BMF erleichtert Abfindungen in der betrieblichen Altersversorgung

Mit Schreiben vom 31. März 2010 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Kriterien für die steuerliche Anerkennung einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) ein wenig gelockert. Das BMF hat nun ausdrücklich bestätigt, dass auch Abfindungen vertraglich unverfallbarer Anwartschaften nicht steuerschädlich sind und bis zum Abfindungszeitpunkt somit trotzdem von einer bAV ausgegangen werden kann.

„Dies Regelung gilt sowohl für Abfin­dungszahlungen anlässlich des Ausscheidens als auch im laufenden Arbeitsverhältnis“, erläutert Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting. Die Zahlung der Abfindung wird steuerlich wie eine vorgezogene Versorgungsleistung be­handelt.

Frage der Unterstützungskasse nicht geklärt
Doch Buttler warnt gleichzeitig vor zu viel Euphorie. Denn das BMF habe leider nicht die Frage beantwortet, ob eine Unterstützungskasse diese neuen Freiheiten ebenfalls nut­zen kann, ohne ihre Steuerfreiheit zu verlieren. Deshalb empfehlen die Experten der febs allen Unterstützungskassen weiterhin restriktiv mit Abfindungen umzugehen. Mit dem genannten Schreiben aktualisiert das BMF sein Schreiben vom 20. Januar 2009, das gleichzeitig aufgehoben wird. Für die bAV sind insbeson­dere noch die Ausführungen zum neuen Versorgungsausgleich von Bedeutung.

Steuerlast entsteht beim Ausgleichsverpflichteten
Laut febs Consulting versuche das BMF in dem Schreiben die komplizierte gesetzliche Regelung zu erläutern. Dazu gehören unter anderem folgende Inhalte: Der Tei­lungsvorgang selbst ist nur in wenigen Ausnahmefällen und nur bei externer Teilung steuerpflichtig. Wenn dies ausnahmsweise der Fall ist, so entsteht die Steuerlast stets beim Ausgleichsverpflichteten und nicht beim Berechtigten. Denn schließlich wird für den Versorgungsausgleich vorzeitig Vermögen aus dem Anspruch des Arbeitnehmers entnommen.

Für die Besteuerung im Alter sind jeweils die Verhältnisse der Person relevant, die auch die Leistungen erhält. Das gilt z. B. für persönliche Freibeträge und Steuerpro­gression. Soweit die Besteuerung der Leistungen aber von der steuerlichen Behand­lung der Beiträge abhängt, ist es irrelevant, wem eventuelle Steuervergünstigungen auf die Beitragszahlungen gewährt wurden.

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Quelle: febs Consulting GmbH, Bild: © Vanmelis,

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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