Anders als 2007 bei den Versicherungsvermittlern müssen diejenigen, die Fonds und Beteiligungen vermitteln, sich beeilen. Wer sich nicht zügig um seine Erlaubnis kümmert, riskiert die Existenzbasis.
Seit 1. Januar 2013 müssen Finanzanlagevermittler eine Erlaubnis nach § 34f GewO einholen. Die neuen Vorschriften zur Berufszulassung und Berufsausübung betreffen auch Versicherungsvermittler, die oft nebenher Fonds anbieten.
Doch die Zeit drängt sehr, machte Ralf Patzschke, Regionaldirektor der Fürst Fugger Privatbank bei einer Veranstaltung des VGA Bundesverbands der Assekuranzführungskräfte in Dortmund deutlich.
Auch Simon Alex, Referent der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg, wies bei einem Termin der IHK und des örtlichen Bezirksverbands des Verbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) in Emden auf die äußerst knappen Übergangsregelungen hin. Spätestens am 1. Juli müssen auch alle bisher bereits Tätigen eine Erlaubnis haben, die § 34c GewO-Erlaubnis verliert für diesen Vermittlungsbereich ihre Gültigkeit.
Kosten der Erlaubnis reichen von 500 bis 600 Euro
Doch so eindeutig sind die Vorgaben nicht, die Betroffene beachten müssen, so Patzschke. Gewerbsmäßig tätige Vermittler von offenen Fonds, geschlossenen Fonds und sonstigen Beteiligungen benötigen die Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO. Die Voraussetzungen ähneln denjenigen der Versicherungsvermittler nach § 34d GewO. Doch dann hören die Gemeinsamkeiten bereits auf: Während Versicherungsvermittler einheitlich bei der Industrie- und Handelskammer die Erlaubnis erhalten, müssen Finanzvermittler in je acht Bundesländern zur IHK oder zum Gewerbeamt.
Die Kosten der Erlaubnis pendeln sich nach Patzschkes Erkenntnissen bei rund 500 bis 600 Euro ein, davon rund 250 Euro für die Registrierung und der Rest für die Erlaubniserteilung. Geringe Unterschiede gebe es außerdem danach, ob der Vermittler nur eine bestehende § 34c GewO-Erlaubnis umtauscht oder eine vollständig neue Erlaubnis beantragt.
Alte-Hasen-Regelung ist ein Problem
Ein großes Problem ist nach Patzschkes Erfahrungen die "Alte-Hasen-Regelung", nach der bereits mindestens seit 1. Januar 2006 tätige Finanzvermittler keine Sachkundeprüfung ablegen müssen. Bei vielen Vermittlern scheitere die Anwendung daran, dass sie keine lückenlosen Prüfberichte für diesen Zeitraum vorweisen können. Noch schlimmer aber ist, dass manche Gewerbeämter die Prüfberichte gar nicht angenommen und erfasst hätten, sodass dem Finanzvermittler wegen eines Behördenversäumnisses der Nachweis ununterbrochener Vermittlungserfahrung fehlt. Zwar sieht Patzschke die Chance auf Anerkennung durch einen Nachweis, dass die Abgabe von Prüfberichten wenigstens versucht wurde, aber „verlassen kann man sich auf gar nichts“.
Kritik: Pools informieren ihre Partner nicht
Patzschke mahnte zur Eile. Denn wer nach Ablauf der Übergangsfrist keine Erlaubnis besitzt, darf nicht nur nicht vermitteln, sondern auch keinerlei Vergütungen mehr erhalten, nicht einmal Bestandspflegeprovisionen. Die Gesellschaften, die solche Provisionen trotzdem weiterhin auszahlen, machen sich damit unter Umständen strafbar.
Kritik übte Patzschke in diesem Zusammenhang an den Pools: „Sie informieren ihre Partner nicht“. Die Pools hätten auch wenig Handlungsdruck, weil sie die weiterhin an sie ausgeschütteten Provisionen einbehalten können, solange der angeschlossene Makler keine § 34f GewO-Erlaubnis nachweist.
Haftungsdach für viele keine Alternative
Patzschke warnte auch davor, das Haftungsdach als Ausweichmöglichkeit für die Mehrheit der Betroffenen anzusehen. Denn auch hier müssen die angeschlossenen Vermittler eine Mindestpraxis in der Finanzvermittlung nachweisen können. Diese dürfte bei rund 250.000 Euro jährlichen Neuanlagen und einem Bestand von mindestens rund 500.000 Euro Anlagesummen liegen. Da dürfte es vor allem bei vielen Versicherungsvermittlern eng werden.
Neben den Finanzanlagevermittlern selber müssen auch die unmittelbar an der Anlageberatung und -vermittlung mitwirkenden Angestellten eine Sachkundeprüfung ablegen, ihre Zuverlässigkeit gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen und ins Register eingetragen werden. Das betrifft auch Führungskräfte, wurde bei der VGA-Veranstaltung deutlich.
Bild:© Rolf van Melis /
Seit 1. Januar 2013 müssen Finanzanlagevermittler eine Erlaubnis nach § 34f GewO einholen. Die neuen Vorschriften zur Berufszulassung und Berufsausübung betreffen auch Versicherungsvermittler, die oft nebenher Fonds anbieten.
Doch die Zeit drängt sehr, machte Ralf Patzschke, Regionaldirektor der Fürst Fugger Privatbank bei einer Veranstaltung des VGA Bundesverbands der Assekuranzführungskräfte in Dortmund deutlich.
Auch Simon Alex, Referent der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg, wies bei einem Termin der IHK und des örtlichen Bezirksverbands des Verbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) in Emden auf die äußerst knappen Übergangsregelungen hin. Spätestens am 1. Juli müssen auch alle bisher bereits Tätigen eine Erlaubnis haben, die § 34c GewO-Erlaubnis verliert für diesen Vermittlungsbereich ihre Gültigkeit.
Kosten der Erlaubnis reichen von 500 bis 600 Euro
Doch so eindeutig sind die Vorgaben nicht, die Betroffene beachten müssen, so Patzschke. Gewerbsmäßig tätige Vermittler von offenen Fonds, geschlossenen Fonds und sonstigen Beteiligungen benötigen die Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO. Die Voraussetzungen ähneln denjenigen der Versicherungsvermittler nach § 34d GewO. Doch dann hören die Gemeinsamkeiten bereits auf: Während Versicherungsvermittler einheitlich bei der Industrie- und Handelskammer die Erlaubnis erhalten, müssen Finanzvermittler in je acht Bundesländern zur IHK oder zum Gewerbeamt.
Die Kosten der Erlaubnis pendeln sich nach Patzschkes Erkenntnissen bei rund 500 bis 600 Euro ein, davon rund 250 Euro für die Registrierung und der Rest für die Erlaubniserteilung. Geringe Unterschiede gebe es außerdem danach, ob der Vermittler nur eine bestehende § 34c GewO-Erlaubnis umtauscht oder eine vollständig neue Erlaubnis beantragt.
Alte-Hasen-Regelung ist ein Problem
Ein großes Problem ist nach Patzschkes Erfahrungen die "Alte-Hasen-Regelung", nach der bereits mindestens seit 1. Januar 2006 tätige Finanzvermittler keine Sachkundeprüfung ablegen müssen. Bei vielen Vermittlern scheitere die Anwendung daran, dass sie keine lückenlosen Prüfberichte für diesen Zeitraum vorweisen können. Noch schlimmer aber ist, dass manche Gewerbeämter die Prüfberichte gar nicht angenommen und erfasst hätten, sodass dem Finanzvermittler wegen eines Behördenversäumnisses der Nachweis ununterbrochener Vermittlungserfahrung fehlt. Zwar sieht Patzschke die Chance auf Anerkennung durch einen Nachweis, dass die Abgabe von Prüfberichten wenigstens versucht wurde, aber „verlassen kann man sich auf gar nichts“.
Kritik: Pools informieren ihre Partner nicht
Patzschke mahnte zur Eile. Denn wer nach Ablauf der Übergangsfrist keine Erlaubnis besitzt, darf nicht nur nicht vermitteln, sondern auch keinerlei Vergütungen mehr erhalten, nicht einmal Bestandspflegeprovisionen. Die Gesellschaften, die solche Provisionen trotzdem weiterhin auszahlen, machen sich damit unter Umständen strafbar.
Kritik übte Patzschke in diesem Zusammenhang an den Pools: „Sie informieren ihre Partner nicht“. Die Pools hätten auch wenig Handlungsdruck, weil sie die weiterhin an sie ausgeschütteten Provisionen einbehalten können, solange der angeschlossene Makler keine § 34f GewO-Erlaubnis nachweist.
Haftungsdach für viele keine Alternative
Patzschke warnte auch davor, das Haftungsdach als Ausweichmöglichkeit für die Mehrheit der Betroffenen anzusehen. Denn auch hier müssen die angeschlossenen Vermittler eine Mindestpraxis in der Finanzvermittlung nachweisen können. Diese dürfte bei rund 250.000 Euro jährlichen Neuanlagen und einem Bestand von mindestens rund 500.000 Euro Anlagesummen liegen. Da dürfte es vor allem bei vielen Versicherungsvermittlern eng werden.
Neben den Finanzanlagevermittlern selber müssen auch die unmittelbar an der Anlageberatung und -vermittlung mitwirkenden Angestellten eine Sachkundeprüfung ablegen, ihre Zuverlässigkeit gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen und ins Register eingetragen werden. Das betrifft auch Führungskräfte, wurde bei der VGA-Veranstaltung deutlich.
Bild:© Rolf van Melis /
Autor(en): Matthias Beenken