Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat seine unverbindlichen Musterbedingungen für die Cyberrisiko-Versicherung überarbeitet.
„Seit der Erstveröffentlichung im Jahr 2017 hat sich der Cyberversicherungs-Markt sehr dynamisch entwickelt, zudem haben sich auch manche Rahmenbedingungen verändert: Mehr Beschäftigte arbeiten mobil, Anwendungen werden zunehmend über Cloud Computing angeboten, die Datenschutzgrundverordnung hat neue Schadenersatzansprüche bei Datenlecks geschaffen. Die neuen Musterbedingungen tragen diesen Entwicklungen Rechnung”, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. An der grundlegenden Struktur einer Cyber-Police ändere sich hingegen nichts. Der Verband ist überzeugt, dass eine Cyberpolice nach den GDV-Musterbedingungen kleinen und mittleren Unternehmen umfassenden Versicherungsschutz gegen Cyberangriffe bietet.
Folgenden Aspekte wurden bei den unverbindlichen Musterbedingungen angepasst:
Mobiles Arbeiten: Die neuen Musterbedingungen besagen, dass auch der Fernzugriff auf die Unternehmens-IT versichert ist.
Verletzung von Datenschutzgesetzen: Seit 2018 räumt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) den Betroffenen eines Datenlecks ein Recht auf Schadenersatz ein. Da von einem solchen Datenleck oft viele Menschen betroffen sind, können diese Zahlungen sehr hoch ausfallen. Dieses Risiko wird in der Neufassung der Musterbedingungen mitversichert.
Krieg und staatliche Angriffe: Die Neufassung stellt klar, dass ein Krieg im Sinne der Bedingungen nicht den Einsatz physischer Waffengewalt voraussetzt. Schäden durch Kriegshandlungen sind auch dann ausgeschlossen, wenn der Krieg mit digitalen Mitteln geführt wird. Darüber hinaus formulieren die neuen Musterbedingungen einen Ausschluss für staatliche Cyberangriffe. Demnach sind Schäden ausgeschlossen, die eine direkte oder indirekte Folge eines erfolgreichen staatlichen Angriffs auf kritische Infrastrukturen sind.
Externe Dienstleister: Schäden infolge einer Störung bei externen Dienstleistern wie Cloud-Anbietern, Rechenzentren oder Software-as-a-Service-Lösungen waren vom Versicherungsschutz bislang ausgeschlossen. Diese Einschränkung wird laut Verbandsaussage in den neuen Musterbedingungen größtenteils aufgehoben: Werden beim Dienstleister gespeicherte Daten manipuliert, mit Schadsoftware infiziert oder für unberechtigte Personen zugänglich, besteht Versicherungsschutz. Weiterhin ausgeschlossen bleibe hingegen der Ausfall des Dienstleisters, also die fehlende Verfügbarkeit der Daten.
IT-Sicherheitsniveau: Die vom versicherten Unternehmen zu erfüllenden Obliegenheiten wurden neu formuliert, um den aktuellen technischen Stand abzubilden und das Verständnis beim Leser zu verbessern. Die Basis für ein angemessenes IT-Sicherheitsniveau bilden weiterhin die bekannten, einfach umzusetzenden Maßnahmen wie regelmäßige Datensicherungen, starke Passwörter, individuelle Zugänge, Virenscanner, Firewalls und schnell installierte Sicherheits-Updates.
Kleine und mittlere Unternehmen unterschätzen die Web-Gefahren häufig
„Eine Cyberversicherung kann das Risiko eines Hackerangriffs absichern – ein solcher Schutz setzt aber ein gewisses Maß an IT-Sicherheit voraus. Wir werden daher weiter aktiv daran arbeiten, die IT-Sicherheit der deutschen Wirtschaft zu verbessern“, sagt Asmussen. Gerade in kleinen und mittleren Unternehmen würden die Gefahren aus dem Web häufig unterschätzt und das Niveau der eigenen IT-Sicherheit überschätzt.
Quelle: GDV
Autor(en): versicherungsmagazin.de