Die ersten Versicherungsvermittler mussten bereits Bußen zahlen und haben eine zweifelhafte Werbung am elektronischen Pranger erhalten.
Wie der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) schon in der Juli-/August-Ausgabe 2021 seiner Zeitschrift Versicherungsvermittlung informierte, müssen sowohl juristische Personen wie GmbH und AG als auch Personengesellschaften seit 1. August 2021 im Transparenzregister ihre so genannten wirtschaftlichen Berechtigten eintragen. Das sind laut § 3 Geldwäschegesetz diejenigen natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht.
Unterschiedliche Übergangsfristen nach Rechtsform
Für die Eintragung läuft diese Woche am 31. März 2022 eine erste Übergangsfrist ab. Sie gilt für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien.
Die nächste Frist ist der 30. Juni 2022, sie gilt unter anderem für sehr viele Versicherungsvermittler, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) organisiert sind, auch Genossenschaften müssen dann den Eintrag vorgenommen haben. Für die ebenfalls häufiger unter Versicherungsvermittlern zu findenden Personengesellschaften (OHG, KG) gibt es eine etwas längere Frist bis zum 31. Dezember 2022.
Pflichten sind schon älter – wurden aber nicht immer beachtet
Allerdings werden schon jetzt fehlende oder fehlerhafte Einträge mit Bußgeldern geahndet. Das liegt laut Martin Kienzler in einem Gastbeitrag für die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) daran, dass die Verpflichtung zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten tatsächlich schon seit 2017 besteht, sofern sich diese Personen nicht aus dem Handelsregister ergeben. Neu ist seit letztem Jahr lediglich, dass die betroffenen Firmen diese wirtschaftlich Berechtigten zusätzlich ins Transparenzregister eintragen müssen. Es genügt seitdem nicht mehr, sich auf den Handelsregistereintrag zu verlassen.
Leichtfertige Verstöße können laut BVK mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro, vorsätzliche bis zu 150.000 Euro sanktioniert werden. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann das Bußgeld auch noch weit darüber hinaus gehen.
Unangenehme Aufnahme im elektronischen Pranger
Sehr unangenehm dürfte aber auch eine andere Sanktion sein: Alle Firmen, denen ein Bußgeld ab 200 Euro auferlegt wurde, finden sich in einem elektronischen Pranger wieder, den das Bundesverwaltungsamt betreibt. Zwar steht dort nicht die genaue Buße.
Aber angenehm ist es sicher nicht, wenn das Unternehmen mit Hinweisen wie „leichtfertige“, ggf. „verspätete“ oder sogar „vorsätzliche Nicht-Mitteilung der/des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister“ gelistet wird. Das trifft derzeit auf eine Versicherungsgesellschaft aus Bremen, zwei Maklerpools und zwei Versicherungsmakler zu, die alle als Aktiengesellschaften tätig sind.
Einmalige Eintragung ins Transparenzregister reicht nicht aus
FAZ-Autor Kienzler macht weiter darauf aufmerksam, wie leicht Fehler passieren können. Eine einmalige Eintragung in das Transparenzregister reiche nicht aus, sondern der Eintrag müsse auch laufend bei Bedarf aktualisiert werden – und zwar immer ab dem Zeitpunkt, in dem auch im Handelsregister die entsprechende Änderung eingetragen wird. Das betrifft zum Beispiel Ein- und Austritte von Personen. Sollte einer der wirtschaftlichen Berechtigten mehrere Staatsbürgerschaften besitzen, muss auch das besonders angegeben werden. Hier sollten Firmen Fragen an die betroffenen Personen stellen.
Autor(en): Matthias Beenken