Doppelter Selbstbehalt bei Tarifwechsel ist unzulässig

Ein Versicherungsnehmer hatte bei seinem privaten Krankenversicherer einen Tarif, der einen Selbstbehalt von 2.300 Euro vorsah. Als er den Tarif wechselte, versuchte das Versicherungsunternehmen, den Selbstbehalt des Herkunftstarifs mit den behandlungsbezogenen Selbstbehalten des Zieltarifs zu kombinieren. Dagegen klagte der Versicherte erfolgreich. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab ihm recht (Urteil vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12) : Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH entschied, dass der doppelte Selbstbehalt unzulässig sei.

Der BGH begründete seine Entscheidung folgendermaßen:
Mache der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung von seinem Recht Gebrauch, innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln, so könne der Versicherer, soweit die Leistung in dem Zieltarif höher oder umfassender sind als im bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag sowie eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG).

Auch der Wegfall eines absoluten Selbstbehalts im Zieltarif könne eine derartige Mehrleistung darstellen, für die der Versicherer grundsätzlich einen Leistungsausschluss verlangen könne. Einen Leistungsausschluss in Gestalt einer erneuten Vereinbarung des absoluten Selbstbehalts könne der Versicherer aber nur beanspruchen, soweit die Summe der im Zieltarif vereinbarten behandlungsbezogenen Selbstbeteiligungen pro Kalenderjahr den absoluten Selbstbehalt von hier 2.300 Euro nicht ausschöpfe. Eine derartige Begrenzung habe die vom Kläger unterzeichnete "Erklärung zum Umtarifierungsantrag" nicht enthalten. Ein kumulativer Ansatz sowohl des absoluten als auch des behandlungsbezogenen Selbstbehalts, der zu einer Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen Versicherungsnehmern sowohl im Herkunfts- als auch im Zieltarif führe, sei unzulässig.

Quelle: BGH
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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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