Versuche von Pharmaherstellern, die Grundprinzipien der solidarischen Krankenversicherung in Deutschland durch Gerichte zu Fall zu bringen, um damit Festbeträge für Arzneimittel zu verhindern, sind jetzt endgültig gescheitert. So bewerten die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung die kürzlich getroffene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Die Kassen sehen in dem Urteil ihre seit 15 Jahren vor sämtlichen damit befassten Gerichten vertretene Rechtsauffassung in vollem Umfang bestätigt, dass Krankenkassen im Sinne des europäischen Kartellrechtes keine Unternehmen sind und die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen dementsprechend auch keine Unternehmensvereinigungen, wenn sie nach den gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuch V Festbeträge festsetzen. Das Urteil ist nach Auffassung der Spitzenverbände auch ein ermutigendes Signal für zahlreiche noch zu bewältigende gesetzliche Aufgaben der Selbstverwaltung, wie beispielsweise die bevorstehende Festsetzung von Festbeträgen im Hilfsmittelbereich.
Konkret hat der EuGH mit seinem Urteil die Vereinbarkeit der in § 35 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) verankerten Regelung mit dem EG-Recht bestätigt. Dies bedeutet praktisch, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen weiterhin - wie im Sozialgesetzbuch V geregelt - gemeinsam und einheitlich Erstattungsgrenzen für Arzneimittel bestimmen können.
In Deutschland hatte bereits das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2002 die Umsetzung der Festbetragsregelung durch die gemeinsame Selbstverwaltung der GKV für verfassungskonform erklärt. Dieses Urteil wird in seiner Wirkung durch die Entscheidung auch vom höchsten Gericht auf europäischer Ebene bestätigt. Die Festbeträge für Arzneimittel können daher in Deutschland weiter einen wesentlichen Beitrag leisten zur wirtschaftlichen Gestaltung einer guten Arzneimittelversorgung.
Für 2004 wird durch Festbeträge ein Einsparvolumen in Höhe von rund 2,5 Milliarden Euro erwartet. Festbeträge erschließen nachweislich Wirtschaftlichkeitsreserven und gewährleisten den Versicherten zugleich eine für die Therapie hinreichende Arzneimittelauswahl sowie eine in der Qualität gesicherte Versorgung.
Seit der Einführung der Festbeträge durch die Blümsche Gesundheitsreform von 1989 hatte die pharmazeutische Industrie das Festbetragskonzept mit allen Mitteln bekämpft. Rund zehn Jahre nach ihrer Einführung hatten dann deutsche Kartellgerichte die Festbetragsregelung vorläufig zum Erliegen gebracht. Sowohl das OLG Düsseldorf als auch der Bundesgerichtshof baten mit jeweils eigenständigen Vorlagebeschlüssen den EuGH um Entscheidung, ob Bestimmungen des nationalen Sozialrechts mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar sind.
Zuletzt hatte deshalb das Bundeskartellamt den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Jahre 2001 die Festsetzung von Festbeträgen untersagt. Daraufhin wurde mit dem Festbetragsanpassungsgesetz eine bis Ende 2003 befristete Übergangsregelung geschaffen und das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, die bestehenden Festbeträge einmalig im Wege einer Rechtsverordnung anzupassen.
Der EuGH geht nun mit seinem Urteil über den Schlussantrag seines Generalanwalts vom 22.05.2003 hinaus. Er urteilte: Die gesetzlichen Krankenkassen gelten nicht als Unternehmen und die Spitzenverbände der Krankenkassen gelten nicht als Unternehmensvereinigungen im Sinne des EG-Vertrages (Art. 81 Abs. 1 EGV), wenn sie Festbeträge für Arzneimittel festsetzen. Ein Verstoß gegen den EG-Vertrag liegt nicht vor.
Mit der EuGH-Entscheidung vom 16.03.2004 wird das die deutsche Krankenversicherung prägende Prinzip der Selbstverwaltung bestätigt. Eine staatliche Preisregulierung wie in vielen anderen EG-Ländern muß in Deutschland nicht eingeführt werden. Das nationale Modell der selbstverwalteten solidarischen gesetzlichen Krankenversicherung darf sich weiter im europäischen Wettbewerb der Sozialsysteme bewähren und kann weiterhin Vorbild sein für die Entwicklung von sozialen Sicherungssystemen in den neuen Mitgliedstaaten der EU.
Quelle: AOK-Bundesverband
Konkret hat der EuGH mit seinem Urteil die Vereinbarkeit der in § 35 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) verankerten Regelung mit dem EG-Recht bestätigt. Dies bedeutet praktisch, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen weiterhin - wie im Sozialgesetzbuch V geregelt - gemeinsam und einheitlich Erstattungsgrenzen für Arzneimittel bestimmen können.
In Deutschland hatte bereits das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2002 die Umsetzung der Festbetragsregelung durch die gemeinsame Selbstverwaltung der GKV für verfassungskonform erklärt. Dieses Urteil wird in seiner Wirkung durch die Entscheidung auch vom höchsten Gericht auf europäischer Ebene bestätigt. Die Festbeträge für Arzneimittel können daher in Deutschland weiter einen wesentlichen Beitrag leisten zur wirtschaftlichen Gestaltung einer guten Arzneimittelversorgung.
Für 2004 wird durch Festbeträge ein Einsparvolumen in Höhe von rund 2,5 Milliarden Euro erwartet. Festbeträge erschließen nachweislich Wirtschaftlichkeitsreserven und gewährleisten den Versicherten zugleich eine für die Therapie hinreichende Arzneimittelauswahl sowie eine in der Qualität gesicherte Versorgung.
Seit der Einführung der Festbeträge durch die Blümsche Gesundheitsreform von 1989 hatte die pharmazeutische Industrie das Festbetragskonzept mit allen Mitteln bekämpft. Rund zehn Jahre nach ihrer Einführung hatten dann deutsche Kartellgerichte die Festbetragsregelung vorläufig zum Erliegen gebracht. Sowohl das OLG Düsseldorf als auch der Bundesgerichtshof baten mit jeweils eigenständigen Vorlagebeschlüssen den EuGH um Entscheidung, ob Bestimmungen des nationalen Sozialrechts mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar sind.
Zuletzt hatte deshalb das Bundeskartellamt den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Jahre 2001 die Festsetzung von Festbeträgen untersagt. Daraufhin wurde mit dem Festbetragsanpassungsgesetz eine bis Ende 2003 befristete Übergangsregelung geschaffen und das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, die bestehenden Festbeträge einmalig im Wege einer Rechtsverordnung anzupassen.
Der EuGH geht nun mit seinem Urteil über den Schlussantrag seines Generalanwalts vom 22.05.2003 hinaus. Er urteilte: Die gesetzlichen Krankenkassen gelten nicht als Unternehmen und die Spitzenverbände der Krankenkassen gelten nicht als Unternehmensvereinigungen im Sinne des EG-Vertrages (Art. 81 Abs. 1 EGV), wenn sie Festbeträge für Arzneimittel festsetzen. Ein Verstoß gegen den EG-Vertrag liegt nicht vor.
Mit der EuGH-Entscheidung vom 16.03.2004 wird das die deutsche Krankenversicherung prägende Prinzip der Selbstverwaltung bestätigt. Eine staatliche Preisregulierung wie in vielen anderen EG-Ländern muß in Deutschland nicht eingeführt werden. Das nationale Modell der selbstverwalteten solidarischen gesetzlichen Krankenversicherung darf sich weiter im europäischen Wettbewerb der Sozialsysteme bewähren und kann weiterhin Vorbild sein für die Entwicklung von sozialen Sicherungssystemen in den neuen Mitgliedstaaten der EU.
Quelle: AOK-Bundesverband
Autor(en): SN