EU-Richtlinie zur Kfz-Haftpflichtversicherung hinterfragt

740px 535px

Die von der Bundesregierung geplante Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in nationales Recht war Thema einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages. Die Details.

Die Sachverständigen sahen den Opferschutz durch den Regierungsentwurf (20/8094) gestärkt, wünschen sich aber Nachbesserungen. Dies betraf vor allem die Ausnahme von der Versicherungspflicht für Halter selbstfahrender Arbeitsmaschinen und Stapler mit bis zu 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit sowie die Motorsporthaftpflichtversicherung. 

Umsetzung soll bestehende Strukturen des Pflichtversicherungsrechts widerspiegeln

Wie es in dem Regierungsentwurf heißt, sind im Zuge der erforderlichen Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/2118 das Pflichtversicherungsgesetz und das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger anzupassen. Die Richtlinie sei überwiegend bis zum 23. Dezember 2023 in deutsches Recht umzusetzen. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht werde eine 1:1-Umsetzung angestrebt. Zudem solle die Umsetzung möglichst weitgehend die bestehenden Strukturen des Pflichtversicherungsrechts widerspiegeln.

Entwurf sieht die Möglichkeit einer Befreiung vor

Die Bundesregierung handele richtig, die Anforderungen der Richtlinie „minimal invasiv“ umzusetzen, zeigte sich Oliver Brand, Lehrstuhlinhaber an der Universität Mannheim, in seinem Statement überzeugt. Ein Problem bestehe allerdings darin, dass die Richtlinie bestehende Ausnahmen von der Haftpflichtversicherung für Halter von Arbeitsmaschinen und Staplern nicht mehr zulasse, der Entwurf aber die Möglichkeit einer Befreiung vorsehe und damit über die Richtlinie hinausgehe. Dies widerspreche dem Plan der Bundesregierung, nicht mehr umzusetzen als zwingend erforderlich ist. 

Umsetzungsfrist bei Regelungen zu Arbeitsmaschinen und Staplern anpassungsbedürftig

Jan Lukas Kemperdiek vom Deutschen Anwaltverein erklärte, dass mit Blick auf den Direktanspruch in der Motorsporthaftpflichtversicherung es begrüßenswert wäre, wenn der Anspruch des Geschädigten im Bereich Motorsport ebenfalls  gesetzlich und nicht nur vertraglich gesichert wäre, um sicherzustellen, dass gesetzliche Abweichungen des Versicherungsvertrages für den Geschädigten nicht nachteilig sind. Dringend anpassungsbedürftig sei die Umsetzungsfrist bei den Regelungen zu Arbeitsmaschinen und Staplern, sagte der Sachverständige.

Anja Käfer-Rohrbach, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), begrüßte das Ziel, den Status quo im Hinblick auf die Versicherungspflicht gemäß Pflichtversicherungsgesetz beizubehalten.

Dies sollte allerdings in einem wichtigen Punkt noch konsequenter erfolgen, nämlich bei der Ausnahme von der Versicherungspflicht für Halter der Arbeitsmaschinen und Stapler. Ansonsten drohten diesen Fahrzeughaltern Versicherungslücken, aufgrund derer sie gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstoßen und sich strafbar machen würden. Dies liege daran, dass die Versicherer bis zum 23. Dezember 2023 nicht imstande wären, die Regelung für vermutlich mehrere hunderttausend Fahrzeughalter umzusetzen. 

Möglichen alternativen Versicherungsschutz für Motorsportgebrauch

Noch eine Randnotiz: Um zu gewährleisten, dass Motorsportveranstaltungen auch künftig nicht von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sein müssen, würden Anforderungen für einen möglichen alternativen Versicherungsschutz für den Motorsportgebrauch eines Fahrzeugs eingeführt. Die neuen Vorgaben der Richtlinie betreffend Bescheinigungen über den Schadenverlauf und die Pflichten der Versicherungsunternehmen würden umgesetzt.

Quelle: Deutscher Bundestag

Autor(en): versicherungsmagazin.de

Alle Branche News