Die FDP-Fraktion hatte kürzlich eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gestartet. Deren Inhalt: Die steuerliche Behandlung von Pensionsrückstellungen, besonders im Hinblick auf die aktuelle Niedrigzinsphase. Die Antwort der Regierung.
Die Höhe des Rechnungszinses für Pensionsrückstellungen ist gesetzlich nicht einheitlich geregelt: Steuerrechtlich wird seit 1982 mit einem festen Zinssatz von sechs Prozent gerechnet. Der handelsrechtliche Rechnungszinssatz orientiert sich am aktuellen Zinsniveau und liegt somit derzeit deutlich unter dem steuerrechtlichen Zinssatz.
Negative Effekte für die Liquidität
Dass die steuerliche Behandlung der Pensionsrückstellungen aber immer weniger der ökonomischen Realität der anhaltenden Niedrigzinsphase entspricht und sich so negative Effekte für die Liquidität aufgrund höherer Steuerzahlungen ergeben, moniert der Wissenschaftliche Beirat des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).
Denn seines Erachtens führt „die Differenz zwischen handelsrechtlichem und steuerrechtlichem Diskontierungssatz in der jetzigen Niedrigzinsphase dazu, dass Unternehmen erheblich mehr Steuern abführen, als das handelsrechtlich und damit nach dem über den Berechnungszeitraum zu ermittelnden durchschnittlichen Marktzinssatz geboten wäre.“
Die Position des Wissenschaftlichen Beirats und die Frage der FDP
Diese Situation und die Feststellung des Wissenschaftlichen Beirats des BMF haben einige FDP-Mitglieder zu einer Kleinen Anfrage inspiriert.
Die Antwort der Bundesregierung:
Die Bundesregierung plant keine Senkung des Rechnungszinses für Pensionsrückstellungen, der seit 1982 unverändert sechs Prozent beträgt. Der Rechnungszins orientiert sich als ertragsteuerliche Größe an der Eigenkapitalverzinsung und nicht am Fremdkapitalzins. Eine Absenkung des Rechnungszinses würde nur zu einem Einmaleffekt führen. Unternehmen würden zwar während der Rückstellungsphase entlastet. In späteren Jahren müssten sie jedoch mehr Steuern bezahlen, erklärt die Bundesregierung.
Eine Senkung des Zinssatzes von sechs auf fünf Prozent würde nach Angaben der Regierung zu steuerlichen Mindereinnahmen in Höhe von 11,4 Milliarden Euro führen. Bei einer Halbierung des Satzes käme es zu Ausfällen in Höhe von 40 Milliarden Euro.
Diskrepanz zwischen Diskontierungssätzen realitätsfremd?
Die FDP-Politiker wollten unter anderem auch noch wissen, ob die Bundesregierung die Einschätzung des Wissenschaftlichen Beirats des BMF teilt, dass die Diskrepanz zwischen handelsrechtlichem und steuerrechtlichem Diskontierungssatz realitätsfremd ist und sich negative Effekte für die Liquidität ergeben? Die Bundesregierung antwortet darauf folgendermaßen:
"Handels- und Steuerbilanz verfolgen grundsätzlich unterschiedliche Ziele, die die abweichenden Wertansätze rechtfertigen. Die Handelsbilanz dient vorrangig dem Gläubigerschutz und ist Bemessungsgrundlage für die Ausschüttung von Gewinnanteilen an die Gesellschafter, für das Entnahmepotenzial der Einzelunternehmer und soll Dritten eine Einschätzung der Lage des Unternehmens sichern.
Im Unterschied dazu ist die Steuerbilanz das Instrument für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns. Dieser hat sich vorrangig am steuerlichen Leistungsfähigkeits-und Nettoprinzip zu orientieren. Die Steuerbilanz bildet den Gewinn fürdas abgelaufene Wirtschaftsjahr ab und ist Grundlage für die jährliche Steuerfestsetzung."
Problem muss differenziert betrachtet werden
Vor diesem Hintergrund muss die Auffassung des Wissenschaftlichen Beirats des BMF, dass die steuerbilanzielle Bewertung von Pensionsverpflichtungen realitätsfremd ist, nach Ansicht der Bundesregierung differenziert betrachtet werden. Negative Effekte für die Liquidität der Unternehmen können zwar im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Bei der betrieblichen Altersversorgung ist die Direktzusage – bei der diese Problematik zum Tragen kommt – aber nur einer von mehreren Durchführungswegen.
Dass die unterschiedlichen Rechnungszinsfüße die Unternehmen in ihrer Liquidität beeinträchtigen, lässt sich anhand von empirischen Daten nicht belegen. Ein Rückgang der Liquidität seit dem Beginn der Niedrigzinsphase ist derzeit nicht festzustellen.
Quelle: Deutscher Bundestag
Autor(en): Versicherungsmagazin