Die AOK Nordost darf künftig ohne Erlaubnis nach Paragraf 34d Gewerbeordnung (GewO) keine privaten Krankenzusatzversicherungen mehr vermitteln. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem gestrigen Urteil (1 ZR 183/12 vom 18.9. 2013). Geklagt hatte der AfW- Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. gegen den gesetzlichen Krankenversicherer.
Der Afw kritisierte, dass Mitarbeiter der AOk Nordost mit der Vermittlung von Krankenzusatzversicherungen gegen den §34d GewO verstossen hätten. Dieser sieht vor, dass zur Vermittlung von privaten Versicherungsverträgen eine gewerberechliche Erlaubnis sowie eine Registrierung bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) nötig ist. Weder die AOK Nordost noch die Mitarbeiter der Kasse haben eine solche Erlaubnis und Registrierung.
Vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Az. 6 U 20/11) war der AfW mit seiner Klage noch unterlegen, denn das Gericht war der Ansicht, dass der AOK die Vermittlung durch den bereits seit 2003 existierenden § 194 Absatz 1a SGB V gestattet sei, welche den erst 2007 eingeführten § 34d GewO verdränge. Diese Vorschrift aus dem Sozialgesetzbuch erlaubt den gesetzlichen Krankenkassen die Vermittlung privater Zusatzversicherungen, wenn die Satzung dies - wie bei der AOK Nordost - vorsieht. Das sah der BGH jetzt anders.
"Der BGH würdigte nun - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - den Umstand, dass die gewerberechtliche Regulierung der Versicherungsvermittlung erst später erfolgte. Er schloss sich damit unserer Meinung an, dass die 2007 eingeführte, verbraucherschützende Regulierung selbstverständlich auch schon bestehende Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherungen mit einbezog", kommentierte Rechtsanwalt Norman Wirth von der prozessführenden Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte das Urteil. Die AOK habe sich mit der Vermittlung ohne notwendige Erlaubnis einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafft.
Wirth kritisierte die Rolle der Aufsichtsbehörden Bundesversicherungsamt und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese müssten sich "Untätigkeit vorwerfen lassen". Der durch den § 34d GewO beabsichtigte Verbraucherschutz, im Sinne einer Beratung durch qualifizierte Versicherungsvermittler, sei auf der Strecke geblieben. Das sei aber anscheinend für die beteiligte private Versicherungsgesellschaft, die AOK Nordost aber auch für die untätige BaFin nicht relevant gewesen, äußerte Wirth.
Zuwiderhandlungen gegen das BGH-Urteil werden mit bis zu 250.000 Euro Strafe oder Ordnungshaft an den Vorständen der AOK Nordost geahndet. Die ausführliche Urteilsbegründung des BGH folgt.
Quelle: Wirth-Rechtsanwälte
Bildquelle: © Gerd Altmann/
Der Afw kritisierte, dass Mitarbeiter der AOk Nordost mit der Vermittlung von Krankenzusatzversicherungen gegen den §34d GewO verstossen hätten. Dieser sieht vor, dass zur Vermittlung von privaten Versicherungsverträgen eine gewerberechliche Erlaubnis sowie eine Registrierung bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) nötig ist. Weder die AOK Nordost noch die Mitarbeiter der Kasse haben eine solche Erlaubnis und Registrierung.
Vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Az. 6 U 20/11) war der AfW mit seiner Klage noch unterlegen, denn das Gericht war der Ansicht, dass der AOK die Vermittlung durch den bereits seit 2003 existierenden § 194 Absatz 1a SGB V gestattet sei, welche den erst 2007 eingeführten § 34d GewO verdränge. Diese Vorschrift aus dem Sozialgesetzbuch erlaubt den gesetzlichen Krankenkassen die Vermittlung privater Zusatzversicherungen, wenn die Satzung dies - wie bei der AOK Nordost - vorsieht. Das sah der BGH jetzt anders.
"Der BGH würdigte nun - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - den Umstand, dass die gewerberechtliche Regulierung der Versicherungsvermittlung erst später erfolgte. Er schloss sich damit unserer Meinung an, dass die 2007 eingeführte, verbraucherschützende Regulierung selbstverständlich auch schon bestehende Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherungen mit einbezog", kommentierte Rechtsanwalt Norman Wirth von der prozessführenden Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte das Urteil. Die AOK habe sich mit der Vermittlung ohne notwendige Erlaubnis einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafft.
Wirth kritisierte die Rolle der Aufsichtsbehörden Bundesversicherungsamt und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese müssten sich "Untätigkeit vorwerfen lassen". Der durch den § 34d GewO beabsichtigte Verbraucherschutz, im Sinne einer Beratung durch qualifizierte Versicherungsvermittler, sei auf der Strecke geblieben. Das sei aber anscheinend für die beteiligte private Versicherungsgesellschaft, die AOK Nordost aber auch für die untätige BaFin nicht relevant gewesen, äußerte Wirth.
Zuwiderhandlungen gegen das BGH-Urteil werden mit bis zu 250.000 Euro Strafe oder Ordnungshaft an den Vorständen der AOK Nordost geahndet. Die ausführliche Urteilsbegründung des BGH folgt.
Quelle: Wirth-Rechtsanwälte
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Autor(en): versicherungsmagazin.de