Die Bafin hat kürzlich eine Konsultation gestartet und einen Entwurf für ein neues Vertriebs-Rundschreiben veröffentlicht. Manch eine Festlegung in dem Entwurf wirft noch Fragen auf.
Neben redaktionellen Anpassungen fallen einige interessante Punkte in dem Entwurf auf. EU-ausländische Versicherer müssen sich an die Vorgaben nicht halten, denn angesprochen sind nur von der Bafin zugelassene Versicherer, bei denen die Aufsicht Anforderungen an deren Geschäftsorganisation zu richten hat. Es dürfte die eine oder andere Wettbewerbsverzerrung bestehen bleiben oder, wie im Fall der neuerdings vermittelnden Versicherungsberater, sogar neu entstehen, was den EU-Binnenmarkt nicht fördert.
Besonders interessant ist das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Schadenregulierung für Makler. Denn nach Ansicht der Bafin sind damit sowohl Abschluss- als auch Schadenregulierungsvollmachten an Makler wohl nicht mehr zulässig.
Verschärfte Kontrollen bei gebundenen Vertretern?
Die Aus- und Weiterbildungspflichten führen dazu, dass sich die Versicherer bei gebundenen erlaubnisfreien Vertretern jährlich die Weiterbildung nachweisen lassen müssen. Die Figur des „Alten Hasen“ wird beerdigt. Es wird also nicht mehr ausreichen, nur zu dokumentieren, der Vertreter sei schon lang genug tätig und brauche daher nicht angemessen grundausgebildet zu sein. Auch wird klargestellt, dass jedenfalls von Beginn der eigenverantwortlichen Tätigkeit an beim Vertreter die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherungen angemessene Qualifikation vorliegen muss.
Gebundene wie Vertreter mit Erlaubnis sollen vertraglich verpflichtet und stichprobenartig überprüft werden, ob auch deren Angestellte die Bildungsanforderungen und laufende Weiterbildung erfüllen.
Schlüsselaufgabe Bildungs-Verantwortlicher
Für die Aus- und Weiterbildungspflichten hat ein Versicherer eine verantwortliche Funktion zu benennen. Das kann nach Meinung der Bafin eine Person „auf einer Ebene unterhalb des Vorstands“ sein. Diese Person kann eine Schlüsselaufgabe ausüben, sie ist dann direkt der Aufsicht gegenüber persönlich verantwortlich.
Eine offene Frage ist, welche Angestellte beim Versicherungsunternehmen im Sinne der IDD Versicherungsvertrieb ausüben und daher aus- und regelmäßig weitergebildet sein müssen. Die Bafin verweist auf § 7 Nr. 34a VAG, der wiederum direkt auf die Definition des Versicherungsvertriebs nach der IDD hinweist.
Welche Innendienstler betroffen sind
Die Bafin hebt besonders hervor, dass Angestellte auch dann „unmittelbar am Versicherungsvertrieb beteiligt“ seien, wenn sie „im Rahmen ihrer Tätigkeit nur gelegentlich bei der Beratung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen mitwirken. Hierzu gehören auch die Beratung und Vereinbarung von Leistungsänderungen oder Vertragsverlängerungen“. Das klingt, als ob es strittig sei, dass die „Beratung“ von Kunden oder der „Abschluss von Versicherungsverträgen“ den Begriff „Versicherungsvertrieb“ erfüllen. Dabei werden diese Begriffe sehr eindeutig in der IDD genannt. Interessanter zu erfahren wäre, wie die Bafin auch einen weiteren Bestandteil der genannten IDD-Definition einordnet, wonach beim Vertrieb von Versicherungen „das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall“ einbezogen wird. Der Kreis der Innendienstmitarbeiter, auf die dieser Teil der Definition zutrifft ist wohl deutlich größer als derjenige, der nur den Verkauf von Versicherungen betreibt.
Muss ein Innendienstler seine Zuverlässigkeit nicht nachweisen?
Auch als „maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligte Angestellte“, die bildungspflichtig sind, werden nur die Führungskräfte bezeichnet, die für Beratung und Abschluss von Verträgen Verantwortung tragen.
Nicht wirklich klar ist, ob diese Mitarbeiter Führungszeugnisse beibringen und ihre geordneten Vermögensverhältnisse überprüfen lassen müssen. Dazu heißt es nur: „Die Versicherungsunternehmen sollten mindestens die ihnen bereits zu einem Angestellten vorliegenden Erkenntnisse auswerten.“ Da man bei Innendienstlern üblicherweise keine Führungszeugnisse verlangt, dürften die „Erkenntnisse“ also vor allem auf das beschränken, was der Mitarbeiter von sich aus dem Arbeitgeber erzählt hat. Nur der auf Provisionsbasis tätige Außendienstangestellte, sollen nach denselben Vorgaben wie gebundene Vertreter überprüft werden, insbesondere Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister beibringen und auf geordnete Vermögensverhältnisse geprüft werden.
Für Makler und Vertreter mit Gewerbeerlaubnis wird die Aufforderung an die Versicherer gestrichen, bei „ernsthaften Zweifeln am Bestehen der gewerberechtlichen Voraussetzungen“ die Erlaubnisbehörden zu informieren. Es muss künftig ausreichen, sich vom Bestehen der Gewerbeerlaubnis zu überzeugen.
Provisionsabgabe nur innerhalb Versicherungsvertrag möglich
Vermittler besonders interessieren dürfte auch, dass die Bafin Provisionsabgaben über die Bagatellgrenze von 15 Euro hinaus nur für zulässig hält, wenn der Versicherer innerhalb des Versicherungsvertragsverhältnisses mit der eingesparten Provision dauerhaft die Prämien senkt oder die Leistungen anhebt. Das ist eine Absage an selbstgestrickte Lösungen, bei denen der Vermittler über einen längeren Zeitraum verteilt Provisionen an Kunden weitergibt.
Die Bafin stützt die Meinung, dass Versicherer nicht gezwungen werden können, Geschäft von Versicherungsberatern anzunehmen und die enthaltenen Vermittlungskosten an den Kunden durchzuleiten.
Schutz vor unerwarteten Beratungsbescheinigungen
Sie macht auf eine Lücke aufmerksam, wonach zwar der Versicherer zur Durchleitung verpflichtet werden kann, wenn der Versicherungsberater dies verlangt. Aber der Kunde muss sich nicht zwingend an die zeitliche Vorgabe halten, die Beratungsbescheinigung vor Vertragsschluss vorzulegen.
Es kann dadurch vorkommen, dass der Kunde den Antrag bei einem Provisionsvermittler oder Angestellten einreicht und hinterher eine Beratungsbescheinigung vorlegt, sodass konkurrierende Vergütungsansprüche entstehen. Die Aufsicht empfiehlt Versicherern, diese unangenehme Situation „durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der Geschäftsorganisation“ zu vermeiden.
Möglicherweise läuft das auf eine Ergänzung in Antragsformularen hinaus, in denen der Kunde angeben muss, ob er durch einen Versicherungsberater beraten wurde oder nicht.
Gedeckelte Provision ist gute Provision
Das Thema Vergütungen steht bekanntlich im Fokus der Richtlinie. Die Bafin weist darauf hin, dass auch Bestandsprovisionen eine konfliktträchtige Vergütung des Vermittlungserfolgs sein können. Dazu bemüht sie aus dem Steuerrecht den Begriff des „arm´s length-Prinzips“, wonach eine Vergütung für Dienstleistungen wie die „Bestandspflege“, die der Versicherer auf Vermittler verlagert, nicht höher vergütet werden sollen, als wenn diese an ganz unabhängige Dienstleister vergeben würden. Diese Aussagen haben das Potenzial, bei künftigen Vertragsverhandlungen die Vergütungsgestaltung noch einmal grundlegend auf den Prüfstand zu stellen.
Eine Ausnahme gibt es aber: Die Provisionsgestaltung in der privaten Krankenvollversicherung muss laut Bafin nicht hinterfragt werden. Der gesetzliche Deckel und die Stornohaftungsregelung seien ausreichend, der entstehende Interessenkonflikt sei „hinnehmbar“. Das ist deshalb interessant, weil die Aufsicht offen über Vergütungsbegrenzungen in der Lebensversicherung nachdenkt. Für die könnte dann dieselbe Regel angewendet werden – gedeckelte Lebensversicherungsprovisionen gelten per se als „hinnehmbar“, ungedeckelte dagegen als potenzieller Interessenkonflikt zulasten des Kunden.
Autor(en): Matthias Beenken