Obwohl eine Maklerbetreuerin während einer privaten Trunkenheitsfahrt mit ihrem Dienstwagen erwischt wurde, rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung. So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 3. Juli 2014 (AZ 5 Sa 27/14).
Für regelmäßige Besuche der Makler vor Ort stand der Betreuerin ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, das sie auch privat nutzen durfte. Die Frau beschädigte auf einer Fahrt im August 2013 das Fahrzeug leicht. Ein Alkoholtest der Polizei ergab, dass sie mindestens 1,9 Promille im Blut hatte. Als klar war, dass die Fahrerlaubnis für mindestens ein Jahr entzogen wurde und auch erst nach einer erfolgreichen MPU wieder erteilt werden würde, bot der Arbeitgeber der Frau einen Aufhebungsvertrag an. Als sie diesen ablehnte, kündigte er fristlos und hilfsweise ordentlich.
Kündigungsschutzklage war erfolgreich in zwei Instanzen
Die Kündigungsschutzklage der Maklerbetreuerin hatte in beiden Instanzen Erfolg. Der Entzug der Fahrerlaubnis stelle keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Überlassung des Dienstwagens sei nicht arbeitsvertraglich festgelegt, sondern durch einen separaten Nutzungsvertrag geregelt worden. Eine Verknüpfung von Maklertätigkeit und Dienstwagennutzung sei damit nicht erkennbar. Zudem sehe die Vereinbarung eine Nutzung durch Dritte und eine jederzeitige Widerrufsmöglichkeit vor. Die Maklerbetreuerin hatte angeboten, sich in der Sperrzeit durch einen Verwandten fahren zu lassen.
Das Argument, durch die längeren Fahrtzeiten mit dem öffentlichen Nahverkehr bliebe nicht mehr genügend Zeit zur Nachbearbeitung der Kundenbesuche, ließ das Gericht nicht gelten. Die Arbeitnehmerin könne schließlich auch bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel am Laptop arbeiten und so die Fahrtzeiten anders als im Auto produktiv nutzen. Rund 80 Prozent der zu betreuenden Makler seien zudem mit dem öffentlichen Nahverkehr zu erreichen. Die Frau sei für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf ein Auto gar nicht angewiesen.
Auch ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt
Nach § 1 Abs. 2 KSchG sei auch eine ordentliche Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. Ein personenbedingter Grund scheitere daran, dass es der Maklerbetreuerin durch den Führerscheinentzug nicht unmöglich geworden sei, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erbringen.
Das Verfahren geht in die nächste Instanz beim Bundesarbeitsgericht (AZ 2 AZN 694/14).
Quelle: LAG Schleswig-Holstein
Bildquelle: (c) Frank Wagner/Fotolia
Für regelmäßige Besuche der Makler vor Ort stand der Betreuerin ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, das sie auch privat nutzen durfte. Die Frau beschädigte auf einer Fahrt im August 2013 das Fahrzeug leicht. Ein Alkoholtest der Polizei ergab, dass sie mindestens 1,9 Promille im Blut hatte. Als klar war, dass die Fahrerlaubnis für mindestens ein Jahr entzogen wurde und auch erst nach einer erfolgreichen MPU wieder erteilt werden würde, bot der Arbeitgeber der Frau einen Aufhebungsvertrag an. Als sie diesen ablehnte, kündigte er fristlos und hilfsweise ordentlich.
Kündigungsschutzklage war erfolgreich in zwei Instanzen
Die Kündigungsschutzklage der Maklerbetreuerin hatte in beiden Instanzen Erfolg. Der Entzug der Fahrerlaubnis stelle keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Überlassung des Dienstwagens sei nicht arbeitsvertraglich festgelegt, sondern durch einen separaten Nutzungsvertrag geregelt worden. Eine Verknüpfung von Maklertätigkeit und Dienstwagennutzung sei damit nicht erkennbar. Zudem sehe die Vereinbarung eine Nutzung durch Dritte und eine jederzeitige Widerrufsmöglichkeit vor. Die Maklerbetreuerin hatte angeboten, sich in der Sperrzeit durch einen Verwandten fahren zu lassen.
Das Argument, durch die längeren Fahrtzeiten mit dem öffentlichen Nahverkehr bliebe nicht mehr genügend Zeit zur Nachbearbeitung der Kundenbesuche, ließ das Gericht nicht gelten. Die Arbeitnehmerin könne schließlich auch bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel am Laptop arbeiten und so die Fahrtzeiten anders als im Auto produktiv nutzen. Rund 80 Prozent der zu betreuenden Makler seien zudem mit dem öffentlichen Nahverkehr zu erreichen. Die Frau sei für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf ein Auto gar nicht angewiesen.
Auch ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt
Nach § 1 Abs. 2 KSchG sei auch eine ordentliche Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. Ein personenbedingter Grund scheitere daran, dass es der Maklerbetreuerin durch den Führerscheinentzug nicht unmöglich geworden sei, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erbringen.
Das Verfahren geht in die nächste Instanz beim Bundesarbeitsgericht (AZ 2 AZN 694/14).
Quelle: LAG Schleswig-Holstein
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Autor(en): versicherungsmagazin.de