Buchtipps: Immer neue Fragen des Vermittlerrechts

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Auch nach der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie und vor Beschluss über deren Novellierung ist das für Vertreter und Makler wichtige Rechtsgebiet weiter in Bewegung, wie zwei neu erschienene Bücher belegen.

Wenn Versicherungsvermittler die Kunden nicht oder mangelhaft aufklären und beraten, dann müssen sie dafür haften. Soweit, so banal der Grundsatz, der seit der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in deutsches Recht am 22. Mai 2007 gilt. Dabei handelt es sich für Versicherungsvertreter um eine völlig neue Situation, wie auch die Untersuchung des Rechtsanwaltes Tobias Platzen zur zivilrechtlichen Haftung bei Informationsverschulden in der Versicherungsvermittlung verdeutlicht.

Vergleiche zwischen Versicherungsvermittlungs- und Anlageberatungsrecht
In der Dissertation leistet Platzen eine Klärung der vielen, teils überschneidend und undifferenziert sowohl im Versicherungs- als auch im Anlageberatungsrecht verwendeten Begriffe wie Information, Unterrichtung, Auskunft, Aufklärung, Beratung, Empfehlung und Warnung. Ein weiterer Kern der Arbeit liegt darin, dass der Fachanwalt Versicherungsrecht wie für Bank- und Kapitalmarktrecht Vergleiche zum Recht der Anlageberatung vornimmt. Insbesondere das so genannte Bond-Urteil des Bundesgerichtshofs stellt er als eine Weiterentwicklung der Grundsätze dar, die zuvor bereits im Sachwalterurteil für Versicherungsmakler aufgestellt wurden.

Welcher Haftung Versicherungsmakler sowie Versicherungsvertreter vor und nach Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie unterliegen, und welche Sanktionen zu befürchten sind, zeigt Platzen im Detail auf. Dabei stellt er heraus, dass die Schadenersatzpflicht nach § 63 VVG die einzige angemessene Sanktion darstellt, die sowohl dem Geschädigten individuell hilft als auch den Schädiger nicht unangemessen stark belastet.

Informationsflut hilft nicht
Aus Sicht von Platzen hat die Vermittlerrichtlinie einen sinnvollen Ansatz gewählt und „mehr Rechtssicherheit durch umfangreiche Aufklärung (durch den Vertreter) und Beratung (durch den Makler)“ erreicht. Aber er warnt im Ergebnis davor, dass der Verbraucher „mit unnötigen Informationen überschüttet“ wird und plädiert für eine Reduzierung der vorvertraglichen Informationspflicht nach § 7 VVG auf das Produktinformationsblatt.

Die Arbeit erweckt an einigen Stellen den Eindruck, einen Stand wiederzugeben, der erst „künftig“ eintreten wird. Dabei sind die Umsetzung der Vermittlerrichtlinie sowie die VVG-Reform inzwischen seit rund acht Jahren Realität. Insofern wäre ein Ausblick wünschenswert, wohin sich das Haftungsrecht nach der Novellierung der Vermittlerrichtlinie und auf Basis der bisherigen Rechtsprechung weiterentwickeln könnte. Denn eins ist klar: Das Verständnis dessen, was Versicherungsvermittler zu leisten und dementsprechend auch dafür zu haften haben, wandelt sich aktuell sehr stark.

Honorarberatung als neues Thema des Vermittlungsrechts
Das wird auch in einem zweiten Büchlein deutlich, in dem sich der geschäftsführende Gesellschafter einer Rostocker Versicherungsmaklerfirma, Steffen Schulz, mit rechtlichen Fragen der Honorarberatung auseinandersetzt. Der studierte Diplom-Verwaltungswirt (FH) und Master of Law des Hamburger Studiengangs Versicherungsrecht untersucht dort „einzelne Probleme im Zusammenhang mit der Honorarberatung durch Versicherungsmakler“, wie auch sein erstes Hauptkapitel heißt, sowie die „Zulässigkeit verschiedener Vergütungsvereinbarungen zur Honorarvermittlung“.
Für die Leser interessant ist der gelungene Überblick über die aktuelle Rechtsprechung. Dadurch wird deutlich, wann ein Versicherungsvermittler ohne mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz in Konflikt zu geraten auch Rechtsberatung leisten darf. Makler erfahren, dass separate Vergütungsvereinbarungen zulässig sind, und dass damit keine erweiterten Beratungspflichten verbunden sind.

Aufklärungspflicht über finanzielle Wirkung bei Frühstornierung strittig

Einen Schwerpunkt stellt die Kostenausgleichsvereinbarung dar, die Schulz für zulässig erachtet. Dies begründet er etwas anders als dies der BGH in dem offenbar erst gegen Ende der Erarbeitung des Textes ergangenen Urteil vom März 2014 tat, das Schulz deshalb separat aufgenommen hat. Auch die Zulässigkeit des Einsatzes solcher Vereinbarungen mit Versicherungsvertretern wird beleuchtet. Unklar bleibt, ob es eine besondere Aufklärungspflicht über die teilweise verheerende wirtschaftliche Wirkung einer Frühstornierung gibt, zu der es innerhalb des BGH unterschiedliche Auffassungen gibt. Schulz meint, für Vertreter dürfe diesbezüglich nichts anderes gelten als in den schon 2005 für Makler vom BGH entschiedenen Fällen.

Bleiben als Inkassopartner einbezogen
Ob diese Meinung auf Dauer trägt, ist aber fraglich. Die Rechtsprechung ist hier offensichtlich weiter im Fluss. Die Gerichte werden realisieren, dass Versicherer ihrer Beratungspflicht zur Kostenausgleichsvereinbarung, die Schulz aus § 6 VVG ableitet, dadurch zu entgehen suchen, dass Kostenausgleichsvereinbarungen nicht mehr unmittelbar mit dem Versicherer geschlossen werden, sondern mit dem Vertreter oder Makler.
Der Versicherer oder ein Dienstleistungsunternehmen bleiben allerdings als Inkassopartner gegenüber dem Versicherungsnehmer sowie als Schuldner der Provision beziehungsweise Courtage gegenüber dem Vermittler einbezogen. Die Kostenausgleichs- oder Vermittlungsgebührenvereinbarung behält damit ihren Charakter einer Mischung aus echtem Honorar- sowie Provisions-/Courtagemodell, es enthält Elemente von beiden.

Lesetipps
Tobias Platzen: Zivilrechtliche Haftung bei Informationsverschulden in der Versicherungsvermittlung, Ein Gesamtüberblick vor und nach Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie, 360 Seiten, 59 Euro (Print) oder 52,99 Euro (E-Book), 2014 Verlag Versicherungswirtschaft
Steffen Schulz: Rechtliche Fragen der Honorarberatung, 18,50 Euro (Print) oder 16,99 Euro (E-Book), 2015 Verlag Versicherungswirtschaft

Bildquelle: @ Pagadesign/Istockphoto

Autor(en): Matthias Beenken

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