Die Dialog Lebensversicherung - selbsternannte Spezialistin für biometrische Risiken - rief ihre Makler zum "Biometrietag 2011" unter anderem nach Berlin - und nur wenige Makler kamen in die alte Generatorenhalle des ausgemusterten Umspannwerks Kreuzberg. Nun ist der Wert solcher Roadshows umstritten und ein Fernbleiben daher nicht unbedingt ehrenrührig. Der Vortrag von Makler Gerhard Pscherer, der selbst Berufsunfähigkeits-, Altersvorsorge- und Krankenversicherungs-Verträge verkauft, war es allerdings wert gehört zu werden. Machte er doch auf einige Stolpersteine aufmerksam und gab wertvolle Tipps, was bei der Beratung und im Leistungsfall aus Sicht eines Maklers zu beachten ist.
Im Bereich der vorvertraglichen Pflichten befasste er sich mit der Problematik der arglistigen Täuschung. Falschauskünfte betreffen bei weitem nicht nur die Gesundheit des Kunden, sondern auch seinen Beruf. Hier gebe es bei der Fülle der Berufe, die Versicherer zur Auswahl bereit hielten, viele "Grauzonen", in denen man sich bewegen könne, um einen besseren Tarif für den Kunden herauszuholen. Im Leistungsfall sei es dann aber immer fraglich, ob der Versicherer nicht darüber stolpere und die Leistung verweigere. Bei den Gesundheitsfragen könne man immer dann von arglistiger Täuschung ausgehen, wenn man bewusst Krankheiten verschweigt, die bei Nennung entweder zur Ablehnung oder zu einem deutlich teureren Tarif geführt hätten. Dann kann der Versicherer regelmäßig vom Vertrag zurücktreten, warnt Pscherer. Im Zweifel treffe den Makler immer eine Mitschuld für den Schaden, der dem Kunden entsteht, weil er sich auf die Kompetenz des Maklers auch in vorvertraglichen Fragen verlassen können muss.
Falschangaben führen im Übrigen auch dann zum Leistungsverlust, wenn sie gar nichts mit der Krankheit zu tun haben, die zur Berufsunfähigkeit führt. Das musste ein Kunde erfahren, der in Bezug auf seine Rückenbeschwerden gemogelt hatte und später wegen psychischer Beschwerden vergeblich Leistungen von seinem Versicherer begehrte. Zu Recht, wie die Richter des Bundesgerichtshofes 2009 urteilten (Az. IV ZR 140/08).
Wann fängt Berufsunfähigkeit an?
Probleme gebe es immer wieder auch mit dem Beginn von BU-Leistungen, weiß Pscherer aus eigener Erfahrung. Er rät dazu, genau in die AVB der Anbieter zu sehen. Nur Versicherer, die ab dem Zeitpunkt zahlen, ab dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, sollten ausgewählt werden. "Das muss unabhängig von der Meldung an den Versicherer sein", betont er. "Entscheidend muss der Zeitpunkt sein, ab dem der Kunde seine Berufsunfähigkeit nachweisen kann". Als vorbildlich bezeichnete er in dieser Hinsicht Swisslife, Condor und Dialog.
Bei der Dialog heißt es in den AVB: "Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, zumindest 50 % außerstande gewesen, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf - ... - auszuüben und hat sie in dieser Zeit auch keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausgeübt, so gilt dieser Zustand bei Fortdauer von Anfang an als Berufsunfähigkeit."
Augenmerk legte der Makler auch auf die Definition von Einsteigertarifen in die BU-Versicherung. "Echte" Einsteigertarife sind für ihn demzufolge nur solche, bei denen der Kunde nicht selbst im Rahmen festgelegter Fristen aktiv werden muss, um in höherwertige Tarife zu gelangen. Nach seiner Einschätzung gibt es nur wenige Gesellschaften, die diesem Anspruch gerecht werden und bei denen es jederzeitige Wechselmöglichkeiten gibt - Volkswohl Bund, Generali, LV 1871, Ergo Direkt, Dialog Leben, Condor und Swisslife.
Bild: © Rike/
Im Bereich der vorvertraglichen Pflichten befasste er sich mit der Problematik der arglistigen Täuschung. Falschauskünfte betreffen bei weitem nicht nur die Gesundheit des Kunden, sondern auch seinen Beruf. Hier gebe es bei der Fülle der Berufe, die Versicherer zur Auswahl bereit hielten, viele "Grauzonen", in denen man sich bewegen könne, um einen besseren Tarif für den Kunden herauszuholen. Im Leistungsfall sei es dann aber immer fraglich, ob der Versicherer nicht darüber stolpere und die Leistung verweigere. Bei den Gesundheitsfragen könne man immer dann von arglistiger Täuschung ausgehen, wenn man bewusst Krankheiten verschweigt, die bei Nennung entweder zur Ablehnung oder zu einem deutlich teureren Tarif geführt hätten. Dann kann der Versicherer regelmäßig vom Vertrag zurücktreten, warnt Pscherer. Im Zweifel treffe den Makler immer eine Mitschuld für den Schaden, der dem Kunden entsteht, weil er sich auf die Kompetenz des Maklers auch in vorvertraglichen Fragen verlassen können muss.
Falschangaben führen im Übrigen auch dann zum Leistungsverlust, wenn sie gar nichts mit der Krankheit zu tun haben, die zur Berufsunfähigkeit führt. Das musste ein Kunde erfahren, der in Bezug auf seine Rückenbeschwerden gemogelt hatte und später wegen psychischer Beschwerden vergeblich Leistungen von seinem Versicherer begehrte. Zu Recht, wie die Richter des Bundesgerichtshofes 2009 urteilten (Az. IV ZR 140/08).
Wann fängt Berufsunfähigkeit an?
Probleme gebe es immer wieder auch mit dem Beginn von BU-Leistungen, weiß Pscherer aus eigener Erfahrung. Er rät dazu, genau in die AVB der Anbieter zu sehen. Nur Versicherer, die ab dem Zeitpunkt zahlen, ab dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, sollten ausgewählt werden. "Das muss unabhängig von der Meldung an den Versicherer sein", betont er. "Entscheidend muss der Zeitpunkt sein, ab dem der Kunde seine Berufsunfähigkeit nachweisen kann". Als vorbildlich bezeichnete er in dieser Hinsicht Swisslife, Condor und Dialog.
Bei der Dialog heißt es in den AVB: "Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, zumindest 50 % außerstande gewesen, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf - ... - auszuüben und hat sie in dieser Zeit auch keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausgeübt, so gilt dieser Zustand bei Fortdauer von Anfang an als Berufsunfähigkeit."
Augenmerk legte der Makler auch auf die Definition von Einsteigertarifen in die BU-Versicherung. "Echte" Einsteigertarife sind für ihn demzufolge nur solche, bei denen der Kunde nicht selbst im Rahmen festgelegter Fristen aktiv werden muss, um in höherwertige Tarife zu gelangen. Nach seiner Einschätzung gibt es nur wenige Gesellschaften, die diesem Anspruch gerecht werden und bei denen es jederzeitige Wechselmöglichkeiten gibt - Volkswohl Bund, Generali, LV 1871, Ergo Direkt, Dialog Leben, Condor und Swisslife.
Bild: © Rike/
Autor(en): Elke Pohl