Thema „Dokumentationspflicht“ im Vorschaltgesetz bergen die Gefahr, „Dokumentationspflicht“ und „Klärung der Beratungsgrundlage“ in einen Topf zu werfen. Völlig falsch sei es nach Beenkens Anmerkungen, dass Vermittler und Makler die „objektive… Beratung“ leisten müssen. Und: „Die Informationspflichten fehlen ganz.“

Bezüglich der Passage zur grundsätzlichen Vollmacht betont Beenken, dass im Referentenentwurf genaue Unterschiede zwischen den Bezeichnungen Vermittler, Makler und Versicherungsvertreter gemacht werden müssen. Gezielt heiße es im Entwurf, dass „jeder Versicherungsvertreter Zahlungen des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages annehmen kann (Paragraph 42f, Abs. 1 / Entwurf des Versicherungs-Vertrags-Gesetzes VVG)“. Beenken: Der Makler verfügt nicht über eine solche Vollmacht (§ 42f). Absatz 1 spricht ausdrücklich vom Versicherungsvertreter.“

In dem seitenlangen Entwurf gibt es noch einige Passagen, die unterschiedliche Interpretationen zulassen. Im Internet unter http://www.bmwa.bund.de/, wo das Original veröffentlicht wird, kann sich jeder selbst ein Bild davon machen.

Autor(en): Marianne Storck

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