Der Brexit und seine Folgen gehören sicher zu den meistdiskutierten Themen der letzten Monate. Eine Folge: Rund 10.000 deutschen Kleinunternehmen, darunter auch Vermittlerunternehmen, die als britische Limited firmieren, drohe das Aus. Dies teilt das Gründungsberatungsunternehmen Go Ahead mit, das rund 60 Prozent der deutschen Limiteds vertritt.
Bei einem so genannten harten Brexit im März 2019, also dem Ausscheiden Großbritanniens aus der EU ohne vertragliche Regelung, drohe etlichen auf den britischen Inseln registrierten Unternehmen ein wirtschaftliches Desaster. „Vergessen wird dabei oft, dass auch rund 10.000 kleinere deutsche Firmen, die keinerlei Handel mit den Briten betreiben, durch den Brexit in ihrer Existenz massiv bedroht sind“, sagt Andreas Dirksen vom Gründungsberater Go Ahead, der Teil der FORIS-Unternehmensgruppe in Bonn ist. Gemeint sind in Deutschland tätige Unternehmen, die die Rechtsform der britischen Limited haben. Das ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ähnlich der deutschen GmbH, darunter viele kleine Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, auch Versicherungsvermittlerbetriebe.
Niederlassungsfreiheit entfällt durch Brexit
Da die Gründung einer GmbH hierzulande teuer und aufwendig ist, haben bis zur Einführung der so genannten ‚Mini-GmbH’ oder UG in Deutschland Firmengründer gerne die kostengünstige britische Limited als Rechtsform gewählt. Das ging schnell und war deutlich billiger. Nach der Gründung wurde eine Zweigniederlassung im jeweils zuständigen Handelsregister in Deutschland eingetragen und die Arbeit konnte beginnen. „Das ist aufgrund der in der EU geltenden Niederlassungsfreiheit ohne Probleme möglich“, sagt Dirksen. Mit dem Brexit würde diese Niederlassungsfreiheit automatisch für „deutsche Limiteds“ wegfallen.
Gesellschafter haften mit Privatvermögen
Bisher als Limited geführte Unternehmen würde die Rechtsform aberkannt. In der Folge würden sie wie Personengesellschaften mit unbeschränkter Haftung behandelt. Das bringe nicht nur massive steuerliche Probleme mit sich, sondern die Gesellschafter wären dann mit ihrem gesamten Privatvermögen haftbar – auch für Altschulden der Gesellschaft, warnt Dirksen. Die bisherigen Lösungsvorschläge der Bundesregierung hält der Experte für wenig tauglich, da für kleine Unternehmen zu teuer und zu aufwendig.
Umwandlungsgesetz reicht nicht
„Sicher ist es begrüßenswert, dass das Justizministerium das Problem erkannt hat. Die in dem nun vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Umwandlungsgesetzes geplante vereinfachte Verschmelzung der Limited auf eine Personengesellschaft ist aber für viele der betroffenen Kleinfirmen finanziell nicht zu stemmen“, gibt Dirksen zu Bedenken. In der Konsequenz müsste dann zum Beispiel ein Friseursalon mit zwei Angestellten, der bisher problemlos als Limited geführt wurde, einen fünfstelligen Betrag an englischen Gerichts- und Anwaltskosten aufbringen - plus die notwendigen Gebühren und das Stammkapital für die neue Gesellschaft, auf die verschmolzen wird. Das würde vielen das Genick brechen, ist Dirksen überzeugt. Zudem drohen den Kleinunternehmern, neben den exzessiven Beratungs- und Umwandlungskosten, bei anderen Umzugsformen wechselnde – und selbst von intimsten Kennern der Steuermaterie – umstrittene Besteuerungsregime mit zum Teil existenzvernichtenden Steuerlasten.
Neues Gesetz gefordert
Dirksen fordert daher ein kleines "Brexit-Gesetz für Limiteds" und ergänzt: „Darin muss es einen Haftungsschutz für alle im Handelsregister eingetragenen Limiteds auch über den Brexit hinaus geben. Zudem brauchen die betroffenen Firmen die Zusicherung, dass es keine steuerliche Belastung durch die dann anstehende Änderung der Rechtsform von der Limited etwa in eine neue Kapitalgesellschaft geben wird.“
Autor(en): Bernhard Rudolf