Brexit: Für Fondsanleger ändert sich vorerst nichts

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Nur 212 der rund 10.700 EU-Fonds in Deutschland stammen aus Großbritannien. Wer aber als Privatanleger in diese investiert ist, fragt sich seit dem Referendum der Briten zum Austritt aus der Europäischen Union, ob sich mit dem Brexit rechtlich etwas ändert. Kurzfristig nein, sagen die Experten des Bundesverbandes Investment und Asset Management e.V. (BVI) und listen die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema auf. Generell gilt: Kurzfristig ändert sich nichts. Erst mit dem offiziellen Austrittsantrag startet eine bis zu zwei Jahre dauernde Verhandlungsfrist, in der England und die EU über den Status ihrer künftigen Beziehungen verhandeln.

Auswirkungen für Alt- und Neuanlagen in britische Fonds, die zum Vertrieb in Deutschland zugelassen sind

Was bedeutet das Austrittsvotum für deutsche Anleger, die in Fonds investiert sind, die in Großbritannien aufgelegt wurden?
Für die bestehenden Anlagen zeichnen sich keine Änderungen ab.

Was bedeutet der Brexit für Neuanleger?
Bei Neuanlagen sind im Fondsvertrieb britischer Fonds künftig Änderungen möglich, je nach Ausgang der bis zu zwei Jahre dauernden Verhandlungen. Das hängt konkret vom rechtlichen Status ab, den Großbritannien aushandeln wird. Beispiel: Bei einer EWR-Mitgliedschaft bliebe alles beim Alten. Als "Drittstaat" wie die USA und die Schweiz müssten UK-Fonds ein aufwändiges Anzeigeverfahren bei der nationalen Aufsichtsbehörde Bafin durchlaufen. Auch individuelle Lösungen sind denkbar.

Ab wann müssen der Vertrieb und die Anleger mit Änderungen rechnen?

Kurzfristig ändert sich nichts. Denn die Briten müssen erst einmal einen offiziellen Antrag zum Austritt aus der EU einreichen. Mit der Abgabe des Austrittsantrags startet eine zweijährige Frist. In diesem Zeitraum werden Großbritannien und die EU über den Status ihrer Beziehungen verhandeln.

Und wenn sich auch zwei Jahre nach dem Austrittsantrag EU und Großbritannien nicht einigen?
Werden sich innerhalb dieser zwei Jahre EU und Großbritannien nicht einig, hätten danach britische Fonds den gleichen Status wie Fonds aus anderen Drittstaaten beispielsweise den USA. Die Zulassung obliegt dann jeweils den jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden. Der Prozess ist aufwändiger und komplexer als derzeit im europäischen Binnenmarkt, aber nicht unmöglich. Alternativ könnten sich die Verhandlungspartner auch auf eine Verlängerung der Zwei-Jahres-Frist verständigen.

Könnte eine Einschränkung des Vertriebs britischer Fonds die Auswahlmöglichkeiten für deutsche Anleger beeinträchtigen?
Nein. Denn in Großbritannien domizilierte Fonds spielen in Deutschland derzeit nur eine geringe Rolle. Lediglich 212 der rund 10.700 EU-(Teil-)Fonds stammen aus Großbritannien. Zudem können britische Anbieter auch Niederlassungen in der EU nutzen oder gründen und dann ihre Produkte mit einem "EU-Pass" verkaufen.

Ergeben sich für Alt- oder Neuanleger steuerliche Änderungen?
Nein, weder für Alt- noch für Neuanleger ergeben sich steuerliche Änderungen.

Auswirkungen für Alt- und Neuanlagen in deutsche Fonds, die zum Vertrieb in England zugelassen sind

Was bedeutet das Austrittsvotum für britische Anleger, die in Fonds investiert sind, die in einem europäischen Land (außer UK) aufgelegt wurden?
Für die bestehenden Anlagen zeichnen sich keine Änderungen ab.

Was bedeutet der Brexit für britische Neuanleger?
Bei Neuanlagen sind im Fondsvertrieb von EU-Fonds in Großbritannien künftig Änderungen möglich, je nach Ausgang der bis zu zwei Jahre dauernden Verhandlungen. Das hängt konkret vom rechtlichen Status ab, den Großbritannien aushandeln wird. Beispiel: Bei einer EWR-Mitgliedschaft Großbritanniens bliebe alles beim Alten. Würde UK allerdings ein "Drittstaat" wie die USA und die Schweiz, gäbe es für das Land zunächst einmal keine Verpflichtung, den Vertrieb von EU-Fonds zuzulassen. Vorstellbar wären Abkommen zwischen England und EU-Staaten, die den gegenseitigen Marktzutritt für Fondsprodukte individuell regeln.

Ab wann müssen Vertrieb und Anleger mit Änderungen rechnen?
Kurzfristig ändert sich nichts. Denn die Briten müssen erst einmal einen offiziellen Antrag zum Austritt aus der EU einreichen. Mit der Abgabe des Austrittsantrags startet eine zweijährige Frist. In diesem Zeitraum werden Großbritannien und die EU über den Status ihrer Beziehungen verhandeln.

Und wenn sich auch zwei Jahre nach dem Austrittsantrag EU und Großbritannien nicht einigen?
Ohne eine Einigung müsste künftig die britische Aufsichtsbehörde über die Vertriebszulassung von EU-Fonds entscheiden. Der Prozess wäre dann voraussichtlich aufwändiger und komplexer als derzeit im europäischen Binnenmarkt - falls überhaupt möglich. Um eine Einigung zu erreichen, könnten EU und Briten die Verhandlungsfrist aber immer noch verlängern.

Quelle: BVI
Bild: © Stockninja / Fotolia.com

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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