Wenn es nach Hans Eichel geht, wird die ab 2005 geplante nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften nicht aufgeweicht werden. Zumindest gaben sich die Ministerialen nach einer Anhörung der Fachverbände hart. Die Versicherer kritisierten die Steuerpläne massiv und bezeichneten sie als "Rückschlag für die private und betriebliche Altersvorsorge, der wohl nicht wieder aufzuholen ist". Renten als alleinige Auszahlungsform entsprächen nicht dem Vorsorgebedarf und behinderten den erforderlichen Ausbau der kapitalgedeckten Vorsorge.
Damit bleibt es vorerst bei den Eckdaten für das Alterseinkünftegesetz, die bereits seit dem vergangenen Herbst vorliegen. So sollen nicht mehr so viele Beiträge wie bisher als Sonderausgaben abziehbar sein (Maximum: Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung). Der Steuerabzug soll zudem nur noch für Leibrentenversicherungen, die nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind, gelten.
Der Gesetzentwurf rechnet dazu die gesetzliche Rentenversicherung, die berufsständische Versorgung sowie neu zu entwickelnde private Leibrentenversicherungen. Die Vorsorgebeiträge sollen ab 2005 zu 60 Prozent abziehbar sein. Jedes Jahr sollen weitere zwei Prozentpunkte hinzukommen, so dass im Jahr 2025 dann 100 Prozent Abzugsmöglichkeit bestünde. Leibrenten, die auf diesen Altersvorsorgebeiträgen beruhen, sollen ab 2005 einheitlich – auch bei Selbständigen – zu 50 Prozent der Besteuerung unterliegen. Dies ist auch für alle Bestandsrenten vorgesehen. Jedes Jahr sollen auch hier weitere zwei Prozentpunkte hinzukommen, so dass im Jahr 2020 dann 80 Prozent in die Besteuerung einbezogen sind.
Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen soll dem Gesetzentwurf zufolge "für Verträge abgeschafft werden, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen werden". Dies betreffe den Sonderausgabenabzug ebenso wie die Steuerfreiheit der Erträge. In der Anhörung war offensichtlich keine Abkehr von dieser Lesart zu spüren. Änderungen seien allenfalls bei Betriebsrenten denkbar, um eine Doppelbesteuerung von Selbständigen zu vermeiden. Viele Unternehmer müssten sonst auf Einkünfte im Alter Steuern zahlen, obwohl die Leistungen mit früher besteuerten Beiträgen aufgebaut worden sind.
Indes geht die Lobbyarbeit hinter verschlossenen Türen weiter. Ziel ist es offenbar, das Steuerprivileg für Lebensversicherungen zu retten, die unstrittig der Altersvorsorge dienen, also frühestens im Alter von 60 Jahren ausgezahlt werden dürfen. In jedem Fall muss eine neue Regelung her, die das Bundesverfassungsgericht zum 1. Januar 2005 gefordert hat.
Als reine Spekulation haben Fachleute aus dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft das Gerücht abgetan, dass es schon im März 2004 zu einer Stichtagsregelung kommen solle. Alle Policen, die nach einem Stichtag abgeschlossen würden, sollten dann unter das neue Recht fallen. Dem stünde entgegen, dass das Alterseinkünftegesetz noch gar nicht die parlamentarischen Hürden genommen hat.
Detlef Pohl
Damit bleibt es vorerst bei den Eckdaten für das Alterseinkünftegesetz, die bereits seit dem vergangenen Herbst vorliegen. So sollen nicht mehr so viele Beiträge wie bisher als Sonderausgaben abziehbar sein (Maximum: Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung). Der Steuerabzug soll zudem nur noch für Leibrentenversicherungen, die nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind, gelten.
Der Gesetzentwurf rechnet dazu die gesetzliche Rentenversicherung, die berufsständische Versorgung sowie neu zu entwickelnde private Leibrentenversicherungen. Die Vorsorgebeiträge sollen ab 2005 zu 60 Prozent abziehbar sein. Jedes Jahr sollen weitere zwei Prozentpunkte hinzukommen, so dass im Jahr 2025 dann 100 Prozent Abzugsmöglichkeit bestünde. Leibrenten, die auf diesen Altersvorsorgebeiträgen beruhen, sollen ab 2005 einheitlich – auch bei Selbständigen – zu 50 Prozent der Besteuerung unterliegen. Dies ist auch für alle Bestandsrenten vorgesehen. Jedes Jahr sollen auch hier weitere zwei Prozentpunkte hinzukommen, so dass im Jahr 2020 dann 80 Prozent in die Besteuerung einbezogen sind.
Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen soll dem Gesetzentwurf zufolge "für Verträge abgeschafft werden, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen werden". Dies betreffe den Sonderausgabenabzug ebenso wie die Steuerfreiheit der Erträge. In der Anhörung war offensichtlich keine Abkehr von dieser Lesart zu spüren. Änderungen seien allenfalls bei Betriebsrenten denkbar, um eine Doppelbesteuerung von Selbständigen zu vermeiden. Viele Unternehmer müssten sonst auf Einkünfte im Alter Steuern zahlen, obwohl die Leistungen mit früher besteuerten Beiträgen aufgebaut worden sind.
Indes geht die Lobbyarbeit hinter verschlossenen Türen weiter. Ziel ist es offenbar, das Steuerprivileg für Lebensversicherungen zu retten, die unstrittig der Altersvorsorge dienen, also frühestens im Alter von 60 Jahren ausgezahlt werden dürfen. In jedem Fall muss eine neue Regelung her, die das Bundesverfassungsgericht zum 1. Januar 2005 gefordert hat.
Als reine Spekulation haben Fachleute aus dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft das Gerücht abgetan, dass es schon im März 2004 zu einer Stichtagsregelung kommen solle. Alle Policen, die nach einem Stichtag abgeschlossen würden, sollten dann unter das neue Recht fallen. Dem stünde entgegen, dass das Alterseinkünftegesetz noch gar nicht die parlamentarischen Hürden genommen hat.
Detlef Pohl
Autor(en): Detlef Pohl