Die Dauerfehde zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) und dem Vergleichsportal Check24 hält nach wie vor an. Im Kern geht es aktuell um den so genannten Versicherungs-Jubiläums-Deal und dessen Vereinbarkeit mit dem Provisionsabgabegesetz.
Zuvor hatte der BVK als größter Vermittlerverband Deutschlands das Vergleichsportal Check24 aufgrund der Verletzung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbotes verklagt. "Anlässlich ihres 10-jährigen Jubiläums gewährte die Check 24 GmbH den Nutzern des von ihr angebotenen und betriebenen Kundenkontos als Dankeschön für die Nutzung des Kundenkontos bestimmte finanzielle Vorteile. Bei jeder der aktionsgegenständlichen Versicherungsarten galt dies für alle über das Check24-Portal in dem Aktionszeitraum abschließbaren Produkte, also anbieter- und produktunabhängig. Bestimmte Versicherungen oder bestimmte Tarife wurden im Rahmen dieser Aktion nicht präferiert", betont der Pressechef des Vergleichsportals im Gespräch mit Versicherungsmagazin.
Entscheidung im Februar 2020 erwartet
Vielmehr sei lediglich die Treue der Kunden zu Check24 durch Nutzung des Kundenkontos belohnt worden, "völlig losgelöst von dem konkret abgeschlossenen Versicherungsvertrag und den insoweit von den jeweiligen Vermittlungsgesellschaften vereinnahmten Provisionen." Check24 ist nach eigenen Angaben Deutschlands größtes Vergleichsportal und bietet unter dem Motto "Hier check ich alles" genaue Preisvergleiche verschiedenster Produktgruppen an. Damit erhält der Verbraucher laut Portalbetreiber kostenlos konsequente Transparenz.
Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung am Landgericht München I ist nun mit einer Entscheidung zu rechnen. Hierfür wurde ein Verkündungstermin auf den 4. Februar 2020 um 15 Uhr bestimmt. Ob es sich bei der Entscheidung um ein Urteil tatsächlich handeln wird, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar.
Provisionsabgabeverbot darf nicht ausgehöhlt werden
Im Anschluss an die Gerichtsverhandlung folgte eine Pressekonferenz des BVK im Bayerischen Hof. Dort lieferte BVK-Präsident Michael H. Heinz eine erste inhaltliche Einschätzung zum Verfahren: "Das gesetzliche Provisionsabgabeverbot nach § 48 b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ahndet schon das Versprechen einer Provisionsabgabe, was nach unserer Auffassung bei den sogenannten Jubiläumsdeals von Check24 gegeben war. Dabei spielt es gar keine Rolle, ob nun die Muttergesellschaft von Check24 oder deren Versicherungsvermittlungsgesellschaften in den besagten Rabattaktionen dieses gegenüber den Verbrauchern abgegeben haben."
Der BVK werde überdies nicht zulassen, dass das Provisionsabgabeverbot auf derart dreiste Weise missachtet und ausgehöhlt werde. "Schließlich könnten dem Beispiel von Check24 noch viele weitere Marktteilnehmer folgen, wenn nicht gerichtlich geklärt wird, dass Check24 hier rechtswidrig gehandelt hat", so Heinz abschließend.
Autor(en): Francois Baumgartner