Der Bundesrat hat am 20. September 2019 unter anderm über zwei wichtige Aspekte entschieden: Anpassungen nationaler Vorschriften an die DSGVO sowie über eine Pflegeinitiative von vier Bundesländern. Die erste Enscheidung wurde abgenickt, die andere scheiterte.
Der Bundesrat hat kürzlich diverse Anpassungen nationaler Vorschriften an die seit Mai 2018 geltende Europäische Datenschutzgrundverordnung zugestimmt, die der Bundestag Ende Juni verabschiedet hatte. Damit kann der Bundespräsident das über 150 Artikel starke "Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU" alsbald unterzeichnen.
Das Gesetz greift in 154 Fachgesetze ein und regelt den so genannten bereichsspezifischen Datenschutz. Das bedeutet: Das neue Gesetz passt an vielen Stellen Begriffsbestimmungen und Verweisungen, Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung und Regelungen zu den Betroffenenrechten an.
Einwilligungs muss nun nicht mehr schriftlich erfolgen
Das Ziel der Änderungen: Kleine Betriebe und ehrenamtliche Vereine sollen so entlastet werden: Die Pflicht, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen, greift künftig erst ab einer Personenzahl von 20. Bisher musste schon bei zehn Mitarbeitern eine derartige mit dem Datenschutz beauftragte Person bestimmt werden.
Und: Die Einwilligung von Beschäftigten zur Datenverarbeitung wird vereinfacht: sie muss nicht mehr zwingend schriftlich erfolgen - künftig reicht auch eine E-Mail.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zugeleitet, damit dieser es unterzeichnen kann. Es soll überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Initiative von vier Bundesländern abgeschmettert
Die gemeinsame Initiative der Bundeseländer Bremen, Thüringen, Berlin und Brandenburg zur Verbesserung der Personalsituation in der Pflege konnte bei der Abstimmung des Bundesrates am 20. September 2019 keine Mehrheit erringen.
Mit dem Entschließungsantrag wollten die vier Länder erreichen, dass bei der Bemessung des Personalstandards auch die Qualität der Versorgung berücksichtigt wird und nicht nur die Personaluntergrenzen als Kriterium herangezogen werden. Es dürfe bei der Personalbemessung nicht nur um Risikominderung gehen, unterstrichen die Antragsteller. Die Bundesregierung wollten sie deshalb auffordern, ein Bemessungsinstrument zu entwickeln, das sich am Bedarf orientiert und pflegewissenschaftlich fundiert ist. Doch der Vorstoß kam nicht an.
Quelle: Der Bundesrat
Autor(en): Versicherungsmagazin