Kunden des britischen Versicherers Clerical Medical können mit hoher Sicherheit damit rechnen, dass sie ihr Geld auf Basis des beim Abschluss vorgelegten Auszahlungsplans bekommen. Hier wurde in der Regel eine Wertentwicklung von 8,5 Prozent angenommen, die später nicht eingehalten werden konnte.
Für gleich fünf Betroffene hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun festgestellt: „Auf Grundlage der schriftlichen Vertragsunterlagen ist anzunehmen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung der in den Versicherungsscheinen vorgesehenen Auszahlungspläne nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung steht.“ (Az.: IV ZR 122/11 und andere).
Somit spielt die tatsächliche Entwicklung der Fonds, die hinter der Police "Wealthmaster Noble" stehen, keine Rolle. Die in den Bedingungen enthaltenen Regelungen zur "Marktpreisanpassung" hat das höchste
Zivilgericht für unwirksam erachtet, weil sie intransparent seien. Damit teilt der BGH die Rechtsauffassung der Vorinstanzen. So hatte das Oberlandesgericht Stuttgart die Assekuranz zur Erfüllung des in den Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungsplans verurteilt.
Police war Anlagengeschäft
Der BGH hat die Konstruktion, bei der ein Bankdarlehen mit den Erträgen der Fondspolice ausgeglichen werden soll, als Anlagegeschäft bewertet. Daher mussten die Kunden bereits beim Vertragsschluss vollständig über alle Umstände informiert werden, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Seine Aufklärungspflichten hat der Versicherer vor allem dadurch verletzt, dass er ein unzutreffendes, viel zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben hat. So gilt als bewiesen, dass Clerical Medical selbst nur von einer Wertentwicklung von sechs Prozent ausging, den Kunden aber Musterberechnungen aushändigte, die auf einer Renditeprognose von 8,5 Prozent basierten.
Erweitert hat der BGH das Recht auf Schadenersatz. Ein solches Recht bestehe schon dann, wenn sich die Verträge für die Kunden nachteilig darstellen. Das sei anzunehmen, weil die Kunden aufgrund der
eingegangenen Darlehensverpflichtungen in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt wurden, was nicht ihren Anlagezielen entsprochen habe. Damit hat der BGH dies gesamt Anlagekonstruktion weitgehend ausgehebelt und den Betroffenen eine breite Basis für
Schadenersatzansprüche eröffnet.
Beweis für Aufklärung kaum möglich
Trotzdem wurden alle fünf Fälle vom BGH zurück an die Vorinstanzen verwiesen. Grund ist, dass der Versicherer behauptet, die Versicherungsmakler hätten ihre Kunden stets über die Unsicherheit der Auszahlungspläne aufgeklärt. Nun müssen die Oberlandesgerichte noch einmal prüfen, ob der Versicherer diese Aussage beweisen kann. Das dürfte der Assekuranz schwer fallen. Immerhin steht hier Aussage gegen Aussage. Clerical Medical hat somit lediglich eine kurze Galgenfrist, dann muss das Unternehmen wohl rund 1.000 Kunden auf Basis der Prognosen entschädigen. Das Unternehmen soll daher bereits mehr als 200 Millionen Euro zurückgestellt haben.
Auswirkungen auf deutschen Markt?
Die BGH-Entscheidung könnte aber auch auf deutsche Policen ausstrahlen. Betroffen könnten beispielsweise Policen sein, bei denen die prognostizierte Wertentwicklung nicht ausreicht, den gleichzeitig aufgenommen Immobilienkredite zu tilgen. Dem widerspricht der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Die Clerical Medical-Fälle seien nicht repräsentativ. Eine Relevanz für die gesamte Branche gebe es daher nicht.
Bild: © Gerd Altmann /
Für gleich fünf Betroffene hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun festgestellt: „Auf Grundlage der schriftlichen Vertragsunterlagen ist anzunehmen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung der in den Versicherungsscheinen vorgesehenen Auszahlungspläne nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung steht.“ (Az.: IV ZR 122/11 und andere).
Somit spielt die tatsächliche Entwicklung der Fonds, die hinter der Police "Wealthmaster Noble" stehen, keine Rolle. Die in den Bedingungen enthaltenen Regelungen zur "Marktpreisanpassung" hat das höchste
Zivilgericht für unwirksam erachtet, weil sie intransparent seien. Damit teilt der BGH die Rechtsauffassung der Vorinstanzen. So hatte das Oberlandesgericht Stuttgart die Assekuranz zur Erfüllung des in den Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungsplans verurteilt.
Police war Anlagengeschäft
Der BGH hat die Konstruktion, bei der ein Bankdarlehen mit den Erträgen der Fondspolice ausgeglichen werden soll, als Anlagegeschäft bewertet. Daher mussten die Kunden bereits beim Vertragsschluss vollständig über alle Umstände informiert werden, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Seine Aufklärungspflichten hat der Versicherer vor allem dadurch verletzt, dass er ein unzutreffendes, viel zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben hat. So gilt als bewiesen, dass Clerical Medical selbst nur von einer Wertentwicklung von sechs Prozent ausging, den Kunden aber Musterberechnungen aushändigte, die auf einer Renditeprognose von 8,5 Prozent basierten.
Erweitert hat der BGH das Recht auf Schadenersatz. Ein solches Recht bestehe schon dann, wenn sich die Verträge für die Kunden nachteilig darstellen. Das sei anzunehmen, weil die Kunden aufgrund der
eingegangenen Darlehensverpflichtungen in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt wurden, was nicht ihren Anlagezielen entsprochen habe. Damit hat der BGH dies gesamt Anlagekonstruktion weitgehend ausgehebelt und den Betroffenen eine breite Basis für
Schadenersatzansprüche eröffnet.
Beweis für Aufklärung kaum möglich
Trotzdem wurden alle fünf Fälle vom BGH zurück an die Vorinstanzen verwiesen. Grund ist, dass der Versicherer behauptet, die Versicherungsmakler hätten ihre Kunden stets über die Unsicherheit der Auszahlungspläne aufgeklärt. Nun müssen die Oberlandesgerichte noch einmal prüfen, ob der Versicherer diese Aussage beweisen kann. Das dürfte der Assekuranz schwer fallen. Immerhin steht hier Aussage gegen Aussage. Clerical Medical hat somit lediglich eine kurze Galgenfrist, dann muss das Unternehmen wohl rund 1.000 Kunden auf Basis der Prognosen entschädigen. Das Unternehmen soll daher bereits mehr als 200 Millionen Euro zurückgestellt haben.
Auswirkungen auf deutschen Markt?
Die BGH-Entscheidung könnte aber auch auf deutsche Policen ausstrahlen. Betroffen könnten beispielsweise Policen sein, bei denen die prognostizierte Wertentwicklung nicht ausreicht, den gleichzeitig aufgenommen Immobilienkredite zu tilgen. Dem widerspricht der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Die Clerical Medical-Fälle seien nicht repräsentativ. Eine Relevanz für die gesamte Branche gebe es daher nicht.
Bild: © Gerd Altmann /
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek