Immer mehr Vermittler verzichten auf ihre Provisionen, nicht nur bei der Versicherungsvermittlung, sondern auch bei offenen Investmentfonds auf bis zu fünf Prozent Ausgabeaufschlag oder bei geschlossenen Beteiligungen auf bis zu mehr als fünf Prozent Agio. Diese beobachtung machten jedenfalls Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala sowie Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm und kommentieren diesen Trend.
Als Rabatt bekommen die Kunden vielfach bereits auch etwas von der Innenprovision erstattet. Ausdrücklich wird dann auf Maklercourtage verzichtet, die kostenlose Depotführung, der kostenlose Vermittlerwechsel und der kostenfreie Depotübertrag beworben. Bei geschickter Gestaltung können diese Rabatte ganz oder teilweise steuerfrei sein. Auf Nettotarife, also Produkte die ohne Provisionen beziehungsweise Courtage kalkuliert sind, sind diese Vermittler nicht mehr angewiesen.
Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main macht es möglich
Durch Urteil des Verwaltungsgerichts (VG, siehe Foto) Frankfurt am Main (vom 24.10.2011, Az. 9 K 105/11.F) zum Provisionsabgabeverbot war eine Untersagungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) aufgehoben worden, § 81 II 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die Bafin hatte zunächst Sprungrevision eingelegt, jedoch später zurückgezogen.
Einige Versicherer vertreiben ihre Produkte gar nicht erst über Agenten, Vertreter bzw. Makler, sondern durch Angestellte oder über das Internet, so daß es keine Provisionen zur Weitergabe gibt.
Schwierigere Zeiten für freie Vermittler und Berater
Im Bereich der Versicherungsvermittler ist bis zu mehr als die Hälfte seit der Regulierung in 2007 aus dem Markt ausgeschieden. Bei den Finanzanlagevermittlern von offenen und geschlossenen Fonds nebst Tippgebern werden absehbar bis zu mehr als 80% durch die Regulierung in 2013 vom Markt verschwinden. Freie Finanzdienstleister, also Berater und Vermittler, werden nach intensiverer Beratung von Neukunden zu bestimmten Produkten immer häufiger durch die Themen Provisionsweitergabe und Nettotarife belastet.
Cash-Back: Ohne Beratung bis zu mehr als 90 Prozent der Courtage zurück an den Kunden
Die Bafin behauptete "Das Provisionsabgabeverbot ist damit nicht per se aufgehoben." (SZ vom 19.06.2013), obgleich das VG das Provisionsabgabeverbot als rechtswidrig beurteilte. Fest steht, daß die BaFin das Provisionsabgabe nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann oder will, weil es gerichtlich als rechtswidrig beurteilt wurde. Mehr noch: Die Bafin erklärte, dass sie das Verbot grundsätzlich überprüfen werde und bis dahin keine weiteren Verfahren mehr wegen Verstößen gegen das Provisionsabgabeverbot einleiten werde.
Für Beratung ein Honorar bezahlen? Nur wenige sind dazu bereit
Versicherungsmakler und sonstige Berater und Vermittler laufen Gefahr, dass Onlinemakler - nicht nur Google - ihnen die Geschäftsmöglichkeiten einengen. Einige Discounter wären ohne irgend einen Wettbewerbsverstoß ebenfalls in der Lage, neben den Süßigkeiten an der Kasse und Anträgen für Mobiltarife auch Anträge für Versicherungsschutz bereit zu legen, beispielsweise für die Mitglieder eines Kunden-Clubs, solange dieser und nicht der Kunde selbst Versicherungsnehmer wird und deshalb – wie auch die Bafin bestätigt - gar keine Versicherungsvermittlung vorliegt.
Beratung ist den wenigsten Versicherungskunden das wert, was es tatsächlich kostet, wie an der Honorarberatung zu sehen ist. Rund einer Viertelmillion Vermittlern stehen gerade mal ein paar Hundert Renten- und Versicherungs(honorar)berater gegenüber. Natürlich muss man als Makler ohne Beratung sehr deutlich sagen, wie die Dinge laufen, damit die Tätigkeit ohne Beraterhaftung funktioniert. Kunden, die sich selbst sachkundig machen, benötigen keinen Berater. Bisher war die Beratung sowieso einkalkuliert und für die Kunden erkennbar ohne Extra-Kosten. Das ändert sich aber nun.
Wann das Prinzip der Selbstverantwortung gilt
Es ist also die Entscheidung des Kunden auf eigenes Risiko auf Beratung von Anfang an zu verzichten. Bei Versicherern herrscht bisweilen der Irrglaube, daß der Gesetzgeber großen Wert darauf lege, daß die Bürger gut versichert sein sollen. Der Gesetzgeber will jedoch nur, dass wer meint, einen Vermittler beauftragen zu müssen, wenigstens mit einer qualifizierten Beratung rechnen soll, beim Makler sogar mit einer noch besseren. Aufgedrängt wird sie ihm aber nicht. Es gilt auch hier das Prinzip der Selbstverantwortung.
Provisionsabgabeverbot verstößt offenbar gegen EU-Kartellrecht
Die Versicherungswirtschaft hat sich in der „Wiesbadener Vereinigung“ zusammengeschlossen. Deren Aufgabe ist es, das Provisionsabgabeverbot gleichsam kartellmäßig durchzusetzen. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) regelt das Verbot der Preisbindung der zweiten Hand (Art. 4 AEUV). Ein Verbot, den Preis für die Vertragsvermittlung durch (ggf. teilweise) Weitergabe der Provision - zur Kostensenkung der Versicherung - zu senken, ist offensichtlich wettbewerbswidrig (Art. 101 AEUV).
Nur wenn Versicherungsvermittler für den Staat so wichtig wie etwa Notare wären, käme der Aspekt eines nach EU-Recht verpönten Vergütungskartells nicht zum Tragen. Lediglich das formale Festhalten an einem gerichtlich als unwirksam und faktisch nicht mehr durchgesetzten Provisionsabgabeverbot steht dem Kartellverdacht noch entgegen. Maklerverbänden wurde es jedenfalls bereits wegen Kartellrecht bereits verboten, das gesetzlich noch nicht ausdrücklich auch formal aufgehobene Provisionsabgabeverbot in ihre Berufsrichtlinien aufzunehmen.
Künftige Pflicht zur Offenlegung bisher „versteckter“ Vergütungen
Zudem soll der künftige Artikel 24 der EU-MiFID-Richtlinie (Market in Financial Instruments Directive) untersagen, dass freie unabhängige Vermittler von dritter Seite (Initiator, Bank, Versicherung, sonstigem Finanzhaus) hinter dem Rücken des Kunden eine Vergütung erhalten. Damit werden sich dann auch Rückabwicklungen wegen verheimlichter Kick-Backs erübrigen, so dass man gegebenenfalls sich andere Gründe für Rückabwicklungen überlegen muss. Der künftige unabhängige Finanzberater wird seine Vergütung mit dem Kunden aushandeln dürfen. Freie Finanzdienstleister werden damit gezwungen sein, den Mehrwert ihrer Beratung darzustellen.
Die aktuelle Ausgabe von (Februar 2015) bechäftigt sich unter dem Titel "Die Saat geht auf" auch mit den Themen Honorarberatung und Nettotarife.
Bildquelle: © Verwaltungsgericht Frankfurt
Als Rabatt bekommen die Kunden vielfach bereits auch etwas von der Innenprovision erstattet. Ausdrücklich wird dann auf Maklercourtage verzichtet, die kostenlose Depotführung, der kostenlose Vermittlerwechsel und der kostenfreie Depotübertrag beworben. Bei geschickter Gestaltung können diese Rabatte ganz oder teilweise steuerfrei sein. Auf Nettotarife, also Produkte die ohne Provisionen beziehungsweise Courtage kalkuliert sind, sind diese Vermittler nicht mehr angewiesen.
Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main macht es möglich
Durch Urteil des Verwaltungsgerichts (VG, siehe Foto) Frankfurt am Main (vom 24.10.2011, Az. 9 K 105/11.F) zum Provisionsabgabeverbot war eine Untersagungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) aufgehoben worden, § 81 II 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die Bafin hatte zunächst Sprungrevision eingelegt, jedoch später zurückgezogen.
Einige Versicherer vertreiben ihre Produkte gar nicht erst über Agenten, Vertreter bzw. Makler, sondern durch Angestellte oder über das Internet, so daß es keine Provisionen zur Weitergabe gibt.
Schwierigere Zeiten für freie Vermittler und Berater
Im Bereich der Versicherungsvermittler ist bis zu mehr als die Hälfte seit der Regulierung in 2007 aus dem Markt ausgeschieden. Bei den Finanzanlagevermittlern von offenen und geschlossenen Fonds nebst Tippgebern werden absehbar bis zu mehr als 80% durch die Regulierung in 2013 vom Markt verschwinden. Freie Finanzdienstleister, also Berater und Vermittler, werden nach intensiverer Beratung von Neukunden zu bestimmten Produkten immer häufiger durch die Themen Provisionsweitergabe und Nettotarife belastet.
Cash-Back: Ohne Beratung bis zu mehr als 90 Prozent der Courtage zurück an den Kunden
Die Bafin behauptete "Das Provisionsabgabeverbot ist damit nicht per se aufgehoben." (SZ vom 19.06.2013), obgleich das VG das Provisionsabgabeverbot als rechtswidrig beurteilte. Fest steht, daß die BaFin das Provisionsabgabe nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann oder will, weil es gerichtlich als rechtswidrig beurteilt wurde. Mehr noch: Die Bafin erklärte, dass sie das Verbot grundsätzlich überprüfen werde und bis dahin keine weiteren Verfahren mehr wegen Verstößen gegen das Provisionsabgabeverbot einleiten werde.
Für Beratung ein Honorar bezahlen? Nur wenige sind dazu bereit
Versicherungsmakler und sonstige Berater und Vermittler laufen Gefahr, dass Onlinemakler - nicht nur Google - ihnen die Geschäftsmöglichkeiten einengen. Einige Discounter wären ohne irgend einen Wettbewerbsverstoß ebenfalls in der Lage, neben den Süßigkeiten an der Kasse und Anträgen für Mobiltarife auch Anträge für Versicherungsschutz bereit zu legen, beispielsweise für die Mitglieder eines Kunden-Clubs, solange dieser und nicht der Kunde selbst Versicherungsnehmer wird und deshalb – wie auch die Bafin bestätigt - gar keine Versicherungsvermittlung vorliegt.
Beratung ist den wenigsten Versicherungskunden das wert, was es tatsächlich kostet, wie an der Honorarberatung zu sehen ist. Rund einer Viertelmillion Vermittlern stehen gerade mal ein paar Hundert Renten- und Versicherungs(honorar)berater gegenüber. Natürlich muss man als Makler ohne Beratung sehr deutlich sagen, wie die Dinge laufen, damit die Tätigkeit ohne Beraterhaftung funktioniert. Kunden, die sich selbst sachkundig machen, benötigen keinen Berater. Bisher war die Beratung sowieso einkalkuliert und für die Kunden erkennbar ohne Extra-Kosten. Das ändert sich aber nun.
Wann das Prinzip der Selbstverantwortung gilt
Es ist also die Entscheidung des Kunden auf eigenes Risiko auf Beratung von Anfang an zu verzichten. Bei Versicherern herrscht bisweilen der Irrglaube, daß der Gesetzgeber großen Wert darauf lege, daß die Bürger gut versichert sein sollen. Der Gesetzgeber will jedoch nur, dass wer meint, einen Vermittler beauftragen zu müssen, wenigstens mit einer qualifizierten Beratung rechnen soll, beim Makler sogar mit einer noch besseren. Aufgedrängt wird sie ihm aber nicht. Es gilt auch hier das Prinzip der Selbstverantwortung.
Provisionsabgabeverbot verstößt offenbar gegen EU-Kartellrecht
Die Versicherungswirtschaft hat sich in der „Wiesbadener Vereinigung“ zusammengeschlossen. Deren Aufgabe ist es, das Provisionsabgabeverbot gleichsam kartellmäßig durchzusetzen. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) regelt das Verbot der Preisbindung der zweiten Hand (Art. 4 AEUV). Ein Verbot, den Preis für die Vertragsvermittlung durch (ggf. teilweise) Weitergabe der Provision - zur Kostensenkung der Versicherung - zu senken, ist offensichtlich wettbewerbswidrig (Art. 101 AEUV).
Nur wenn Versicherungsvermittler für den Staat so wichtig wie etwa Notare wären, käme der Aspekt eines nach EU-Recht verpönten Vergütungskartells nicht zum Tragen. Lediglich das formale Festhalten an einem gerichtlich als unwirksam und faktisch nicht mehr durchgesetzten Provisionsabgabeverbot steht dem Kartellverdacht noch entgegen. Maklerverbänden wurde es jedenfalls bereits wegen Kartellrecht bereits verboten, das gesetzlich noch nicht ausdrücklich auch formal aufgehobene Provisionsabgabeverbot in ihre Berufsrichtlinien aufzunehmen.
Künftige Pflicht zur Offenlegung bisher „versteckter“ Vergütungen
Zudem soll der künftige Artikel 24 der EU-MiFID-Richtlinie (Market in Financial Instruments Directive) untersagen, dass freie unabhängige Vermittler von dritter Seite (Initiator, Bank, Versicherung, sonstigem Finanzhaus) hinter dem Rücken des Kunden eine Vergütung erhalten. Damit werden sich dann auch Rückabwicklungen wegen verheimlichter Kick-Backs erübrigen, so dass man gegebenenfalls sich andere Gründe für Rückabwicklungen überlegen muss. Der künftige unabhängige Finanzberater wird seine Vergütung mit dem Kunden aushandeln dürfen. Freie Finanzdienstleister werden damit gezwungen sein, den Mehrwert ihrer Beratung darzustellen.
Die aktuelle Ausgabe von (Februar 2015) bechäftigt sich unter dem Titel "Die Saat geht auf" auch mit den Themen Honorarberatung und Nettotarife.
Bildquelle: © Verwaltungsgericht Frankfurt
Autor(en): Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.) und Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik