Der zweite Teil des GDV-Verhaltenskodex werde zu tiefgreifenden Veränderungen im Versicherungsvertrieb führen, zeigte sich Ralf Berndt, Vertriebsvorstand der Stuttgarter Versicherung, am 15. April beim MCC-Kongress Versicherungsvertrieb in Köln überzeugt.
Die Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hatte am 14. November 2012 in Berlin beschlossen, den seit 2010 bestehenden Verhaltenskodex für den Vertrieb zu erweitern. Der weiterentwickelte Kodex dokumentiert den hohen Anspruch, den die
Versicherungswirtschaft an eine gute, faire Beratung hat. „Wir müssen den Versicherungsvertrieb neu erfinden“, meinte Berndt, wenn der in Kraft trete.
Im Original heißt es zum Beispiel: „Dieser Verhaltenskodex stellt die Verhaltensmaßstäbe für den Vertrieb von Versicherungsprodukten transparent dar und setzt für die Versicherungsunternehmen einen Rahmen von Normen und Werten, damit sie den Interessen der Kunden gerecht werden. Angaben über mögliche künftige Leistungen, insbesondere im Bereich lang laufender Altersvorsorgeprodukte, wie
Annahmen zu der Entwicklung des Kapitalmarktes und zur Renditeentwicklung eines Produktes, sind transparent auf standardisierten branchenweit akzeptierten Verfahren plausibel darzustellen.“
Oder: „Die Beachtung der berechtigten Interessen und Wünsche des Kunden hat Vorrang vor
dem Provisionsinteresse der Vertriebe.“ Zum Thema Umdeckung: „Besonders im Bereich der Lebens- und Krankenversicherung kann eine Abwerbung von Versicherungsverträgen oft mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden sein. Der Kunde ist in jedem Fall über eventuelle Nachteile konkret aufzuklären. Dies ist Bestandteil der Beratungsdokumentation.“
Der Streit um Provisionen
Berndt machte klar, dass die Geschwindigkeit der Veränderungen weiter zunehmen wird. Während Ziel der ersten Vermittlerrichtlinie die Dienstleistungsfreiheit war, gehe es heute in erster Linie um Verbraucherschutz. Inhalte von IMD2 (Insurance Mediation Directive) und der Finanzmarktrichtlinie (MiFID) seien Transparenz, hochwertige und bedarfsgerechte Beratung, Vergleichbarkeit, Verständlichkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten. In der MiFID stehe auch das
Provisionsverbot bei unabhängigen Vermittlern. Diese regle zwar in erster Linie nur Investmentfonds und kapitalmarktnahe Produkte. Zwischen MiFID und IMD 2 stehe aber PRIPS (Packaged Retail Investment Products), die auch bei Fondspolicen Anwendung finden soll. Berndt im Klartext: „Kommt das Provisionsverbot bei MiFID, werden wir es in IMD2 nicht verhindern können.“
Auf jeden Fall werde der politische Druck auf die provisionsorientierte Beratung weiter zunehmen. Allerdings gebe es zwischen AP (Abschlussprovision) und Honorarberatung ein breites Spektrum, etwa eine betreuungsorientierte Vergütung. Klar müsse aber sein, dass es die Qualitätsberatung nicht kostenlos geben werde.
Bild:© Uwe Steinbrich /
Die Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hatte am 14. November 2012 in Berlin beschlossen, den seit 2010 bestehenden Verhaltenskodex für den Vertrieb zu erweitern. Der weiterentwickelte Kodex dokumentiert den hohen Anspruch, den die
Versicherungswirtschaft an eine gute, faire Beratung hat. „Wir müssen den Versicherungsvertrieb neu erfinden“, meinte Berndt, wenn der in Kraft trete.
Im Original heißt es zum Beispiel: „Dieser Verhaltenskodex stellt die Verhaltensmaßstäbe für den Vertrieb von Versicherungsprodukten transparent dar und setzt für die Versicherungsunternehmen einen Rahmen von Normen und Werten, damit sie den Interessen der Kunden gerecht werden. Angaben über mögliche künftige Leistungen, insbesondere im Bereich lang laufender Altersvorsorgeprodukte, wie
Annahmen zu der Entwicklung des Kapitalmarktes und zur Renditeentwicklung eines Produktes, sind transparent auf standardisierten branchenweit akzeptierten Verfahren plausibel darzustellen.“
Oder: „Die Beachtung der berechtigten Interessen und Wünsche des Kunden hat Vorrang vor
dem Provisionsinteresse der Vertriebe.“ Zum Thema Umdeckung: „Besonders im Bereich der Lebens- und Krankenversicherung kann eine Abwerbung von Versicherungsverträgen oft mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden sein. Der Kunde ist in jedem Fall über eventuelle Nachteile konkret aufzuklären. Dies ist Bestandteil der Beratungsdokumentation.“
Der Streit um Provisionen
Berndt machte klar, dass die Geschwindigkeit der Veränderungen weiter zunehmen wird. Während Ziel der ersten Vermittlerrichtlinie die Dienstleistungsfreiheit war, gehe es heute in erster Linie um Verbraucherschutz. Inhalte von IMD2 (Insurance Mediation Directive) und der Finanzmarktrichtlinie (MiFID) seien Transparenz, hochwertige und bedarfsgerechte Beratung, Vergleichbarkeit, Verständlichkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten. In der MiFID stehe auch das
Provisionsverbot bei unabhängigen Vermittlern. Diese regle zwar in erster Linie nur Investmentfonds und kapitalmarktnahe Produkte. Zwischen MiFID und IMD 2 stehe aber PRIPS (Packaged Retail Investment Products), die auch bei Fondspolicen Anwendung finden soll. Berndt im Klartext: „Kommt das Provisionsverbot bei MiFID, werden wir es in IMD2 nicht verhindern können.“
Auf jeden Fall werde der politische Druck auf die provisionsorientierte Beratung weiter zunehmen. Allerdings gebe es zwischen AP (Abschlussprovision) und Honorarberatung ein breites Spektrum, etwa eine betreuungsorientierte Vergütung. Klar müsse aber sein, dass es die Qualitätsberatung nicht kostenlos geben werde.
Bild:© Uwe Steinbrich /
Autor(en): Bernhard Rudolf