Wer eine Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert, weil sie nicht notariell beglaubigt oder gar beurkundet ist, zahlt unter Umständen den Schaden, der dem Bevollmächtigten daraus entsteht.
Der konkrete Fall:
Das Landgericht Detmold (Urteil vom 14. Januar 2015, Aktenzeichen: 10 S 110/14) hat eine Bank zum Schadenersatz verurteilt, weil diese eine nicht notariell beurkundete Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert hatte. Die Bank musste den Schaden in Höhe von 2.500 Euro, hauptsächlich Rechtanwaltskosten des Bevollmächtigten, ersetzen. Wenn man bedenkt, dass der Bevollmächtigte mit sehr großer Wahrscheinlich der Erbe oder der Miterbe des Kunden (Vollmachtgebers) ist, ist der Schaden für die Bank noch größer.
Ablehnung der Vollmacht kann harte Konsequenzen haben
Wird die Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert, kann die Situation für den Vollmachtgeber und den Bevollmächtigten zum Albtraum werden. Für die Familie eines geschäftsunfähigen Vollmachtgebers bedeutet dies, dass ein Betreuer gerichtlich bestellt werden muss, was zur Folge hat, dass eine Kontrolle durch das Gericht erfolgt. Wird ein Berufsbetreuer bestellt, wird die Bankvollmacht des Bevollmächtigten gestrichen wird. Ist der Ehepartner bevollmächtigt, erhält er gegebenenfalls nur noch ein Haushaltsgeld, das vom Betreuer festgesetzt wird.
Selbst wenn der Ehepartner Betreuer sein sollte, so muss er Buch über die Ausgaben führen und größere Entscheidungen mit dem Gericht abstimmen. Die Konsequenzen daraus sind für viele Familien hart: Die Ehefrau darf etwa mit ihrem demenzkranken Mann nicht in Urlaub fahren, obwohl dieser genügend Vermögen besitzt oder der Führerschein des Sohnes kann nicht mit dem Geld des betreuten Vaters finanziert werden.
Empfehlung: Eintrag ins Vorsorgeregister
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wie man Vorsorgevollmacht einrichten kann: Sie reichen von Formularen aus dem Internet oder dem Buchhandel bis hin zur Konsultation eines Anwalts oder Notars.
Wichtig ist, dass im Ernstfall der Bevollmächtigte Zugriff auf die Vollmacht hat. Nur dann kann er im Bedarfsfall eine gerichtlich angeordnete Betreuung verhindern. Doch wie kann er erfahren, dass der Vollmachtgeber beispielsweise durch einen Unfall in der Klinik ist? Ein erster Schritt ist die Eintragung im Vorsorgeregister.
Diese Klauseln sollten Sie meiden
Bei der Tragweite, die Vollmachten mit sich bringen, sind Formulare, die aus einzelnen Seiten bestehen nicht empfehlenswert, denn diese können leicht ausgetauscht werden. Wird die Vollmacht von einem Juristen erstellt, ist der Vollmachtgeber auf der sicheren Seite. Falls sich die bevollmächtigte Person nicht ändert, muss die Vollmacht nur einmal erstellt werden.
Keinesfalls sollten Vollmachten die Klausel enthalten: "gilt nur, wenn ich nicht in der Lage bin". Denn wie soll ein Amt, ein Versicherer oder eine Bank dies kontrollieren? Ähnlich sieht es bei der Ersatzvollmacht (oder 1., 2., 3. Bevollmächtigter) aus: "Ersatzweise soll mein Kind der Bevollmächtigte sein". Das funktioniert nur in Härtefällen, wenn man per Attest oder Sterbeurkunde die Verhinderung nachweisen kann. Was ist, wenn der Erstbevollmächtigte in Urlaub ist, auf der Arbeit oder einfach unterwegs?
"Es ist für jeden möglich, wichtige Vorkehrungen zu treffen, die dem eigenen Willen entsprechen und rechtsicher sind. Durch einen zeitgemäßen Verwahrservice ist die Herausgabe der Dokumente für den Bedarfsfall zudem gesichert", weiß Rechtsanwalt Rolf. C. Landgraf Anwalt für Vorsorgevollmachten und Bankenrecht und Kooperationspartner des IGB.
Bild: Birgit Cordt
Der konkrete Fall:
Das Landgericht Detmold (Urteil vom 14. Januar 2015, Aktenzeichen: 10 S 110/14) hat eine Bank zum Schadenersatz verurteilt, weil diese eine nicht notariell beurkundete Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert hatte. Die Bank musste den Schaden in Höhe von 2.500 Euro, hauptsächlich Rechtanwaltskosten des Bevollmächtigten, ersetzen. Wenn man bedenkt, dass der Bevollmächtigte mit sehr großer Wahrscheinlich der Erbe oder der Miterbe des Kunden (Vollmachtgebers) ist, ist der Schaden für die Bank noch größer.
Ablehnung der Vollmacht kann harte Konsequenzen haben
Wird die Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert, kann die Situation für den Vollmachtgeber und den Bevollmächtigten zum Albtraum werden. Für die Familie eines geschäftsunfähigen Vollmachtgebers bedeutet dies, dass ein Betreuer gerichtlich bestellt werden muss, was zur Folge hat, dass eine Kontrolle durch das Gericht erfolgt. Wird ein Berufsbetreuer bestellt, wird die Bankvollmacht des Bevollmächtigten gestrichen wird. Ist der Ehepartner bevollmächtigt, erhält er gegebenenfalls nur noch ein Haushaltsgeld, das vom Betreuer festgesetzt wird.
Selbst wenn der Ehepartner Betreuer sein sollte, so muss er Buch über die Ausgaben führen und größere Entscheidungen mit dem Gericht abstimmen. Die Konsequenzen daraus sind für viele Familien hart: Die Ehefrau darf etwa mit ihrem demenzkranken Mann nicht in Urlaub fahren, obwohl dieser genügend Vermögen besitzt oder der Führerschein des Sohnes kann nicht mit dem Geld des betreuten Vaters finanziert werden.
Empfehlung: Eintrag ins Vorsorgeregister
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wie man Vorsorgevollmacht einrichten kann: Sie reichen von Formularen aus dem Internet oder dem Buchhandel bis hin zur Konsultation eines Anwalts oder Notars.
Wichtig ist, dass im Ernstfall der Bevollmächtigte Zugriff auf die Vollmacht hat. Nur dann kann er im Bedarfsfall eine gerichtlich angeordnete Betreuung verhindern. Doch wie kann er erfahren, dass der Vollmachtgeber beispielsweise durch einen Unfall in der Klinik ist? Ein erster Schritt ist die Eintragung im Vorsorgeregister.
Diese Klauseln sollten Sie meiden
Bei der Tragweite, die Vollmachten mit sich bringen, sind Formulare, die aus einzelnen Seiten bestehen nicht empfehlenswert, denn diese können leicht ausgetauscht werden. Wird die Vollmacht von einem Juristen erstellt, ist der Vollmachtgeber auf der sicheren Seite. Falls sich die bevollmächtigte Person nicht ändert, muss die Vollmacht nur einmal erstellt werden.
Keinesfalls sollten Vollmachten die Klausel enthalten: "gilt nur, wenn ich nicht in der Lage bin". Denn wie soll ein Amt, ein Versicherer oder eine Bank dies kontrollieren? Ähnlich sieht es bei der Ersatzvollmacht (oder 1., 2., 3. Bevollmächtigter) aus: "Ersatzweise soll mein Kind der Bevollmächtigte sein". Das funktioniert nur in Härtefällen, wenn man per Attest oder Sterbeurkunde die Verhinderung nachweisen kann. Was ist, wenn der Erstbevollmächtigte in Urlaub ist, auf der Arbeit oder einfach unterwegs?
"Es ist für jeden möglich, wichtige Vorkehrungen zu treffen, die dem eigenen Willen entsprechen und rechtsicher sind. Durch einen zeitgemäßen Verwahrservice ist die Herausgabe der Dokumente für den Bedarfsfall zudem gesichert", weiß Rechtsanwalt Rolf. C. Landgraf Anwalt für Vorsorgevollmachten und Bankenrecht und Kooperationspartner des IGB.
Bild: Birgit Cordt
Autor(en): Margit Winkler, IGB - Institut Generationen Beratung