Das Burnout-Syndrom ist mittlerweile eine anerkannte Krankheit und führt neben Stress, Depressionen und anderen psychischen Erkrankungen oft auch zu langen Fehlzeiten am Arbeitsplatz. Was betroffene Arbeitnehmer beachten müssen und wie die soziale Absicherung aussieht, darüber informieren Experten der Arag.
Nach Paragraf 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer in Kenntnis setzen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss er dem Arbeitgeber spätestens am nächsten Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Bescheinigung allerdings auch früher verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, muss eine neue ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Woran er erkrankt ist, muss der Arbeitnehmer seinem Chef dagegen nicht mitteilen. Auch das ärztliche Attest muss keine Angaben hierzu machen.
Sechs Wochen Gehaltsfortzahlung
Sofern die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig angezeigt wurde, wird das Gehalt des Arbeitnehmers nach Paragraf 3 EntgFG bis zur Dauer von sechs Wochen vom Arbeitgeber weitergezahlt. Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem regelmäßigen Gehalt ohne Überstundenvergütung. Besonderheiten gelten allerdings, wenn der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird: Ein neuer Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung entsteht nur, wenn zwischen den beiden Erkrankungen mehr als sechs Monate liegen. Ist das nicht der Fall, endet die Entgeltfortzahlung, wenn die sechs Wochen überschritten werden – egal, ob durch die erstmalige oder die folgende Arbeitsunfähigkeit. Eine erneute Pflicht zur Entgeltfortzahlung beginnt in diesem Fall erst dann wieder, wenn seit der ersten Erkrankung eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Wer Anspruch auf Krankengeld hat
Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld, wenn er gesetzlich krankenversichert ist. Privatversicherte erhalten Krankengeld nur dann, wenn sie dies mitversichert haben. Das gesetzliche Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Die Höchstbezugsdauer beträgt wegen derselben Krankheit 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Sind die 78 Wochen ausgeschöpft, entsteht ein neuer Anspruch wegen dieser Krankheit erst mit Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraums. Außerdem muss der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen sein.
Kündigung möglich
Fällt der Arbeitnehmer längere Zeit wegen Krankheit aus, kann das seinen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zu einer so genannten personenbedingten Kündigung berechtigen. So ist eine Kündigung zulässig, wenn die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt ihres Zugangs noch andauert. Außerdem muss eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers vorliegen. So sagen die Arag-Experten: Wird der Arbeitnehmer in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig sein, kann er nicht krankheitsbedingt gekündigt werden. Weiter müssen die betrieblichen Interessen aufgrund der negativen Prognose erheblich beeinträchtigt sein. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Kündigung immer nur das letzte Mittel sein darf.
Nach Paragraf 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer in Kenntnis setzen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss er dem Arbeitgeber spätestens am nächsten Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Bescheinigung allerdings auch früher verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, muss eine neue ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Woran er erkrankt ist, muss der Arbeitnehmer seinem Chef dagegen nicht mitteilen. Auch das ärztliche Attest muss keine Angaben hierzu machen.
Sechs Wochen Gehaltsfortzahlung
Sofern die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig angezeigt wurde, wird das Gehalt des Arbeitnehmers nach Paragraf 3 EntgFG bis zur Dauer von sechs Wochen vom Arbeitgeber weitergezahlt. Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem regelmäßigen Gehalt ohne Überstundenvergütung. Besonderheiten gelten allerdings, wenn der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird: Ein neuer Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung entsteht nur, wenn zwischen den beiden Erkrankungen mehr als sechs Monate liegen. Ist das nicht der Fall, endet die Entgeltfortzahlung, wenn die sechs Wochen überschritten werden – egal, ob durch die erstmalige oder die folgende Arbeitsunfähigkeit. Eine erneute Pflicht zur Entgeltfortzahlung beginnt in diesem Fall erst dann wieder, wenn seit der ersten Erkrankung eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Wer Anspruch auf Krankengeld hat
Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld, wenn er gesetzlich krankenversichert ist. Privatversicherte erhalten Krankengeld nur dann, wenn sie dies mitversichert haben. Das gesetzliche Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Die Höchstbezugsdauer beträgt wegen derselben Krankheit 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Sind die 78 Wochen ausgeschöpft, entsteht ein neuer Anspruch wegen dieser Krankheit erst mit Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraums. Außerdem muss der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen sein.
Kündigung möglich
Fällt der Arbeitnehmer längere Zeit wegen Krankheit aus, kann das seinen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zu einer so genannten personenbedingten Kündigung berechtigen. So ist eine Kündigung zulässig, wenn die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt ihres Zugangs noch andauert. Außerdem muss eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers vorliegen. So sagen die Arag-Experten: Wird der Arbeitnehmer in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig sein, kann er nicht krankheitsbedingt gekündigt werden. Weiter müssen die betrieblichen Interessen aufgrund der negativen Prognose erheblich beeinträchtigt sein. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Kündigung immer nur das letzte Mittel sein darf.
Autor(en): Bernhard Rudolf