Die Linke sieht "kalte Enteignung" durch Doppelverbeitragung

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Die doppelte Beitragszahlung auf Direktversicherungen und Versorgungsbezüge ist nach Ansicht der Fraktion Die Linke ungerecht. Ihre konkrete Forderung: Abschaffung der doppelten Beitragszahlung und Einführung einer Bürgerversicherung. Die Details im Einzelnen.

In einem Antrag an den Bundestag schreiben die Abgeordneten, seit 2004 unterlägen die aus einer Direktversicherung als Kapitallebensversicherung erbrachten Versorgungsbezüge der vollen Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die von den Rentnern allein zu tragen sei.
Die Beiträge fielen oft auch dann an, wenn zuvor auf die erbrachten Versicherungsbeiträge schon GKV-Beiträge abgeführt worden seien. Im Ergebnis müssten Millionen von Versicherungsnehmern auf ihre Lebens- oder Rentenversicherungen doppelte Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Die Betroffenen fühlten sich zurecht betrogen.

Aus diesem Grund formuliert die Linke nachfolgende Forderung:

Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung darf bei Versorgungbezügen nur einmal anfallen. Demzufolge sollten entweder auf das Einkommen in der Ansparphase oder auf die Auszahlung der Versicherungsleistungen Beiträge gezahlt werden. Wurden die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung aus nicht beitragspflichtigem Einkommen aufgebracht, dann sind nachträglich Beiträge zu zahlen. Wurden die Beiträge aus Einkommen gezahlt, für das bereits Krankenversicherungsbeiträge abgeführt wurden, darf die Versicherungsleistung nicht erneut verbeitragt werden. Hier muss die Bundesregierung endlich Gerechtigkeit herstellen.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzesentwurf
vorzulegen,

  • der die doppelte Beitragszahlung auf Direktversicherungen und Versorgungsbezüge beendet. Sollten bereits während der Ansparphase Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sein, dürfen in der Leistungsphase bzw. auf die Kapitalabfindung keine Krankenversicherungsbeiträge mehr fällig werden,
  • eine solidarische Gesundheitsversicherung (Bürgerversicherung) einzuführen, um gerechte und finanzierbare Krankenversicherungsbeiträge für alle in Deutschland lebenden Menschen langfristig zu gewährleisten.

Betroffen von der doppelten Verbeitragung sind Millionen von Rentnern, so die Position der Linken. Ihre Argumentationsgrundlage: Am Jahresende 2014 gabe es laut Statistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) allein 7.636 Millionen Direktversicherungsverträge.

In der Bezugsphase Krankenversicherungsbeiträge fällig
Bei bis Ende 2004 abgeschlossenen Verträgen, bei denen die Arbeitnehmer die wirtschaftliche
Last trügen (als Entgeltumwandlung), hätte die Regel gegolten, dass während der Ansparphase dann keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen seien, wenn die Beiträge aus Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Bonuszahlungen entrichtet wurden. In diesen Fällen müssten in der Bezugsphase Krankenversicherungsbeiträge fällig werden. Sofern eine Entgeltumwandlung über laufende Monatsbeiträge erfolgt sei, seien in der Regel bereits während der Ansparphase Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.

In diesem Fall sollten die Rentenleistungen oder die Kapitalabfindung bei Auszahlung beitragsfrei sein. Bei Direktversicherungen und Versorgungsleistungen, bei denen die Arbeitgeber die wirtschaftliche Last trügen (als zusätzliche Arbeitgeberleistung), fielen während der Ansparphase grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge an. In diesem Fällen müssten in der Auszahlphase auf Rentenleistungen beziehungsweise die Kapitalabfindung Beiträge abgeführt werden.

Differenzierung notwendig
Seit 2005 sind Beiträge für die betriebliche Altersversorgung bei Entgeltumwandlung bis zur Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung sozialabgaben-und steuerfrei. Beiträge, die über die vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze hinausgehen, sind dagegen sozialabgabenpflichtig. Auch hier müsste in Bezug auf die Abführung der Krankenversicherungsbeiträge entsprechend differenziert werden.

Den Versicherungsgesellschaften lägen Informationen über die Art der Vertragsgestaltung vor, denn bei Einrichtung einer betrieblichen Versorgung wird eine Vereinbarung zwischen Betrieb und Angestellten nötig. Diese sei Vertragsbestandteil, so dass die Versicherer die entsprechenden Daten an die Krankenkassen melden könnten.

Textquelle: Deutscher Bundestag; Bildquelle: © trueffelpix.com/picscout

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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