DAV-Rat: Höchstrechnungszins 2026 wie 2025

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2023 hatte die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) eine deutliche Erhöhung des Höchstrechnungszinses für Neuverträge in der Lebensversicherung zum Jahr 2025 empfohlen. In der Folge hat dann auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Höchstrechnungszins ab Januar 2025 auf 1,0 Prozent festgelegt. Die Aktuarinnen und Aktuare plädieren dafür, auch 2026 den Zins auf diesem Niveau zu halten.

Ein Rückblick: Auf eine langanhaltende Niedrigzinsphase folgte in den Jahren 2022 und 2023 auch aufgrund höherer Inflationsraten ein deutlicher Zinsanstieg. Die Inflation hat sich mittlerweile wieder beruhigt. Auch die Zinsen gingen etwas zurück, liegen aber weiterhin deutlich über dem Level vor dem Ukraine-Krieg.

Ist weiterhin von einem höheren Zinsniveau auszugehen

„Die Krisen in der Welt sind nicht weniger geworden“, kommentiert Dr. Maximilian Happacher, Vorsitzender der Deutschen Aktuarvereinigung, die aktuelle Lage. Dabei verweist er auf den russischen Angriffskrieg, den Nahost-Konflikt und die zunehmenden Spannungen im asiatisch-pazifischen Raum.
"Nicht nur die damit einhergehenden Bedrohungen des freien Welthandels, sondern auch die wachsenden Belastungen der öffentlichen Haushalte üben grundsätzlich auch mittelfristig einen gewissen Inflationsdruck aus. Vor diesem Hintergrund ist weiterhin von einem gegenüber der Zeit vor 2022 höheren Zinsniveau auszugehen, auch wenn die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank aufgrund der aktuell moderaten Inflationserwartungen derzeit noch in eine andere Richtung zeigt.“

Die auf aktuellen Modellrechnungen und volkswirtschaftlichen Analysen beruhende Einschätzung der DAV ist, dass der vom Finanzministerium festgelegte Höchstrechnungszins für Neuverträge mittelfristig stabil gehalten werden kann. Die DAV empfiehlt daher auch für das Jahr 2026 einen Höchstrechnungszins für die handelsrechtliche Deckungsrückstellung von Lebensversicherungsverträgen mit Zinsgarantie (kurz HRZ) in Höhe von einem Prozent.

Abgeleiteten Durchschnittsrenditen in die Zukunft projiziert

Unter Annahme verschiedener Szenarien für die zukünftigen Zinsentwicklungen seien die aus einem repräsentativen Kapitalanlageportfolio abgeleiteten Durchschnittsrenditen in die Zukunft projiziert. Zur Glättung würde das gewichtete Mittel dieser Renditen über jeweils fünf Jahre gebildet. „Zusätzlich wurde auf diese geglätteten Renditen ein 40-prozentiger Abschlag als Sicherheitspuffer eingerechnet.“, erläutert Dr. Happacher das Vorgehen.

Auch wenn diese Vorgabe an den Höchstrechnungszins inzwischen entfallen sei, setze die DAV diesen Sicherheitsabschlag weiterhin in ihren Analysen an. Um ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sei zudem beschlossen worden, dass auch in Niedrigzinsphasen der Sicherheitsabschlag immer mindestens 0,4 Prozentpunkte betragen müsse.

Garantiezins festzulegen, der zur Risikotragfähigkeit passt

Letztlich sei es die Aufgabe des Unternehmens und seines Verantwortlichen Aktuars, im gegebenen rechtlichen Rahmen einen Garantiezins festzulegen, der zur Risikotragfähigkeit des Unternehmens und zu den Eigenschaften seiner einzelnen Produkte passt, und einen Rechnungszins festzusetzen, der zu ausreichend vorsichtigen handelsrechtlichen Deckungsrückstellungen führt.

Der vorgeschlagene Höchstrechnungszins in Höhe von einem Prozent für 2026 sei in diesem Rahmen eine Obergrenze. Er solle als gesetzlicher Höchstwert dienen, sei aber keine Empfehlung für eine Festlegung durch die Unternehmen und die Verantwortlichen Aktuare.

Quelle: DAV

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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