Versicherer dürfen bei bestehenden Vertreterverträgen nicht einseitig die Provisionen kürzen, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München (Aktenzeichen: AZ 7U 3939/07) gegen die Allianz-Versicherung hervorgeht.
"Mit diesem Urteil haben die Richter unmissverständlich die Rechtsposition der 11.000 Allianz-Versicherungsvertreter gestärkt", kommentiert Gerd H. Pulverich, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), das Urteil. "Damit können alle in Deutschland tätigen Versicherer künftig sehr viel schwerer einseitige Provisionsabsenkungen gegenüber ihren Vertretern durchsetzen." Es zeige darüber hinaus einem Großkonzern Grenzen des willkürlichen Umgangs mit seinen Versicherungsvertretern auf. Ein besonderer Erfolg sei, so Pulverich weiter, dass das OLG selbst eine Berufung vor dem Bundesgerichtshof nicht zugelassen habe.
Zum Hintergrund: Die Allianz kürzte 2005 nach Einführung eines günstigeren "Kompakt-Tarifs" bei Kfz-Versicherungen ihren Vertretern einseitig die Provision auf sechs Prozent. Vertraglich festgelegt waren aber zehn Prozent. Daraufhin klagten zwei Allianz-Vertreter erfolgreich gegen diese einseitige Kürzung ihrer Provisionen. Bereits in der ersten Instanz urteilte am 25. Juni 2007 das Landgericht München I (Aktenzeichen: AZ 10 HK 01977 / 07), dass der Versicherer auch für seinen günstigeren Zweittarif einen Provisionssatz von zehn Prozent der Jahresprämie an die Vertreter zahlen muss und die Vergütung nicht einseitig auf sechs Prozent senken darf. Begründung: Der von der Allianz aufgeführte Provisionsänderungsvorbehalt in ihren Allgemeinen Provisionsbestimmungen sei mit der Angabe des Änderungsgrundes "Einführung neuer Tarife" nicht hinreichend bestimmt und ließe insbesondere für ihre Vertreter nicht klar erkennen, wann genau und in welchem Umfang Änderungen eintreten können.
Dagegen legte die Allianz beim Oberlandesgericht München Berufung ein. Das OLG München bestätigte mit seiner Entscheidung nun den erstinstanzlichen Richterspruch.
Quelle:
Bildquelle: Pixelio, Hofschlaeger
"Mit diesem Urteil haben die Richter unmissverständlich die Rechtsposition der 11.000 Allianz-Versicherungsvertreter gestärkt", kommentiert Gerd H. Pulverich, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), das Urteil. "Damit können alle in Deutschland tätigen Versicherer künftig sehr viel schwerer einseitige Provisionsabsenkungen gegenüber ihren Vertretern durchsetzen." Es zeige darüber hinaus einem Großkonzern Grenzen des willkürlichen Umgangs mit seinen Versicherungsvertretern auf. Ein besonderer Erfolg sei, so Pulverich weiter, dass das OLG selbst eine Berufung vor dem Bundesgerichtshof nicht zugelassen habe.
Zum Hintergrund: Die Allianz kürzte 2005 nach Einführung eines günstigeren "Kompakt-Tarifs" bei Kfz-Versicherungen ihren Vertretern einseitig die Provision auf sechs Prozent. Vertraglich festgelegt waren aber zehn Prozent. Daraufhin klagten zwei Allianz-Vertreter erfolgreich gegen diese einseitige Kürzung ihrer Provisionen. Bereits in der ersten Instanz urteilte am 25. Juni 2007 das Landgericht München I (Aktenzeichen: AZ 10 HK 01977 / 07), dass der Versicherer auch für seinen günstigeren Zweittarif einen Provisionssatz von zehn Prozent der Jahresprämie an die Vertreter zahlen muss und die Vergütung nicht einseitig auf sechs Prozent senken darf. Begründung: Der von der Allianz aufgeführte Provisionsänderungsvorbehalt in ihren Allgemeinen Provisionsbestimmungen sei mit der Angabe des Änderungsgrundes "Einführung neuer Tarife" nicht hinreichend bestimmt und ließe insbesondere für ihre Vertreter nicht klar erkennen, wann genau und in welchem Umfang Änderungen eintreten können.
Dagegen legte die Allianz beim Oberlandesgericht München Berufung ein. Das OLG München bestätigte mit seiner Entscheidung nun den erstinstanzlichen Richterspruch.
Quelle:
Bildquelle: Pixelio, Hofschlaeger
Autor(en): Versicherungsmagazin