„Der Verkaufsprozess des Online-Versicherungsmaklers Check24 verstößt gegen geltendes Recht“, sagt Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). „Wir haben das Unternehmen daher abgemahnt. Bis zum 23. Juni muss das Unternehmen seine Prozesse geändert haben, sonst geht es vor Gericht“, so der streitbare BVK-Chef.
Rückdeckung bekommt Heinz aus den Reihen der Verbraucherschützer. So würde auch Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), den Internetverkauf von Versicherungen über Vergleichsportale kritisch betrachten. Das Münchener Unternehmen Check24 ist als Versicherungsmakler zugelassen. Daher unterliegt es laut BVK den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie jeder Versicherungsvermittler.
Dabei stützt sich der Lobbyverband der Versicherungskaufleute auf ein Gutachten des Berliner Versicherungsjuristen Professor Hans-Peter Schwintowski. „Wir greifen nicht den Vergleich an, sondern den nachgelagerten Verkaufsprozess“, so Heinz. Check24 würde die gesetzlichen Vorschriften, die für jede Versicherungsvermittlung zum Schutz des Verbrauchers erlassen wurden, nur „unzureichend“ erfüllen. Daher sei die bisherige Geschäftspraxis bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Keine konkrete Aussage zu den ausgemachten Mängeln
So müsste der Vermittler beim ersten Geschäftskontakt seinen Status in verständlicher Textform übermitteln. Zudem gebe es die Pflicht zu einer individuellen Leistungs- und Bedarfsanalyse zur Identifizierung des Kundenwunsches und seiner Bedürfnisse sowie eine umfassende individuelle Beratungsdokumentation. Welche Mängel der BVK bei Check24 konkret ausgemacht hat, wollte Heinz auf Anfrage nicht nennen. Auch den genauen Wortlaut der Abmahnung und das Rechtgutachten von Professor Schwintowski will der BVK derzeit nicht veröffentlichen. Auf Anfrage erklärte Check24: „Wir gehen davon aus, dass wir konform agieren.“ Eine konkrete Stellungnahme werde es aber erst nach einer genauen Analyse der BVK-Abmahnung geben.
Provisionsumsatz um rund 30 Prozent steigern
Hintergrund des Streits ist, dass Check24 der Online-Verkauf über Vergleichsportale boomt und den klassischen Versicherungsvermittlern das Leben immer schwerer macht. So konnte Check24 im vergangen Geschäftsjahr rund 750.000 Versicherungsverträge vermitteln. Im Jahr davor waren es noch 620.000 gewesen. Das Unternehmen, das neben Versicherungen andere Finanzprodukte sowie Verbraucherverträge für Energie, Telekommunikation und Reisen vermittelt, konnte seinen Provisionsumsatz in den letzten Jahren jeweils um rund 30 Prozent steigern. Lag der Umsatz 2012 insgesamt noch bei 160 Millionen Euro, stieg er 2014 auf 300 Millionen Euro.
Gründe für die Nichterfüllung gesetzlicher Auflagen: Zu aufwändig
Von der BVK-Abmahnung sind auch rund 10.000 Versicherungsmakler betroffen, die über den gewerblichen Arm Procheck24 mit dem Vergleichsportal kooperieren. „Diese Makler nutzen die gleiche Technik einschließlich Kundenverwaltung, wie wir sie auch Endverbrauchern bieten“, erläutert Pressesprecher Daniel Friedmann von Check24. Nach Einschätzung des BVK würden wesentliche gesetzliche Auflagen nur deshalb von Check24 nicht erfüllt, weil sie zu aufwändig seien.
Streit könnte zum Bumerang werden
Der Online-Versicherungsverkauf steht unter starkem Margendruck, weil die Portale viel Geld in Werbung investieren müssen. Der Streit mit dem BVK könnte daher auch zum Bumerang werden, indem er Check24 noch bekannter macht. Ein eigenes Vergleichsportal plant der BVK nicht. Es gebe auch keine Kooperation mit anderen Vergleichsanbietern. „Wenn die gesetzlichen Anforderungen von Check24 erfüllt sind, haben wir unser Ziel erreicht“, betont Heinz.
Bildquelle: © N-Media-Images/Fotolia
Rückdeckung bekommt Heinz aus den Reihen der Verbraucherschützer. So würde auch Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), den Internetverkauf von Versicherungen über Vergleichsportale kritisch betrachten. Das Münchener Unternehmen Check24 ist als Versicherungsmakler zugelassen. Daher unterliegt es laut BVK den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie jeder Versicherungsvermittler.
Dabei stützt sich der Lobbyverband der Versicherungskaufleute auf ein Gutachten des Berliner Versicherungsjuristen Professor Hans-Peter Schwintowski. „Wir greifen nicht den Vergleich an, sondern den nachgelagerten Verkaufsprozess“, so Heinz. Check24 würde die gesetzlichen Vorschriften, die für jede Versicherungsvermittlung zum Schutz des Verbrauchers erlassen wurden, nur „unzureichend“ erfüllen. Daher sei die bisherige Geschäftspraxis bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Keine konkrete Aussage zu den ausgemachten Mängeln
So müsste der Vermittler beim ersten Geschäftskontakt seinen Status in verständlicher Textform übermitteln. Zudem gebe es die Pflicht zu einer individuellen Leistungs- und Bedarfsanalyse zur Identifizierung des Kundenwunsches und seiner Bedürfnisse sowie eine umfassende individuelle Beratungsdokumentation. Welche Mängel der BVK bei Check24 konkret ausgemacht hat, wollte Heinz auf Anfrage nicht nennen. Auch den genauen Wortlaut der Abmahnung und das Rechtgutachten von Professor Schwintowski will der BVK derzeit nicht veröffentlichen. Auf Anfrage erklärte Check24: „Wir gehen davon aus, dass wir konform agieren.“ Eine konkrete Stellungnahme werde es aber erst nach einer genauen Analyse der BVK-Abmahnung geben.
Provisionsumsatz um rund 30 Prozent steigern
Hintergrund des Streits ist, dass Check24 der Online-Verkauf über Vergleichsportale boomt und den klassischen Versicherungsvermittlern das Leben immer schwerer macht. So konnte Check24 im vergangen Geschäftsjahr rund 750.000 Versicherungsverträge vermitteln. Im Jahr davor waren es noch 620.000 gewesen. Das Unternehmen, das neben Versicherungen andere Finanzprodukte sowie Verbraucherverträge für Energie, Telekommunikation und Reisen vermittelt, konnte seinen Provisionsumsatz in den letzten Jahren jeweils um rund 30 Prozent steigern. Lag der Umsatz 2012 insgesamt noch bei 160 Millionen Euro, stieg er 2014 auf 300 Millionen Euro.
Gründe für die Nichterfüllung gesetzlicher Auflagen: Zu aufwändig
Von der BVK-Abmahnung sind auch rund 10.000 Versicherungsmakler betroffen, die über den gewerblichen Arm Procheck24 mit dem Vergleichsportal kooperieren. „Diese Makler nutzen die gleiche Technik einschließlich Kundenverwaltung, wie wir sie auch Endverbrauchern bieten“, erläutert Pressesprecher Daniel Friedmann von Check24. Nach Einschätzung des BVK würden wesentliche gesetzliche Auflagen nur deshalb von Check24 nicht erfüllt, weil sie zu aufwändig seien.
Streit könnte zum Bumerang werden
Der Online-Versicherungsverkauf steht unter starkem Margendruck, weil die Portale viel Geld in Werbung investieren müssen. Der Streit mit dem BVK könnte daher auch zum Bumerang werden, indem er Check24 noch bekannter macht. Ein eigenes Vergleichsportal plant der BVK nicht. Es gebe auch keine Kooperation mit anderen Vergleichsanbietern. „Wenn die gesetzlichen Anforderungen von Check24 erfüllt sind, haben wir unser Ziel erreicht“, betont Heinz.
Bildquelle: © N-Media-Images/Fotolia
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek