Die freie Anwaltswahl wird nicht ausgehöhlt, wenn ein Rechtsschutzversicherer seine Kunden mit Vorteilen zu einem Partneranwalt steuert. Dies gilt wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwaltes beim Versicherten liegt und der finanzielle Anreiz so gering ist, dass kein "unzulässiger psychischer Druck" auf den Kunden ausgeübt wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (IV ZR 215/12). Damit darf die Huk-Coburg Rechtsschutzversicherung künftig ihre Kunden wieder besser stellen, wenn sie einen von der Assekuranz empfohlenen Rechtsanwalt nutzen. Der BGH hat das für die Huk-Coburg positive Urteil des Landgerichts Bamberg wieder hergestellt. Die Rechtsanwaltskammer München konnte sich nicht durchsetzen.
Nach Meinung des BGH beeinträchtige das Schadenfreiheits-Rabattsystem der Huk-Coburg die gesetzlich verbriefte freie Anwaltswahl nicht, bei der maximal eine Rückstufung von 150 Euro erfolgen kann. Wählt nämlich der Versicherte im Schadenfall einen Anwalt aus dem Netzwerk der Huk-Coburg, dann gibt es keine Rückstufung. Damit fällt im nächsten Schadenfall auch keine höhere Selbstbeteiligung an. Dieser Vorteil wirkt sich aber erst im Laufe der Zeit aus und betrifft das aktuelle Streitverfahren nicht.
BGH nahm lediglich zu einem Aspekt Stellung
"Der BGH hat aber nur zu dem Schadenfreiheits-System der Huk-Coburg Stellung genommen", heißt es beim Deutschen Anwaltverein (DAV). Andere Lockangebote ins Anwaltsnetzwerk der Versicherer könnten daher möglicherweise immer noch die freie Anwaltswahl tangieren. So sparen Kunden, die im Streitfall einen Partneranwalt wählen, beispielsweise bei der Concordia, der Deurag, der Neuen Rechtsschutz Versicherung oder der VHV sofort 150 Euro Selbstbeteiligung. Bei Jurpartner sind es sogar 250 Euro, wenn der Partneranwalt den Streitfall schnell und kostengünstig abschließt.
Nach Ansicht der Assekuranz ist eine Anwaltsempfehlung durch den Versicherer nur vorteilhaft für den Kunden. Aufgrund langjähriger Schadenerfahrung würden die Versicherer die Anwälte kennen, die sich in der Vergangenheit als besonders kompetent erwiesen hätten. "Wir verhelfen unseren Kunden zu besonders hoch qualifizierten Kanzleien", betonte Ulrich Eberhardt, Chef der Huk-Coburg Rechtsschutzversicherung.
Volle Transparenz gefordert
Umstritten ist bei Kritikern aber, wie frei die Partneranwälte sind. So befürchtet beispielsweise Gesine Reisert, Fachanwältin für Verkehrsrecht aus Berlin, dass Partneranwälte, die viele Kunden von einem Versicherer erhalten, möglicherweise Hemmungen haben, diesen im Notfall auch einmal zu verklagen: "Bei der Deckungsklage geht es darum, dass der Rechtsschutzversicherer beispielsweise die Erfolgsaussichten für hoffnungslos hält, während hingegen der Anwalt einen Sieg für möglich hält." Dann müsste der Anwalt gegen seinen ständigen Brötchengeber vorgehen und riskiert vielleicht sogar den Rausschmiss aus dem Netzwerk. Zudem bestehen mit den Partneranwälten in der Regel Rationalisierungsabkommen, damit die Versicherer Kosten sparen.
Experten, wie Burkard Lensing, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Münster fordern daher volle Transparenz, wenn es um die Anwaltsnetze der Versicherer geht. Das Partner-Anwalt-Auswahl-Verfahren, die Namen der Anwälte und die Abschläge bei den Honoraren sollten beispielsweise im Internet veröffentlicht werden. Die HukK-Coburg Rechtsschutzversicherungen ist diesen Forderungen aber schon zum Teil nachgekommen.
Bild: © Gerd Altmann/
Nach Meinung des BGH beeinträchtige das Schadenfreiheits-Rabattsystem der Huk-Coburg die gesetzlich verbriefte freie Anwaltswahl nicht, bei der maximal eine Rückstufung von 150 Euro erfolgen kann. Wählt nämlich der Versicherte im Schadenfall einen Anwalt aus dem Netzwerk der Huk-Coburg, dann gibt es keine Rückstufung. Damit fällt im nächsten Schadenfall auch keine höhere Selbstbeteiligung an. Dieser Vorteil wirkt sich aber erst im Laufe der Zeit aus und betrifft das aktuelle Streitverfahren nicht.
BGH nahm lediglich zu einem Aspekt Stellung
"Der BGH hat aber nur zu dem Schadenfreiheits-System der Huk-Coburg Stellung genommen", heißt es beim Deutschen Anwaltverein (DAV). Andere Lockangebote ins Anwaltsnetzwerk der Versicherer könnten daher möglicherweise immer noch die freie Anwaltswahl tangieren. So sparen Kunden, die im Streitfall einen Partneranwalt wählen, beispielsweise bei der Concordia, der Deurag, der Neuen Rechtsschutz Versicherung oder der VHV sofort 150 Euro Selbstbeteiligung. Bei Jurpartner sind es sogar 250 Euro, wenn der Partneranwalt den Streitfall schnell und kostengünstig abschließt.
Nach Ansicht der Assekuranz ist eine Anwaltsempfehlung durch den Versicherer nur vorteilhaft für den Kunden. Aufgrund langjähriger Schadenerfahrung würden die Versicherer die Anwälte kennen, die sich in der Vergangenheit als besonders kompetent erwiesen hätten. "Wir verhelfen unseren Kunden zu besonders hoch qualifizierten Kanzleien", betonte Ulrich Eberhardt, Chef der Huk-Coburg Rechtsschutzversicherung.
Volle Transparenz gefordert
Umstritten ist bei Kritikern aber, wie frei die Partneranwälte sind. So befürchtet beispielsweise Gesine Reisert, Fachanwältin für Verkehrsrecht aus Berlin, dass Partneranwälte, die viele Kunden von einem Versicherer erhalten, möglicherweise Hemmungen haben, diesen im Notfall auch einmal zu verklagen: "Bei der Deckungsklage geht es darum, dass der Rechtsschutzversicherer beispielsweise die Erfolgsaussichten für hoffnungslos hält, während hingegen der Anwalt einen Sieg für möglich hält." Dann müsste der Anwalt gegen seinen ständigen Brötchengeber vorgehen und riskiert vielleicht sogar den Rausschmiss aus dem Netzwerk. Zudem bestehen mit den Partneranwälten in der Regel Rationalisierungsabkommen, damit die Versicherer Kosten sparen.
Experten, wie Burkard Lensing, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Münster fordern daher volle Transparenz, wenn es um die Anwaltsnetze der Versicherer geht. Das Partner-Anwalt-Auswahl-Verfahren, die Namen der Anwälte und die Abschläge bei den Honoraren sollten beispielsweise im Internet veröffentlicht werden. Die HukK-Coburg Rechtsschutzversicherungen ist diesen Forderungen aber schon zum Teil nachgekommen.
Bild: © Gerd Altmann/
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek