Die Informationspflichtenverordnung ist da

Die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ist heute im Bundesgesetzgesetzblatt verkündet worden.

Sie beruht auf § 7 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem Vertragsschluss und während der Laufzeit des Vertrages übermittelt werden müssen. Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe vorgesehen. Ab 1. Juli 2008 müssen die Versicherer in Euro und Cent angeben, welche Kosten sie in die Prämie der Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung eingerechnet haben.

Für eine verbesserte Information der Verbraucher soll auch ein "Produktinformationsblatt" sorgen, das ab 1. Juli 2008 für alle Neuverträge verbindlich vorgeschrieben wird. Die Versicherungsnehmer erhalten künftig vor jedem Vertragsschluss ein Merkblatt, das sie über die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrages wichtigen Umstände informiert. Die Verordnung enthält Informationspflichten, die schon geltendes Recht sind, bislang aber in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren. Die jetzt vorgenommene Zusammenfassung in einer Verordnung soll der Vereinheitlichung dienen.

Kritische Stimmen
Der GDV nimmt kritisch Stellung zur Informationspflichtenverordnung, denn sie verfehle das Ziel, da sie aufgrund der unterschiedlichen Provisionssysteme und der unterschiedlichen Vertriebswege in der Versicherungswirtschaft zu nicht vergleichbaren Aussagen führe. Die Höhe der Provision hänge im Wesentlichen von dem Umfang der von dem Vermittler übernommenen Aufgaben ab, so dass entscheidend sei, wie das Unternehmen bestimmte Kosten ausweise. Diese Zusammenhänge könne der Verbraucher bei der vorliegenden Verordnung nicht erkennen. Die Offenlegung der Provision treffe nur die Vermittlung von Versicherungsverträgen. Für alle anderen, mit Versicherungsprodukten im Wettbewerb stehenden Finanzprodukte gelten diese Verpflichtungen nicht; für sie bestünden keine vergleichbaren gesetzlichen Vorgaben. Auch die beabsichtigte Änderung des Investmentgesetzes ziele nicht auf eine derartige Vorgabe. Es bestehe die Gefahr von Fehlanreizen. Der Versicherungsnehmer würde sich künftig mehr mit der - in Deutschland verbotenen - Teilung der Provision mit dem Vermittler befassen als mit dem Produkt. Selbständige Versicherungsvermittler würden im Vergleich zu angestellten Vermittlern massiv benachteiligt. Die Regelung werde im Ergebnis dazu führen, dass selbständige Versicherungsvermittler, die vollständig von den Provisionen abhängig seien, ausgegrenzt werden gegenüber angestelltenVermittlern, die mit einem entsprechenden Grundgehalt ausgestattet seien. Eine derartige Differenzierung sei sachfremd und dürfe nicht Ziel der Verordnung sein.

Auch der Chefredakteur von Versicherungsmagazin, Bernhard Rudolf, weist darauf hin, dass die Verunsicherung der Marktteilnehmer noch nie so groß wiejetzt sei. Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) inklusive der Informationspflichten-Verordnung (VVG-InfoV) sorge für großen Unmut in der Branche (siehe Editorial in Heft 12/07). Nun bleibt das Bundesjustizministeriumbei der Offenlegung der Abschlusskosten in Euro und Cent beiPersonenversicherungsverträgen. Dies sei nicht sinnvoll, da die Verbraucher dieVerträge mit Fonds- oder Banksparplänen nicht vergleichen können. Immerhinmüssten die Vermittler nicht ihre konkrete Provision offenlegen, sondern es werdendie dem Vertrag zugrunde gelegten kalkulierten Kosten gezeigt. Dass die VVG-InfoVtrotzdem wenig Transparenz bringen werde, glaubt Professor Dr. Oskar Goecke vonder Fachhochschule Köln. Viel besser wäre mehr Transparenz auf der Leistungsseite, also etwa bei der Überschussbeteiligung.

Bildquelle: Pixelio

Autor(en): Susanne Niemann

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