Garantiezins: Daran scheiden sich die Geister

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Im Zuge der Umsetzung von Solvency II in deutsches Recht, sind auch die nachgelagerten Verordnungen neu in Kraft zu setzen. So plant das Bundesfinanzministerium (BMF) unter anderem die Abschaffung des Garantiezinses für Lebensversicherungen ab 2016. Das sieht nicht nur die Gewerkschaft kritisch, sondern auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).

Ganz anders der Tenor der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV). Diese begrüßt ausdrücklich, dass das BMF im Zuge der Umsetzung von Solvency II eine Neugestaltung der bisherigen Regelungen zum Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung anstrebt und erachtet diese auch als notwendig.

Schmälert die Attraktivität eines wichtigen Altersvorsorgeprodukts
Der BVK begründet seine Abwehr gegenüber dem poltischen Vorhaben folgendermaßen: „Die Lebensversicherung bildet einen wichtigen Baustein in der privaten Altersvorsorge und auf ihre Garantieversprechen vertrauen Millionen von Kunden. Obwohl Altverträge, die bis Ende 2015 abgeschlossen wurden, von der Abschaffung des Garantiezinses nicht betroffen wären, würde dieser Einschnitt die Attraktivität dieses wichtigen Altersvorsorgeprodukts schmälern.“

DAV schlägt zweistufiges Vorgehen für klassische Lebensversicherung vor
Die DAV argumentiert hier etwas differenzierter und liefert auch noch einen Lösungsvorschlag für die klassischen LV-Produkte: Für moderne Lebensversicherungsprodukte wie fondsgebundene Lebensversicherungen, Garantiefonds, Lebensversicherungen mit Indexanbindung, wird ein Rechnungszins nicht benötigt.

Bei klassischen Lebensversicherungsprodukten hingegen, bei denen eine Absicherung langfristiger Zinsrisiken über den Kapitalmarkt nicht möglich ist, schlägt die DAV ein zweistufiges Vorgehen vor: In den ersten 15 Jahren soll der Höchstrechnungszins ein fester Zinssatz sein, der sich am Kapitalmarkt orientiert; in der Zeit danach ein vorsichtigerer Wert, der der langfristigen volkswirtschaftlichen Erwartung mit einem Sicherheitsabschlag folgt und ebenfalls bereits anfänglich festgelegt wird. Die Ergebnisse dieser Herangehensweise wären: Fest garantierte Zinsen in marktangemessener Höhe, die die Basis für eine gute Altersversorgung und eine ergänzende Überschussbeteiligung bilden.

Und wie sehen BVK und DAV die (nahe) Zukunft der Lebensversicherung?
Immer mehr Versicherer sind mit dem Geschäft mit klassischen Lebensversicherungen unzufrieden und stoßen die Produkte ab. Wie auch eine frühere Meldung von beweist. Und obwohl diese Entwicklung im Markt vermehrt zu beobachten ist, glaubt der BVK, dass die Abschaffung des Garantiezinses durch eine Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) jedoch nicht das Ende der Garantien in der Lebensversicherung schlechthin bedeutet. Die Lebensversicherer könnten auch in zukünftigen Verträgen eine Verzinsung garantieren, diese würde sich aber von Versicherer zu Versicherer unterscheiden und würde nicht mehr gesetzlich in der DeckRV durch das BMF festgeschrieben.

Und was heißt dies für die (potenziellen) LV-Kunden in den Augen des BVK: "Die Abschaffung des Garantiezinses schafft Unsicherheit auf Seiten der Altersvorsorgesparer, und die Versicherer könnten geneigt sein, die Lebensversicherungen noch geringer zu verzinsen, als mit dem jetzt gültigen Garantiezins von 1,25 Prozent.“

Auch in Zukunft ein wichtiger Baustein für die Altersversorgung
Dass die die LV-Klassiker weiterhin ihre Daseinsberechtigung haben, meint auch die DAV: „Die klassische Produktwelt mit ihrem kollektiven Sparprozess wird auch in Zukunft einen wichtigen Baustein für die Altersversorgung in Deutschland bilden. Ohne die Begrenzung durch einen Höchstrechnungszins würden hier bei steigenden Marktzinsen wieder langfristige Zinsgarantien möglich sein, die am Kapitalmarkt nicht abgesichert werden können. Eine Situation wie die heutige würde Solvency II alleine nicht verhindern können“.

Textquellen: BVK, DAV, Versicherungmagazin/Meris Neininger; Bildquelle: © K-U. Haessler / fotolia

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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