Tausende deutscher Anleger britischer Lebensversicherungen gegen Einmalbeitrag kommen unter Druck. Ihnen waren vor allem im Börsenboom auf Kredit finanzierte Policen verkauft worden. Dabei wurde mit Renditen geworben, die weit über den Kreditkosten lagen. Doch die vermeintlichen Geldmaschinen entpuppen sich jetzt als böses Verlustgeschäft. Die jährlichen Wertzuwächse der Policen mit vergleichsweise hohem Aktienanteil tendierten inzwischen teilweise gegen null, während die Kredite oft vier bis sechs Prozent Zinsen kosten, berichtet „Der Spiegel“ (Ausgabe 8/2005).
Das „Britische Roulette“ hat inzwischen deutsche Staatsanwälte auf den Plan gerufen. Im Visier der Staatsanwaltschaft Stuttgart stehen ein britischer Versicherer und zwei seiner Vermittler (Az.: 166 Js 83240/02) – wegen des Verdachts auf Betrug bei der Vermittlung von Kapitalanlagen/Lebensversicherungen. Wie Kanzlei PWB Rechtsanwälte in Jena, die einige Geschädigte vertritt, mitteilt, wird in diesem Zusammenhang gegen Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) ermittelt. Im Kern gehe es darum, dass sich Kunden offenbar betrogen fühlen, weil mit Garantien und zweistelligen Renditen geworben wurde, die nun nicht zu halten sind.
Einer der Verkaufstricks war die Finanzierung über ein Yen- oder Schweizer-Franken-Darlehen: Das Währungs- bzw. Kursrisiko war den Anlegern nicht einmal im Ansatz bewusst. Inzwischen werden zahlreiche Vermittler wegen des Vorwurfes, auch wichtige weitere Risiken beschönigt oder verschwiegen zu haben, in die Haftung genommen, berichtet Johannes Fiala von der Kanzlei Fiala, Freiesleben & Weber in München. Bei CMI will man von einer Mitverantwortung nichts wissen. „Zu keinem Zeitpunkt hat sich Clerical Medical an der Entwicklung von kreditfinanzierten Versicherungen oder der Werbung für solche Geschäfte beteiligt oder das Vermitteln derartiger Geschäfte nahe gelegt“, wird ein Sprecher in „Der Spiegel“ zitiert. Dazu wurde der Hinweis angefügt, dass die Vermittler unabhängig seien.
„Indes übersieht das Management die Haftung der Gesellschaft für ihren Vertrieb“, meint Fiala. Versicherungsvermittler seien in der Regel so genannte Erfüllungsgehilfen ihres Versicherers. Versicherer müssten sich auch falsche Musterberechnungen vorhalten lassen. Zudem wird im Internet immer noch mit Renditen von bis zu 12,9 Prozent Zins für britische Lebensversicherer geworben.
Gute Chancen auf Schadensersatz haben enttäuschte Anleger auch gegenüber ihrem Kreditinstitut, so Fiala. Voraussetzung: Der Banker vor Ort hat das Modell selbst oder durch einen Vermittler beworben. Dann war die Bank nicht nur als reiner Finanzierer tätig, sondern auch oft als Vertriebshelfer dieses Modells. Der Bundesgerichtshof hat bereits eine Sparkasse dazu verurteilt, den Anlageschaden zu übernehmen (Az.: III ZR 158/97). Übrigens: Beim Britisch-Roulette spielten offenbar auch die Hessische Landesbank, Bayern-LB, Dresdener Bank und HypoVereinsbank mit.
Vermittler solcher Hebel-Modelle, aber auch Banken, werden immer wieder auf Schadensersatz verurteilt. Ein jüngeres Beispiel: Der Kunde wollte sich eine Altersvorsorge aufbauen und investierte in das Hebelmodell „Investment-Plus“. Der Vermittler verteidigte sich nach herben Verlusten erfolglos mit dem Hinweis auf die „enormen Gewinnchancen des Hebelmodells“. Das Oberlandesgericht München bürdete ihm vollen Schadenersatz auf (Az.: 15 U 4549/03).
Zunehmend wenden sich Vermittler jetzt gegen ihren eigenen Versicherer bzw. den Strukturvertrieb, für den sie gearbeitet haben, hat Fiala beobachtet. Als Hauptargument führen sie ein Schulungsverschulden an. Strukturvertriebe versuchen dann die Verantwortung von sich zu weisen und lassen den Vermittler gern im Regen stehen. In einem typischen Anwaltsschreiben an den Vermittler heißt es dann: „Gemäß unserer Besprechung mit der Firma X (Strukturvertrieb) und der Bank sind beide davon überzeugt, dass die Angelegenheit allein auf einer betrügerischen Absicht Ihrerseits (Vermittler) beruht“.
Doch die Schulungsunterlagen offenbaren zumeist die Verantwortung des Strukturvertriebes. Vermittler sollten dann schleunigst auf falsche Schulung – Verschweigen der Risiken von Hebelgeschäften – hinweisen und vom Strukturvertrieb eine Haftungsfreistellung beantragen. Sträubt sich der Strukturvertrieb, den Schaden zu übernehmen, bleibt im Zweifel nur eine Klage des einzelnen Vermittlers. Achtung: Den Kopf in den Sand zu stecken lohnt nicht. Wenn eine Straftat im Raum steht, etwa Betrug, dann zahlt in der Regel auch nicht die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Vermittlers, so Fiala. Auch ein späteres Insolvenzverfahren mit Restschuld-Befreiung nach sechs Jahren würde ihn für ein solches Vermögensdelikt nicht entlasten.
Beispiel: Ein Vermittler wurde vom Landgericht München II wegen Betruges verurteilt, nachdem er seinen Kunden eine wundersame Geldvermehrung versprochen hatte. Bereits erheblich verschuldete Kunden sollten bei Freunden Eigenkapital leihen und zusammen mit weiteren Krediten in einer britischen Lebensversicherung anlegen. Der Ertrag auf diesem Hebel- bzw. Zinsdifferenzgeschäft sollte so gewaltig ausfallen, dass auch die Altschulden aus den Gewinnen bedient werden sollten. Doch am Ende blieb das Eigenkapital auf Nimmerwiedersehen verschwunden (Az.: 61 Js 7605/03).
Das „Britische Roulette“ hat inzwischen deutsche Staatsanwälte auf den Plan gerufen. Im Visier der Staatsanwaltschaft Stuttgart stehen ein britischer Versicherer und zwei seiner Vermittler (Az.: 166 Js 83240/02) – wegen des Verdachts auf Betrug bei der Vermittlung von Kapitalanlagen/Lebensversicherungen. Wie Kanzlei PWB Rechtsanwälte in Jena, die einige Geschädigte vertritt, mitteilt, wird in diesem Zusammenhang gegen Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) ermittelt. Im Kern gehe es darum, dass sich Kunden offenbar betrogen fühlen, weil mit Garantien und zweistelligen Renditen geworben wurde, die nun nicht zu halten sind.
Einer der Verkaufstricks war die Finanzierung über ein Yen- oder Schweizer-Franken-Darlehen: Das Währungs- bzw. Kursrisiko war den Anlegern nicht einmal im Ansatz bewusst. Inzwischen werden zahlreiche Vermittler wegen des Vorwurfes, auch wichtige weitere Risiken beschönigt oder verschwiegen zu haben, in die Haftung genommen, berichtet Johannes Fiala von der Kanzlei Fiala, Freiesleben & Weber in München. Bei CMI will man von einer Mitverantwortung nichts wissen. „Zu keinem Zeitpunkt hat sich Clerical Medical an der Entwicklung von kreditfinanzierten Versicherungen oder der Werbung für solche Geschäfte beteiligt oder das Vermitteln derartiger Geschäfte nahe gelegt“, wird ein Sprecher in „Der Spiegel“ zitiert. Dazu wurde der Hinweis angefügt, dass die Vermittler unabhängig seien.
„Indes übersieht das Management die Haftung der Gesellschaft für ihren Vertrieb“, meint Fiala. Versicherungsvermittler seien in der Regel so genannte Erfüllungsgehilfen ihres Versicherers. Versicherer müssten sich auch falsche Musterberechnungen vorhalten lassen. Zudem wird im Internet immer noch mit Renditen von bis zu 12,9 Prozent Zins für britische Lebensversicherer geworben.
Gute Chancen auf Schadensersatz haben enttäuschte Anleger auch gegenüber ihrem Kreditinstitut, so Fiala. Voraussetzung: Der Banker vor Ort hat das Modell selbst oder durch einen Vermittler beworben. Dann war die Bank nicht nur als reiner Finanzierer tätig, sondern auch oft als Vertriebshelfer dieses Modells. Der Bundesgerichtshof hat bereits eine Sparkasse dazu verurteilt, den Anlageschaden zu übernehmen (Az.: III ZR 158/97). Übrigens: Beim Britisch-Roulette spielten offenbar auch die Hessische Landesbank, Bayern-LB, Dresdener Bank und HypoVereinsbank mit.
Vermittler solcher Hebel-Modelle, aber auch Banken, werden immer wieder auf Schadensersatz verurteilt. Ein jüngeres Beispiel: Der Kunde wollte sich eine Altersvorsorge aufbauen und investierte in das Hebelmodell „Investment-Plus“. Der Vermittler verteidigte sich nach herben Verlusten erfolglos mit dem Hinweis auf die „enormen Gewinnchancen des Hebelmodells“. Das Oberlandesgericht München bürdete ihm vollen Schadenersatz auf (Az.: 15 U 4549/03).
Zunehmend wenden sich Vermittler jetzt gegen ihren eigenen Versicherer bzw. den Strukturvertrieb, für den sie gearbeitet haben, hat Fiala beobachtet. Als Hauptargument führen sie ein Schulungsverschulden an. Strukturvertriebe versuchen dann die Verantwortung von sich zu weisen und lassen den Vermittler gern im Regen stehen. In einem typischen Anwaltsschreiben an den Vermittler heißt es dann: „Gemäß unserer Besprechung mit der Firma X (Strukturvertrieb) und der Bank sind beide davon überzeugt, dass die Angelegenheit allein auf einer betrügerischen Absicht Ihrerseits (Vermittler) beruht“.
Doch die Schulungsunterlagen offenbaren zumeist die Verantwortung des Strukturvertriebes. Vermittler sollten dann schleunigst auf falsche Schulung – Verschweigen der Risiken von Hebelgeschäften – hinweisen und vom Strukturvertrieb eine Haftungsfreistellung beantragen. Sträubt sich der Strukturvertrieb, den Schaden zu übernehmen, bleibt im Zweifel nur eine Klage des einzelnen Vermittlers. Achtung: Den Kopf in den Sand zu stecken lohnt nicht. Wenn eine Straftat im Raum steht, etwa Betrug, dann zahlt in der Regel auch nicht die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Vermittlers, so Fiala. Auch ein späteres Insolvenzverfahren mit Restschuld-Befreiung nach sechs Jahren würde ihn für ein solches Vermögensdelikt nicht entlasten.
Beispiel: Ein Vermittler wurde vom Landgericht München II wegen Betruges verurteilt, nachdem er seinen Kunden eine wundersame Geldvermehrung versprochen hatte. Bereits erheblich verschuldete Kunden sollten bei Freunden Eigenkapital leihen und zusammen mit weiteren Krediten in einer britischen Lebensversicherung anlegen. Der Ertrag auf diesem Hebel- bzw. Zinsdifferenzgeschäft sollte so gewaltig ausfallen, dass auch die Altschulden aus den Gewinnen bedient werden sollten. Doch am Ende blieb das Eigenkapital auf Nimmerwiedersehen verschwunden (Az.: 61 Js 7605/03).
Autor(en): Detlef Pohl