Verbraucherschützer, Sozialverbände und Kreditinstitute haben auf einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zum Zahlungskontengesetz Änderungen an dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf gefordert. Der Rechtsanspruch auf ein Basiskonto soll auch für Flüchtlinge gelten.
Mit der Umsetzung der europäischen Zahlungskontenrichtlinie sei ein begrüßenswerter Ansatz gefunden worden, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Ein großer Teil der bisherigen Problemstellungen im Zusammenhang mit ungewollter Kontolosigkeit könne so überwunden werden. Mehr Zeit für die Umstellung auf die neuen Regeln, forderten die Bankenverbände.
Grundlegende Funktionen des Basiskontos
Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, räumt Verbrauchern mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union die Möglichkeit ein, in jedem Mitgliedsland diskriminierungsfrei ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen. Das Recht auf Zugang zu einem Basiskonto sollen auch Verbraucher ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Verbraucher ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, erhalten.
Zu den grundlegenden Funktionen eines Basiskontos gehören:
Kreditinstitute dürfen dafür nur angemessene Gebühren verlangen.
Die Verbraucherzentrale regte weiter an, die Bestimmungen mit den Regelungen für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu harmonisieren: "Es sollte vorgesehen werden, mit der Beantragung eines Basiskontos zugleich die Einrichtung der P-Konto-Funktion vornehmen zu können." Außerdem vermissen die Verbraucherschützer die Möglichkeit eines diskriminierungsfreien, problemlosen Wechsel des Kontos. Die Harmonisierung mit dem Pfändungsschutzkonto wurde auch vom Arbeitskreis Schuldnerberatung angeregt. Professor Hugo Grote (Hochschule Koblenz) verlangte einen gesetzlichen Kontrahierungszwang mit einer "glasklaren Struktur". Wichtig sei, dass das Konto für die vorgesehene Nutzergruppe auch wirtschaftlich leistbar sei.
Außerdem sprch er sich dafür aus, nicht nur Verbraucher, sondern auch Kleingewerbetreibende, Freiberufler und andere Selbstständige in die Regelung einzubeziehen. Diese Gruppen würden nach Zahlungsproblemen oft kein Konto mehr bekommen, benötigten es für den Broterwerb aber dringender als ein Verbraucher.
Keine Aufweichung von Geldwäschestandards
Da Verbraucher ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Verbraucher ohne Aufenthaltstitel, die aber nicht abgeschoben werden können, oft nicht in der Lage sind, die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Angaben zu machen, soll auch dieses Gesetz geändert werden, "um die bestehende Ungleichbehandlung beim Zugang zu einem Zahlungskonto zu beenden", schreibt die Bundesregierung. Eine Aufweichung der Standards zur Verhinderung der Geldwäsche sei damit nicht verbunden.
Für Asylbewerber verlangte die Diakonie Erleichterungen. Es müsse sichergestellt werden, dass auch Inhaber eines "Ankunftsnachweises", die eigentlich nicht der Pass- und Ausweispflicht genügen, ein Konto eröffnen könnten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungaufsicht wies darauf hin, dass es in anderen europäischen Ländern die Möglichkeit gebe, Konten ohne Ausweis zu eröffnen.
Kontenwechsel sollte auch online möglich sein
Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien (Bitcom) forderte, dass ein Kontenwechsel auch im Onlineverfahren möglich sein müsse. Die Schriftform sei eine unnötige Barriere. Diese Auffassung werde auch von einem Teil der Banken vertreten, hieß es von der Kreditwirtschaft. Master Card verlangte, dass die ausgegebenen Zahlungskarten wie in anderen europäischen Länder vorgesehen onlinefähig sein müssten.
Quelle: Deutscher Bundestag
Bildquelle: © Christa Eder / Fotolia.com
Mit der Umsetzung der europäischen Zahlungskontenrichtlinie sei ein begrüßenswerter Ansatz gefunden worden, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Ein großer Teil der bisherigen Problemstellungen im Zusammenhang mit ungewollter Kontolosigkeit könne so überwunden werden. Mehr Zeit für die Umstellung auf die neuen Regeln, forderten die Bankenverbände.
Grundlegende Funktionen des Basiskontos
Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, räumt Verbrauchern mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union die Möglichkeit ein, in jedem Mitgliedsland diskriminierungsfrei ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen. Das Recht auf Zugang zu einem Basiskonto sollen auch Verbraucher ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Verbraucher ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, erhalten.
Zu den grundlegenden Funktionen eines Basiskontos gehören:
- das Ein- und Auszahlungsgeschäft,
- Lastschriften,
- Überweisungen
- sowie das Zahlungskartengeschäft.
Kreditinstitute dürfen dafür nur angemessene Gebühren verlangen.
Die Verbraucherzentrale regte weiter an, die Bestimmungen mit den Regelungen für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu harmonisieren: "Es sollte vorgesehen werden, mit der Beantragung eines Basiskontos zugleich die Einrichtung der P-Konto-Funktion vornehmen zu können." Außerdem vermissen die Verbraucherschützer die Möglichkeit eines diskriminierungsfreien, problemlosen Wechsel des Kontos. Die Harmonisierung mit dem Pfändungsschutzkonto wurde auch vom Arbeitskreis Schuldnerberatung angeregt. Professor Hugo Grote (Hochschule Koblenz) verlangte einen gesetzlichen Kontrahierungszwang mit einer "glasklaren Struktur". Wichtig sei, dass das Konto für die vorgesehene Nutzergruppe auch wirtschaftlich leistbar sei.
Außerdem sprch er sich dafür aus, nicht nur Verbraucher, sondern auch Kleingewerbetreibende, Freiberufler und andere Selbstständige in die Regelung einzubeziehen. Diese Gruppen würden nach Zahlungsproblemen oft kein Konto mehr bekommen, benötigten es für den Broterwerb aber dringender als ein Verbraucher.
Keine Aufweichung von Geldwäschestandards
Da Verbraucher ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Verbraucher ohne Aufenthaltstitel, die aber nicht abgeschoben werden können, oft nicht in der Lage sind, die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Angaben zu machen, soll auch dieses Gesetz geändert werden, "um die bestehende Ungleichbehandlung beim Zugang zu einem Zahlungskonto zu beenden", schreibt die Bundesregierung. Eine Aufweichung der Standards zur Verhinderung der Geldwäsche sei damit nicht verbunden.
Für Asylbewerber verlangte die Diakonie Erleichterungen. Es müsse sichergestellt werden, dass auch Inhaber eines "Ankunftsnachweises", die eigentlich nicht der Pass- und Ausweispflicht genügen, ein Konto eröffnen könnten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungaufsicht wies darauf hin, dass es in anderen europäischen Ländern die Möglichkeit gebe, Konten ohne Ausweis zu eröffnen.
Kontenwechsel sollte auch online möglich sein
Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien (Bitcom) forderte, dass ein Kontenwechsel auch im Onlineverfahren möglich sein müsse. Die Schriftform sei eine unnötige Barriere. Diese Auffassung werde auch von einem Teil der Banken vertreten, hieß es von der Kreditwirtschaft. Master Card verlangte, dass die ausgegebenen Zahlungskarten wie in anderen europäischen Länder vorgesehen onlinefähig sein müssten.
Quelle: Deutscher Bundestag
Bildquelle: © Christa Eder / Fotolia.com
Autor(en): versicherungsmagazin.de