Wenn der Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wegen fehlender Beitragszahlungen eines Versicherten ruht, gilt dies nicht auch für mitversicherte Familienmitglieder. Dies geht aus ihrer Antwort auf eine der Fraktion Die Linke hervor. Die Regierung verweist darauf, dass seit dem 1. April 2007 niemandem mehr der Versichertenschutz entzogen werden könne, "auch nicht im Falle von Beitragsrückständen".
Um zu verhindern, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten von Einzelnen ausgenutzt werde, müsse "das Nichtbezahlen von Beiträgen trotz grundsätzlicher Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedes jedoch angemessen sanktioniert werden". Deshalb ruhe der Leistungsanspruch in der GKV für nicht hilfebedürftige Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen.
Nur der Versicherte selbst betroffen
Dabei sei die Regelung auch "durch weitreichende Ausnahmen insbesondere bei akuter Behandlungsbedürftigkeit in hohem Maße sozial abgefedert". Die Regierung ging zunächst davon aus, dass sich das "Ruhen" der Leistungsansprüche des Mitglieds auch auf die mitversicherten Familienangehörigen erstreckt. Die entsprechende Vorschrift stelle jedoch auf Versicherte ab, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind. Familienangehörige treffe aber keine Beitragspflicht. Daher könnten sie auch nicht mit ihren Beiträgen im Rückstand sein und hätten deshalb auch im Falle von Beitragsrückständen des Mitglieds einen vollen Leistungsanspruch.
Um zu verhindern, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten von Einzelnen ausgenutzt werde, müsse "das Nichtbezahlen von Beiträgen trotz grundsätzlicher Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedes jedoch angemessen sanktioniert werden". Deshalb ruhe der Leistungsanspruch in der GKV für nicht hilfebedürftige Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen.
Nur der Versicherte selbst betroffen
Dabei sei die Regelung auch "durch weitreichende Ausnahmen insbesondere bei akuter Behandlungsbedürftigkeit in hohem Maße sozial abgefedert". Die Regierung ging zunächst davon aus, dass sich das "Ruhen" der Leistungsansprüche des Mitglieds auch auf die mitversicherten Familienangehörigen erstreckt. Die entsprechende Vorschrift stelle jedoch auf Versicherte ab, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind. Familienangehörige treffe aber keine Beitragspflicht. Daher könnten sie auch nicht mit ihren Beiträgen im Rückstand sein und hätten deshalb auch im Falle von Beitragsrückständen des Mitglieds einen vollen Leistungsanspruch.
Autor(en): Versicherungsmagazin