Die Gesundheitsreform steht im Verdacht verfassungswidrig zu sein

Die Gesundheitsreform sollte die Kostenbelastung senken, aber das Gegenteil dürfte der Fall sein. Nicht nur die privaten Krankenversicherer, bei denen etwa zehn Prozent der Bevölkerung versichert ist, sondern auch andere Beteiligte werden nicht müde, sich gegen die Reform zu wehren, indem sie sich auf eine Vielzahl von Rechtsgutachten renommierter Professoren berufen: Darin wird der Gesundheitsreform bis in die Gegenwart die Verfassungswidrigkeit bescheinigt. Daneben gibt es jedoch bisher wenig beachtete Defizite, welche den Bürger weiter belasten.

Versicherungspflicht für alle?
Über 200.000 Bundesbürger sind ohne Krankenversicherungsschutz - dies soll sich ändern, indem jeder jederzeit berechtigt aber nicht verpflichtet ist, sich bei einer Kasse zu versichern. Das Niveau dieses Schutzes - dem so genannten Basistarif - orientiert sich am heutigen GKV-Niveau. Damit sollen nicht nur gute und schlechte Risiken in der PKV in einen Topf geworfen werden, sondern man kann auch die Querfinanzierung innerhalb der Basis-Tarif-Gruppe als Sonderopfer sehen. Es kann sich nicht nur jeder in der PKV ohne Risikoprüfung erstmals zum Basistarif anmelden, sondern auch jeder heutige PKV-Kunde kann, wenn die Risikozuschläge oder die erhöhten Beiträge nicht mehr tragbar sind in den Basistarif wechseln. Beides kann gegen den Gleichheitssatz der Verfassung verstoßen, Art. 3 GG.

Teile der Versicherungswirtschaft könnten durch diesen erzwungenen Strukturwandel vom Markt verschwinden. Ein Aspekt dabei ist der Kontrahierungszwang, der das Kündigungsrecht des Versicherers wegen Prämienverzug faktisch leer laufen lässt. Und warum sollte man noch Prämien zahlen, wenn man bei Bedarf und in der Not sich jederzeit wieder günstig versichern kann? Dieser Trend wird dadurch verstärkt, dass freiwillig GKV-Versicherte sich primär für den finanziell günstigeren PKV-Tarif entscheiden könnten. Andererseits wird ein Trend zur GKV bestehen bleiben, sofern und solange die beitragsfreie Familienversicherung noch eingreift. Und schließlich werden gute Risiken versuchen den PKV-Basistarif zu verlassen, um eine Vollversicherung zu erreichen.

Auch ist zweifelhaft, ob sich dieses Basis-Versicherungspaket jeder leisten will und muss, denn dem Bürger steht verfassungsrechtlich die Privatautonomie zur Seite (§ 2 I GG). Wieso soll sich ein Bürger nicht für einen geringeren Leistungsinhalt entscheiden können? Angesichts der kommenden Erschwernisse wird es für einige interessant sein, unversichert zu bleiben und die Krankheitskosten selbst zu tragen oder sich freiwillig in nicht staatlich reglementierten Kranken-Unterstützungskassen zusammenzuschließen.

Hausarzttarif - Fluch oder Segen?
Zur Kostendämpfung gibt es bereits Modelle, wonach die Prämie günstiger ist, wenn der Versicherte zuerst zum Hausarzt geht. Nun kann es aber vorkommen, dass bei einem Herzinfarkt der Bürger im Urlaub gleich zum Facharzt muss - da bleibt keine Zeit vom Urlaubsort zuerst den Hausarzt zu besuchen. Damit tritt jedoch der Versicherungsfall ein, womit in mancher PKV-Police für diese Krankheit lediglich 75 Prozent der Kosten ein Leben lang vom Versicherer getragen werden.

Auslandsaufenthalt ohne Versicherungsschutz!
Bis heute bestehen nicht mit allen Staaten Sozialversicherungsabkommen, so dass gesetzlich Versicherte im Ausland, auch bei beruflicher Versetzung, keine Leistungen aus der GKV erhalten. Will ein Rentner sein Alter beispielsweise in Brasilien verbringen, wird er von seiner GKV schlicht abgemeldet. Ohne Wohnsitz im Inland leben Deutsche im Ausland auch weiterhin mancherorts ohne Versicherungsschutz. Auch bei der PKV ergeben sich zumeist entsprechende Lücken: Das Alter in Italien zu verbringen erweist sich bei den allermeisten Policen als Fall für die Versicherungsmaklerhaftung, denn nur ein vorübergehender Aufenthalt von wenigen Monaten wird hier durch die PKV gedeckt sein. Eine wirkliche Freizügigkeit ist derzeit bei der Krankenversicherung nicht gegeben. Doch wer krank wird und gegebenenfalls auf Kosten der Versicherten nach Deutschland zurückkehrt, soll offenbar sofort eine Versicherungsmöglichkeit erhalten.

PKV-Wechsel als Schnäppchen auf Kosten der Versicherer?
Wer bereits PKV-versichert ist, kann zu einer beliebigen PKV wechseln, und seine Altersrückstellungen für den Basis-Tarif mitnehmen. Dies wird unweigerlich dazu führen, dass "gute Risiken" sich am Preis orientieren - denn die Tarife in der GKV kennen keine Kalkulation nach Risiko und Eintrittsalter, dafür die Tarife der PKV keine Kalkulation nach dem Einkommen, also der Leistungsfähigkeit. Wenn ein Versicherter durch die Prämienhöhe zum Sozialfall würde, darf der Versicherer im Basistarif nur die Hälfte verlangen. Dies wird sich auf die Kalkulation für alle PKV-Versicherten auswirken. Eine Prämienkalkulation nach Risiko stößt hier an Grenzen, der Bereich des Versicherungsgeschäfts wird verlassen - so dass auch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes von den Rechtsgutachtern angezweifelt wird. Der Zwangsverband der PKV und die staatliche Vorgabe einer Prämienhöhe belasten offenbar zwangsläufig die übrigen Zusatz- und Vollversicherten.

Zankapfel Alterungsrückstellungen
Nicht alle Rechtsgutachter für die PKV sind der Auffassung, dass die Mitgabe der Altersrückstellungen von einer PKV zu einem anderen PKV-Unternehmen verfassungsrechtlich sogar geboten sei. Einig sind sich die Rechtsgelehrten jedoch darin, dass die Mitgabe beim Wechsel von der PKV zur GKV jedenfalls verfassungswidrig ist. Dies leuchtet bereits deshalb ein, weil die GKV in aller Regel keine Altersrückstellungen beim umgekehrten Weg, also dem Wechsel zur PKV mitgeben wird. Dies immerhin ist im Laufe des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens als offensichtlich verfassungswidrig abgewendet worden.

Ein zunehmender Wettbewerb unter PKV-Anbietern im Bereich der Vollversorgung wird zwar stattfinden, auch wenn lediglich die Altersrückstellungen auf Niveau Basistarif mitgegeben werden. Der PKV-Anbieter besitzt außerhalb des Basistarifes keinen Abschlußzwang. Auch dies kann als verfassungswidrige Ungleichbehandlung in Frage kommen, Art. 3 GG. Abwerbungen eines Versicheres von einem anderen vom und in den Basistarif werden offenbar die Ausnahme bleiben. Doch Versicherer mit neuen günstigen Tarifen werden die Kunden aus anderen bisher schon bestehenden Tarifen anderer Versicherer abwerben. Sie können sich dabei die Gesunden Kunden aussuchen. Als Folge bleiben die Kranken beim bisherigen Versicherer. Dies ist zwar heute auch schon ein Problem, doch künftig wird sich dies wegen der Mitgabe der Alterungsrückstellung noch verstärken, denn auch für bereits länger Versicherte wird der Wechsel interessant. Erste Versicherer üben sich schon in der Aufnahme von gesunden Neukunden ohne jede Altersgrenze. Bezahlen müssen dies die verbleibenden Kranken im Tarif, denn wenn die Gesunden mitsamt ihrer Alterungsrückstellung zur "Konkurrenz" gehen, werden deren Beiträge für ihr durchschnittlich immer mehr steigendes Risiko immer stärker zunehmen. Folge: die bekannte Entmischung oder "Vergreisung", denn jetzt wird sich jeder retten, der dies noch kann - es entsteht eine Spirale zunehmender Risikoverschlechterung, Verteuerung und weiterer Abwanderung. Diese Entmischung wird in keiner Weise in der Branche ausgeglichen, denn die betreffenden Kunden sind ja gar nicht im Basistarif - nur für den wäre das branchenweite Ausgleichssystem vorgesehen, das die Entmischungsfolgen ausschließlich im Basistarif im Nachhinein zwischen den Unternehmen ausgleichen soll.

Bezahlt haben sie für diese Verabschiedung der Gesunden unter Mitgabe der Alterungsrückstellung aber schon vorher - denn die Einkalkulation der Alterungsrückstellungs-Mitgabe schlägt alleine schon mit Beitragserhöhungen bis 20 Prozent und mehr zu Buche. Je mehr Gesunde gehen, desto mehr steigen die Beiträge der bisherigen Tarife. Wer sich dann wegen Vorerkrankungen nicht zum Konkurrenzunternehmen retten kann, dem bleibt der Weg in den Basistarif. Bezahlen muss dies letztlich der Kranke, der (noch) nicht in den Basistarif will. Eine solche Art von schädlichem Wettbewerb - gegenseitiges Abjagen der Gesunden - ist Folge der Gesundheitsreform. Derjenige PKV-Versicherer überlebt für einige Zeit länger, der sich dem Kannibalismus verschreibt.

Autor(en): Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, München und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Diethardt

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