GDV erwartet keine umsatzsteuerliche Mehrbelastung für Vermittler durch BFH-Urteil

Das gestern veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs () vom 30. Oktober führt nach Auffassung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft () nicht dazu, dass die Vermittlung von Versicherungen künftig umsatzsteuerpflichtig wird. Der BFH, so heißt es weiter, habe mit seinem Urteil lediglich eine Entscheidung zum Vertrieb von Fondsprodukten getroffen.

Mit dieser Aussage will der GDV über die irrtümliche Berichterstattung aufklären. Hierin sei der Eindruck erweckt worden, dass das Urteil zu einer gravierenden Änderung der umsatzsteuerfreien Behandlung des Versicherungsvertriebs führe, zu dem ebenfalls Ausführungen in dem Urteil getroffen worden waren.

Auf die Möglichkeit der Prüfung im Einzelfall kommt es an
Vielmehr habe das Urteil klargestellt, dass bei einem Versicherungsvertrieb die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung steuerfrei sind, wenn der Leistende durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Dabei verweise die neue BFH-Entscheidung in Übereinstimmung mit dem BMF-Schreiben ausdrücklich darauf, dass es die Möglichkeit ankomme, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen. Damit habe der BFH nicht nur die bisherige Verwaltungspraxis bestätigt, sondern auch seine eigene langjährige Rechtsprechung vor dem Hintergrund der aktueller EuGH-Rechtsprechung.

Abgelehnt habe der BFH nur die Aussage des BMF-Schreibens, wonach es bei Verwendung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen für das Vorliegen der Kontrollmöglichkeit ausreichen sollte, dass der Unternehmer die Standardverträge einmalig prüft. Diese Regelung habe ihren Grund im Massengeschäft, um die Verfahrensabläufe nicht unnötig zu erschweren.

GDV: Regelung sinnvoll
Nach Meinung des GDV sei dies "nach wie vor eine sinnvolle Regelung, welche die geforderte Einwirkungsmöglichkeit des Versicherungsvermittlers ausreichend berücksichtigt". Bei einer Umstellung der Verfahrenspraxis würde sich zwar eine Erschwernis und zusätzliche Verkomplizierung des Verfahrens, aber keine höhere Umsatzsteuerbelastung ergeben.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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