Im Streit um das so genannte Policenmodell hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es keine Rückabwicklung von Verträgen gibt (Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13). Auf Basis des Policenmodells wurden zwischen 1994 und 2007 Millionen von Lebensversicherungen abgeschlossen. Dabei erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. Der BGH verwies nun darauf, dass selbst, wenn das Policenmodell gegen EU-Recht verstoßen sollte, Kunden nicht rückwirkend aus dem Vertrag aussteigen können. Es würde nämlich gegen Treu und Glauben verstoßen, nach einer jahrelangen Durchführung eines Vertrages sich auf dessen Unwirksamkeit zu berufen.
"Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte", heißt es in der Pressemitteilung des BGH.
Vertrag bereits 2004 gekündigt
In dem jetzt entschiedenen Fall, hatte ein Versicherter 2011 den Widerspruch gegen eine fondsgebundene Lebensversicherung des Deutschen Herold erklärt. Der 1998 abgeschlossene Vertrag war bereits 2004 gegen Zahlung des Rückkaufswertes gekündigt worden. Dabei bekam der Kunde rund 4.600 Euro weniger zurück, als er insgesamt an Prämien gezahlt hatte. Nach Meinung des Betroffen habe das Policenmodell gegen europäisches Recht verstoßen. Deshalb seien die Verträge nicht wirksam zustande gekommen und könnten auch noch Jahre später widerrufen und rückabgewickelt werden. Dies gelte selbst bei ordentlicher Aufklärung über die Rechte des Kunden.
Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Policenmodells sie für den vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen, so das Gericht. Nach Meinung des Gerichts würden die Bestimmungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung dem Policenmodell nicht entgegenstehen. "Die Widerspruchslösung ist vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil die genannten Richtlinien keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthalten, sondern dies dem nationalen Recht überlassen", erläutert der BGH.
Bereits das Landgericht Gießen und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatten die Klage abgewiesen, weil der Kläger von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Er hätte innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen widersprechen können.
Problem: Fehlerhafte Aufklärung über Widerspruchsrecht
Die Branche muss aber weiterhin mit Klagen von Kunden rechnen. Grund ist das Urteil vom Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11. Dort hatte der BGH deutlich gemacht, dass Kunden auch Jahre später noch die Rückzahlung der Prämien verlangen können, wenn sie nicht richtig über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden. Der im Mai entschiedene Fall, bei dem es um eine Rentenversicherung geht, wurde vom BGH an die Unterinstanz zurück verwiesen. Sie muss nun feststellen, welchen Wert die Risikoprämie für den Todesfallschutz hat, die der Kunde nicht zurück erhält.
Verbraucherschützer, wie der ehemalige Vorstand des Bundes der Versicherten (BdV), Thorsten Rudnik, behaupten, dass bei vielen Verträgen, die unter dem Policenmodell abgeschlossen wurden, nicht richtig über das Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. Daher könnten betroffene Kunden nun ihre Prämien, abzüglich des Risikoanteils zurückverlangen. Lohnen dürfte sich eine solche Klage gegen einen Lebensversicherer aber wohl nur für Verträge, die nach kurzer Zeit wieder gekündigt wurden oder bei fondsgebundenen Versicherungen, bei denen hohe Kursverluste eingetreten sind. Der heute als Versicherungsberater tätige Rudnik verweist darauf, dass immer der Einzelfall entscheidend ist. "Allerdings dürfte ein Widerspruch mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit immer besser sein, als eine Kündigung", so Rudnik.
"Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte", heißt es in der Pressemitteilung des BGH.
Vertrag bereits 2004 gekündigt
In dem jetzt entschiedenen Fall, hatte ein Versicherter 2011 den Widerspruch gegen eine fondsgebundene Lebensversicherung des Deutschen Herold erklärt. Der 1998 abgeschlossene Vertrag war bereits 2004 gegen Zahlung des Rückkaufswertes gekündigt worden. Dabei bekam der Kunde rund 4.600 Euro weniger zurück, als er insgesamt an Prämien gezahlt hatte. Nach Meinung des Betroffen habe das Policenmodell gegen europäisches Recht verstoßen. Deshalb seien die Verträge nicht wirksam zustande gekommen und könnten auch noch Jahre später widerrufen und rückabgewickelt werden. Dies gelte selbst bei ordentlicher Aufklärung über die Rechte des Kunden.
Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Policenmodells sie für den vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen, so das Gericht. Nach Meinung des Gerichts würden die Bestimmungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung dem Policenmodell nicht entgegenstehen. "Die Widerspruchslösung ist vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil die genannten Richtlinien keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthalten, sondern dies dem nationalen Recht überlassen", erläutert der BGH.
Bereits das Landgericht Gießen und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatten die Klage abgewiesen, weil der Kläger von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Er hätte innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen widersprechen können.
Problem: Fehlerhafte Aufklärung über Widerspruchsrecht
Die Branche muss aber weiterhin mit Klagen von Kunden rechnen. Grund ist das Urteil vom Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11. Dort hatte der BGH deutlich gemacht, dass Kunden auch Jahre später noch die Rückzahlung der Prämien verlangen können, wenn sie nicht richtig über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden. Der im Mai entschiedene Fall, bei dem es um eine Rentenversicherung geht, wurde vom BGH an die Unterinstanz zurück verwiesen. Sie muss nun feststellen, welchen Wert die Risikoprämie für den Todesfallschutz hat, die der Kunde nicht zurück erhält.
Verbraucherschützer, wie der ehemalige Vorstand des Bundes der Versicherten (BdV), Thorsten Rudnik, behaupten, dass bei vielen Verträgen, die unter dem Policenmodell abgeschlossen wurden, nicht richtig über das Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. Daher könnten betroffene Kunden nun ihre Prämien, abzüglich des Risikoanteils zurückverlangen. Lohnen dürfte sich eine solche Klage gegen einen Lebensversicherer aber wohl nur für Verträge, die nach kurzer Zeit wieder gekündigt wurden oder bei fondsgebundenen Versicherungen, bei denen hohe Kursverluste eingetreten sind. Der heute als Versicherungsberater tätige Rudnik verweist darauf, dass immer der Einzelfall entscheidend ist. "Allerdings dürfte ein Widerspruch mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit immer besser sein, als eine Kündigung", so Rudnik.
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek