Im Zuge der Finanzkrise rückten immer wieder Fälle ins Licht der Öffentlichkeit, bei denen Bank- oder Finanzberater älteren Kunden hochspekulative Produkte "andrehten" - obwohl diese ausdrücklich nach sicheren Geldanlagen verlangten. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt setzt ein Zeichen: Es verurteilte eine Bank zu Schadenersatz, die einer 70-jährigen Kundin, die ihr Geld sicher anlegen wollte, Zertifikate verkauft hat. (Urteil vom 12. Januar 2011 - 2-21 O 35/10)
Wünscht der Kunde eine sichere Anlage, sei dies so zu verstehen, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben solle, urteilte das Landgericht. Mit einem solchen Anlageziel sei die Empfehlung eines Zertifikats nicht zu vereinbaren, das nicht durch einen Einlagensicherungsfonds abgesichert sei. Zwar gebe es im Rahmen der Anlageberatung keine generelle Pflicht der Bank, auf Standardrisiken wie fehlende Einlagensicherung, Insolvenzrisiko oder Totalverlustrisiko hinzuweisen. Bei diesen könne die Bank grundsätzlich davon ausgehen, dass sie einem Kunden entweder bereits bekannt oder aber für ihn unerheblich seien. Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht führt dazu aus: "Eine Aufklärungspflicht kann sich jedoch im Einzelfall ergeben, wenn besondere Umstände diese begründen, wie eine schlechte Bonität des Emittenten, die Bildung eines Klumpenrisikos oder eben auch ein besonders Sicherheitsbedürfnis des Kunden."
Einen solchen Fall bejahte das Landgericht Frankfurt im Fall der Rentnerin, die eine besonders sichere Anlage wünschte. Nittel: "Wenn der Kunde eine sichere Anlage wünscht, ist dies dahin zu verstehen, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben soll. Ein Zertifikat durfte gar nicht angeboten werden, weil es nicht durch den Einlagensicherungsfonds abgesichert ist."
Die Entscheidung ist kein Einzelfall: Bereits im Februar letzten Jahres hatte das Landgericht Heidelberg in einem vergleichbaren Fall einer 85-jährigen Schadenersatz zugesprochen (Az. 2 O 208/09). Begründung des Gerichts damals: Wegen des erkennbaren Interesses der Klägerin an einer sicheren Anlage hätte die Bank ihr keine Zertifikate empfehlen dürfen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, Heidelberg
Bild: © Stephanie Hofschläger/
Wünscht der Kunde eine sichere Anlage, sei dies so zu verstehen, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben solle, urteilte das Landgericht. Mit einem solchen Anlageziel sei die Empfehlung eines Zertifikats nicht zu vereinbaren, das nicht durch einen Einlagensicherungsfonds abgesichert sei. Zwar gebe es im Rahmen der Anlageberatung keine generelle Pflicht der Bank, auf Standardrisiken wie fehlende Einlagensicherung, Insolvenzrisiko oder Totalverlustrisiko hinzuweisen. Bei diesen könne die Bank grundsätzlich davon ausgehen, dass sie einem Kunden entweder bereits bekannt oder aber für ihn unerheblich seien. Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht führt dazu aus: "Eine Aufklärungspflicht kann sich jedoch im Einzelfall ergeben, wenn besondere Umstände diese begründen, wie eine schlechte Bonität des Emittenten, die Bildung eines Klumpenrisikos oder eben auch ein besonders Sicherheitsbedürfnis des Kunden."
Einen solchen Fall bejahte das Landgericht Frankfurt im Fall der Rentnerin, die eine besonders sichere Anlage wünschte. Nittel: "Wenn der Kunde eine sichere Anlage wünscht, ist dies dahin zu verstehen, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben soll. Ein Zertifikat durfte gar nicht angeboten werden, weil es nicht durch den Einlagensicherungsfonds abgesichert ist."
Die Entscheidung ist kein Einzelfall: Bereits im Februar letzten Jahres hatte das Landgericht Heidelberg in einem vergleichbaren Fall einer 85-jährigen Schadenersatz zugesprochen (Az. 2 O 208/09). Begründung des Gerichts damals: Wegen des erkennbaren Interesses der Klägerin an einer sicheren Anlage hätte die Bank ihr keine Zertifikate empfehlen dürfen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, Heidelberg
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Autor(en): versicherungsmagazin.de