Bundessozialgericht erklärt Abschläge bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten für rechtmäßig

Der Abschlag von 10,8 Prozent, der bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden, bleibt weiterhin rechtmäßig. Gleiches gilt für Hinterbliebenenrenten, die wegen eines vor dem 60. Lebensjahr eingetretenen Todes gezahlt werden. Das entschied der 5. Senat des Bundessozialgerichtes heute (14. August) in mündlicher Verhandlung.

Wie die weiter mitteilt, stimmten die Sozialrichter damit in vier Musterprozessen mit der Auffassung des 13. Senats des Bundessozialgerichts überein. Einer anderslautenden Position des 4. Senats folgte das Gericht damit nicht. Dieser hatte am 16. Mai 2006 entschieden, dass die Praxis der Rentenversicherungsträger, bei Renten wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres einen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent zu berücksichtigen, rechtswidrig sei.

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind hierzu infolge der Entscheidung rund 110.000 Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren zum Ruhen gebracht worden. Diese will die Behörde nun zügig abschließen. Sofern allerdings gegen die heutigen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt würde, wäre zunächst dessen Urteil abzuwarten.

Foto: Pixelio

Autor(en): Versicherungsmagazin

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