In Deutschland ist die fünfte Jahreszeit angebrochen: Je nach Region sind beim Fasching, Karneval, Fassenacht oder Fastelovend von Donnerstag bis Faschingsdienstag die Narren los. Trotz der tollen Tage sind weder die Straßenverkehrsordnung noch das Strafgesetzbuch außer Kraft gesetzt. Wer dies nicht bedenkt, riskiert unter Umständen seinen Versicherungsschutz, warnen Experten.
Alkohol enthemmt
In der Karnevalszeit fließt der Alkohol häufig in Strömen. Leider sinkt unter Alkoholeinfluss auch die Selbstkontrolle. Schon kleine Rempeleien können im Karnevalsgedrängel zu körperlichen Auseinandersetzungen führen. Wer aber betrunken eine Schlägerei vom Zaun bricht, riskiert den privaten Haftpflichtschutz, warnt die Zurich Versicherung. Das gelte insbesondere, wenn deren Folgen bewusst und gewollt in Kauf genommen werden. Kommt daraufhin zu Entschädigungsansprüchen des Opfers, müsse der Täter diese aus eigener Tasche finanzieren.
Nazi-Abzeichen sind tabu
Mit einem fantasievollen Kostüm macht die Teilnahme an einer Sitzung oder einem Faschingsumzug viel mehr Spaß als ohne. Der Kreativität sind hierbei (fast) keine Grenzen gesetzt. Allerdings darf die Verkleidung kein öffentliches Ärgernis erregen, wissen die Experten der Arag. Das Kostüm dürfe weder zu stark provozieren, noch exhibitionistisch sein, sonst könnten rechtliche Konsequenzen, wie ein Bußgeld oder eine Anzeige, drohen. Aber nicht nur zu viel nackte Haut ist problematisch. Auch das Tragen von Nazi-Emblemen auf Uniformen oder ähnlichem ist zu Karneval strafbar. "Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist ein Verstoß gegen § 86a StGB und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden", darauf weist die Arag in einer Pressemitteilung hin.
Nur nüchtern hinter das Steuer
An einem Ort ist Alkohol in der Faschingszeit verboten: Am Steuer eines Kfz! Autofahrer mit 0,5 oder mehr Promille Blutalkohol müssen mit mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen, warnt der ADAC. Wer betrunken Auto fährt, handele nicht nur verantwortungslos und rechtswidrig sondern gefährde auch seinen Versicherungsschutz, denn er verletze auch seine Obliegenheitspflichten als Versicherungsnehmer, sagen die Zurich-Experten. Auch die Risiken von Restalkohol im Blut sollten Feierende im Hinterkopf behalten. Der menschliche Körper baut durchschnittlich 0,1 bis 0,15 Promille pro Stunde ab. Nach einer durchzechten Nacht sollte das Auto am nächsten Tag vielleicht lieber noch stehen bleiben.
Nicht angetrunken in den Sattel
Übrigens ist das Fahrrad keine Alternative zu einer Alkoholfahrt mit dem Auto, warnt die Zurich Versicherung. Schon ab 0,3 Promille lasse sowohl das Sehvermögen als auch die Reaktionszeit stark nach. Komme es wegen Alkohol zu einem Unfall mit dem Fahrrad, könne dies die Leistungserbringung der privaten Unfallversicherung kosten. Wer von der Polizei alkoholisiert auf dem Rad erwischt wird, riskiert im Zweifel den PKW-Führerschein.
Quellen: Zurich, Arag, ADAC
Autor(en): Versicherungsmagazin.de