Ein Berufsunfähigkeitsversicherer hat kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sein Versicherungsvermittler von Vorerkrankungen des Versicherten gewusst hat, diese aber bei Antragsaufnahme verschwiegen wurden, berichtete die F.A.Z. diesen Mittwoch unter Berufung auf ddp. Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) hat dieses Urteil jedoch schon am 23. April 2007 gefällt (Az.: 1 U 181/06).
Was war passiert? Ein Mann hatte im Jahre 2001 unter anderem eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen. Der Antrag zwar vom Kunden eigenhändig unterschrieben worden, ausgefüllt hatte den Fragebogen jedoch ein Versicherungsvermittler. Die Fragen nach gesundheitlichen Leiden und ärztlichen Untersuchungen wurden mit "Nein" beantwortet - und das, obwohl der Kunde dem Agenten bei Antragstellung erzählt hatte, unter Rückenbeschwerden zu leiden. Der Agent fragte nach und kam zu dem Schluss, dass Kreuzschmerzen berufs- und altersbedingt üblich seien und deshalb nicht angegeben werden müssten. Als "Auge und Ohr des Versicherers" kann der Vertreter auf Grund seiner Ausbildung und seines Fachwissens durchaus solche Wertungen abgeben, ist er doch begrenzt auch zu eigenständiger Schadenregulierung befugt.
Fünf Jahre nach Vertragsabschluss wurde der Kunde berufsunfähig und beantragte die versicherte BU-Rente. Bei den Ermittlungen fand der Versicherer aber heraus, dass die Rückenbeschwerden bei Antragsaufnahme verschwiegen worden waren. Folge: Der Versicherer trat vom Vertrag zurück und verweigerte zugleich die Zahlung der Rente. Damit war der Kunde nicht einverstanden und zog vor Gericht - mit Erfolg.
Nach ausführlicher Beweisaufnahme war das OLG davon überzeugt, dass der Mann dem Versicherungsvertreter tatsächlich wahrheitsgemäß von seinem Rückenleiden erzählt hatte. Die Tatsache, dass dieser die Beschwerden für nicht erwähnenswert hielt, darf aber nach Ansicht des Gerichts nicht dem Versicherten angelastet werden. Auch wenn das Formular vom Kunden unterschrieben wurde, so muss sich der Versicherer die glatte Lüge seines Vertreters anrechnen lassen. Denn schließlich habe der Agent von der Erkrankung gewusst. Somit erhielt der Kunde die vertraglich zugesicherte BU-Rente von einigen hundert Euro pro Monat.
Was war passiert? Ein Mann hatte im Jahre 2001 unter anderem eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen. Der Antrag zwar vom Kunden eigenhändig unterschrieben worden, ausgefüllt hatte den Fragebogen jedoch ein Versicherungsvermittler. Die Fragen nach gesundheitlichen Leiden und ärztlichen Untersuchungen wurden mit "Nein" beantwortet - und das, obwohl der Kunde dem Agenten bei Antragstellung erzählt hatte, unter Rückenbeschwerden zu leiden. Der Agent fragte nach und kam zu dem Schluss, dass Kreuzschmerzen berufs- und altersbedingt üblich seien und deshalb nicht angegeben werden müssten. Als "Auge und Ohr des Versicherers" kann der Vertreter auf Grund seiner Ausbildung und seines Fachwissens durchaus solche Wertungen abgeben, ist er doch begrenzt auch zu eigenständiger Schadenregulierung befugt.
Fünf Jahre nach Vertragsabschluss wurde der Kunde berufsunfähig und beantragte die versicherte BU-Rente. Bei den Ermittlungen fand der Versicherer aber heraus, dass die Rückenbeschwerden bei Antragsaufnahme verschwiegen worden waren. Folge: Der Versicherer trat vom Vertrag zurück und verweigerte zugleich die Zahlung der Rente. Damit war der Kunde nicht einverstanden und zog vor Gericht - mit Erfolg.
Nach ausführlicher Beweisaufnahme war das OLG davon überzeugt, dass der Mann dem Versicherungsvertreter tatsächlich wahrheitsgemäß von seinem Rückenleiden erzählt hatte. Die Tatsache, dass dieser die Beschwerden für nicht erwähnenswert hielt, darf aber nach Ansicht des Gerichts nicht dem Versicherten angelastet werden. Auch wenn das Formular vom Kunden unterschrieben wurde, so muss sich der Versicherer die glatte Lüge seines Vertreters anrechnen lassen. Denn schließlich habe der Agent von der Erkrankung gewusst. Somit erhielt der Kunde die vertraglich zugesicherte BU-Rente von einigen hundert Euro pro Monat.
Autor(en): Detlef Pohl